Wann besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch?
1. Grundsätzlich keine Weiterbeschäftigung vor Prozessende
Anders ist dies nur dann,
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wenn ein bei Ihnen bestehender Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat (Anspruch aus § 102 Abs. 5 BetrVG) oder
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mit den Mitarbeitenden ein Prozessarbeitsverhältnis für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses vereinbart worden ist (zur Abwendung des mittlerweile häufig ohnehin überschaubaren Annahmeverzugslohnrisikos).
2. Prozessualer Weiterbeschäftigungsantrag
Muss der Arbeitgeber sofort weiter beschäftigen?
Kann der Weiterbeschäftigungsantrag vollstreckt werden?
Welche Handlungsoptionen haben Arbeitgeber?
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Die Einlegung einer Berufung in Kombination mit einem Anspruch auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Darzulegen ist von Seiten der Arbeitgeber, dass die Vollstreckung einen "nicht zu ersetzenden Nachteile" mit sich bringen würde. Die Anforderungen in der Praxis sind hier leider sehr hoch (z.B. absehbarer Existenzgefährdung des Schuldners oder Wettbewerbsverstöße durch den/die Arbeitnehmer*in)
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Der Ausspruch einer erneuten Kündigung mit anderem Kündigungsgrund (z.B. wegen Prozessbetrugs bei falschen Aussagen während des Verfahrens) und die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage, die mit einer vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung verbunden wird.
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Die Weiterbeschäftigung auf dem titulierten Arbeitsplatz, wobei der genaue Zuschnitt des Arbeitsplatzes und die zu erbringenden Tätigkeiten auch weiterhin dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen.
Fazit
The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.