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Die Bundesregierung hat angekündigt, mitbestimmungsrechtliche Gestaltungen mit arbeitnehmerlos gegründeten Europäischen Gesellschaften (Societas Europaea – SE) einzuschränken. Unternehmen, die derzeit eine SE-Struktur planen oder vorbereiten, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und bestehende Handlungsoptionen frühzeitig prüfen. Noch sind allerdings weder ein Gesetzentwurf noch konkrete Umsetzungs- oder Übergangsregelungen bekannt.
Politische Absichtserklärung der Bundesregierung
Am 2. Juli 2026 kündigte die Bundesregierung im Rahmen ihres Reformprogramms „Für Aufschwung und Beschäftigung“ an, die Nutzung sogenannter Vorrats-SE zur „Umgehung“ des deutschen Mitbestimmungsrechts zu beenden. Wie dieses Ziel gesetzestechnisch umgesetzt werden soll, ist bislang offen.
Parallel dazu will sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass eine künftige unionsrechtliche Gesellschaftsform – häufig als „EU Inc.“ oder „28. Regime“ bezeichnet – nationale Mitbestimmungsstandards nicht unterläuft (näher zur „EU Inc.“ unser Blogbeitrag vom 24. März 2026).
Warum die Vorrats-SE etabliert und attraktiv ist
Die Arbeitnehmerbeteiligung in einer SE richtet sich nicht unmittelbar nach dem deutschen Drittelbeteiligungs- oder Mitbestimmungsgesetz. Vielmehr beruht das europäische Regelungsmodell grundsätzlich darauf, das bei der Gründung bestehende Beteiligungsniveau zu sichern. Soweit Arbeitnehmer vorhanden sind, verhandelt ein besonderes Verhandlungsgremium mit der Unternehmensseite über deren künftige Beteiligung. Bei einer ohne Arbeitnehmer gegründeten Vorrats-SE fehlt es zunächst jedoch an einer verhandlungsfähigen Belegschaft.
Im Jahr 2024 hatte der EuGH mit seinem Olympus-Urteil (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2024 – C-706/22) entgegen der bislang vorherrschenden Ansicht in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung – insbesondere des vorlegenden BAG – und Literatur entschieden, dass grundsätzlich keine Pflicht zur Nachholung des Beteiligungsverfahrens besteht, wenn eine ohne Arbeitnehmer gegründete SE die Mehrheitsanteile an personalhaltenden Tochtergesellschaften erlangt. Demnach kommt eine Nachholung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliegt (ausführlich Schmaus/Haas, ZIP 2024, 2915). Dem ist das Bundesarbeitsgericht gefolgt (BAG, Beschlüsse vom 26. November 2024 – 1 ABR 37/20, 1 ABR 3/23 und 1 ABR 6/23).
Auf dieser Grundlage wird die (Vorrats-)SE in der Praxis zunächst ohne eigenen Geschäftsbetrieb und ohne Beschäftigte gegründet und später etwa als Konzernholding oder als persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft (SE & Co. KG) eingesetzt. Neben mitbestimmungsrechtlichen Erwägungen können für die SE unter anderem ihre europäische Ausrichtung und die Wahl zwischen dualistischem und monistischem Leitungssystem sprechen.
Welche Änderungen sind denkbar?
Die politische Zielsetzung ist deutlich, der rechtliche Weg dorthin dagegen noch nicht. In Betracht kommt insbesondere eine Verpflichtung, das Verfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung nachzuholen, sobald die aktivierte SE über eine ausreichend große oder hinreichend strukturierte Belegschaft verfügt. Denkbar wären außerdem besondere Regelungen für die Aktivierung von Vorratsgesellschaften oder eine Konkretisierung des Missbrauchstatbestands im SE-Beteiligungsgesetz.
Ob eine weitreichende Regelung allein auf nationaler Ebene unionsrechtlich Bestand hätte, ist zweifelhaft. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird maßgeblich durch europäisches Recht bestimmt. Der deutsche Gesetzgeber kann daher nicht ohne Weiteres die Grundentscheidung des europäischen Regelungsmodells verändern. Eine umfassende und rechtssichere Reform könnte letztlich eine Anpassung der SE-Richtlinie erfordern.
Von der unionsrechtlichen Zulässigkeit zu trennen ist die Frage, ob eine konkrete Struktur missbräuchlich ist. Eine abstrakte gesetzliche Nachverhandlungspflicht dürfte andere Voraussetzungen haben als die Sanktionierung einer im Einzelfall gezielt missbräuchlichen Gestaltung.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Trotz der noch offenen Rechtslage kann bereits heute Handlungsbedarf bestehen. Unternehmen, die eine SE-Struktur planen, sollten zunächst klären, ob die Vorrats-SE für das jeweilige Vorhaben tatsächlich erforderlich ist und welchen eigenständigen gesellschaftsrechtlichen oder organisatorischen Zweck sie verfolgt.
Bei laufenden Projekten sind insbesondere der zeitliche Vorlauf, die Erwerbs- und Aktivierungsschritte sowie die gewünschte Governance zu berücksichtigen. Je nach Ausgestaltung können darüber hinaus aktienrechtliche Nachgründungsregeln, die besonderen Anforderungen an eine Einheits-SE & Co. KG und steuerliche Folgen relevant werden. Erforderlich ist deshalb eine Gesamtbetrachtung, die Gesellschafts-, Arbeits- und Steuerrecht miteinander verbindet.
Als Alternative kann im Einzelfall der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft in Betracht kommen. Anders als AG, GmbH und KGaA gehört eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht zu den unmittelbar vom Mitbestimmungsgesetz erfassten Rechtsformen. Als persönlich haftende Gesellschafterin kann beispielsweise eine nicht dem deutschen Mitbestimmungsrecht unterliegende Gesellschaft eingesetzt werden. Ein solcher Formwechsel ist allerdings steuerlich sorgfältig zu strukturieren.
Ob diese Gestaltung von einer künftigen Reform unberührt bleibt, hängt von deren Reichweite ab. Sollte der Gesetzgeber nicht nur Vorrats-SE, sondern generell Strukturen zur Begrenzung der Unternehmensmitbestimmung erfassen wollen, könnten auch alternative Modelle stärker in den Fokus geraten.
Ausblick
Die Ankündigung der Bundesregierung ist zunächst ein politisches Signal und noch keine Änderung der geltenden Rechtslage. Bis ein konkreter Gesetzentwurf vorliegt, bleiben sowohl der sachliche Anwendungsbereich als auch das Inkrafttreten und ein möglicher Bestandsschutz offen.
Gleichwohl sollten Unternehmen das Thema nicht bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vertagen. Bei geplanten Umstrukturierungen empfiehlt es sich, neben der Vorrats-SE auch alternative Rechtsformen und deren steuerliche Konsequenzen zu bewerten.
Praxishinweis: Unternehmen sollten laufende und geplante SE-Projekte kurzfristig einem strukturierten Legal Check unterziehen. Im Mittelpunkt stehen der Stand der Umsetzung, der wirtschaftliche Zweck der SE, die Belegschaftsentwicklung, mögliche Übergangsregelungen sowie gesellschafts- und steuerrechtliche Alternativen. Eine beschleunigte Umsetzung kann sinnvoll sein, sollte aber nicht ohne belastbare Analyse des künftigen Änderungsrisikos erfolgen.
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