Article by Nicolas Raschauer / Thomas Stern*
Abstract
Im Rahmen einer mehrteiligen Artikelserie werden zunächst wesentliche öffentlich-rechtliche Eckpunkte, daran anknüpfend einzelne zivilrechtliche Details des Regimes des TVTG, das seit 1. Jänner 2020 die Erbringung von VT-Dienstleistungen in Liechtenstein reglementiert, beleuchtet. Im vierten Teil der Artikelserie werden wesentliche Verhaltenspflichten der VT-Dienstleister nach SPG analysiert.
Schlagworte
Sorgfaltspflichtige, Sorgfaltspflichten, VT-Dienstleister, Token-Emittenten, Handelsplattformen, Geldwäscheprävention, Geldwäschebeauftragter, verstärkte Sorgfaltspflichten, vereinfachte Sorgfaltspflichten, Organisationspflichten, Sorgfaltspflichtkonzept, Geschäftsprofil, Identifikation, wirtschaftlich Berechtigter
Rechtsquellen
TVTG, SPG
I. Vorbemerkung
Der gegenständliche Beitrag dient der Analyse der wesentlichen Sorgfaltspflichten von VT-Dienstleistern nach SPG. Dadurch soll, im Anschluss an die bisherigen Ausführungen zum TVTG, das Verständnis für die Stellung der VT-Dienstleister nach liechtensteinischem Recht erhöht werden.
II. Historische Entwicklung
Pkt 6.2. des VNB LNR 2018-879 für ein VTG sah vor, dass durch eine Novelle zu Art 3 SPG1 der Kreis der Sorgfaltspflichtigen um bestimmte VT-Dienstleister erweitert werden sollte ( Art 3 Bst r–w SPG idF des VNB. Erfasst werden sollten ua Token-Emittenten oder VT-Protektoren2 ).
Diese Entwurfsfassung wurde in der Vernehmlassung grds begrüsst ( vgl zB BuA 2019 / 54, 302 ). Im Rahmen des BuA 2019 / 54 wurde zwecks Präzisierung des Anwendungsbereichs der Sorgfaltspflichten von VT-Dienstleistern mehrere Begriffsdefinitionen eingefügt ( zB virtuelle Währung, VT-Wechseldienstleister; vgl ua Art 2 Abs 1 Bst l bis und z bis SPG idF BuA 2019 / 54 ).
Zudem präzisierten und modifizierten die Verfasser des BuA den persönlichen Anwendungsbereich des Art 3 Abs 1 SPG: Erfasst werden sollten nunmehr alle ( registrierungspflichten ) VT-Dienstleister und fachverwandte Tätigkeiten wie etwa Token-Emittenten, die keiner Registrierungspflicht gem TVTG unterliegen, sowie Betreiber von Handelsplattformen für virtuelle Währungen. Ergänzend wurde der Umfang der von VT-Dienstleistern zu prästierenden Sorgfaltspflichten ( etwa durch Einfügung eines neuen Art 9 b Abs 2 a SPG ) betreffend Transaktionsüberwachung klargestellt.
Im Rahmen der finalen Stellungnahme der Regierung an den Landtag zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend das TVTG aufgeworfenen Fragen ( BuA 2019 / 93 ), dh vor der 2. Lesung des TVTG im Landtag, nutzte die Regierung die Gelegenheit, die Begriffsbestimmungen des Art 2 SPG zu präzisieren bzw zu bereinigen ( etwa Streichung des Begriffes » Anbieter von elektronischen Geldbörsen «, da nunmehr die Tätigkeit des » VT-Schlüsselverwahrers « sorgfaltspflichtig sei und die Tätigkeit des Anbietens von elektronischen Geldbörsen unter den » VT-Schlüsselverwahrer « falle3 ).
Auch die Entwürfe zu Art 3 SPG idF BuA 2019 / 54 wurden präzisiert und erweitert. So wurde der Begriff » Zahlungstoken « flächendeckend durch den neutraleren Begriff » Token « ersetzt. Für Betreiber von Handelsplattformen für virtuelle Währungen wurde eine Meldepflicht an die FMA eingefügt ( Art 3 Abs 3 Bst i SPG neu4 ).
Zu den Art 5 Abs 2, 9 b Abs 3 und Art 31 Abs 1 SPG bzw den korrespondierenden Erläuterungen fügte die Regierung im BuA Klarstellungen ein und korrigierte im Entwurfstext zur SPG-Novelle ( bzw den Erläuterungen ) verschiedene Verweisfehler.
III. EWR-rechtlicher Hintergrund
Im EWR definiert die 4. Anti-GW-RL ( EU ) 2015 / 849,5 mittlerweile ins EWRA übernommen,6 die von den Sorgfaltspflichtigen zu prästierenden Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; darunter fallen auch VT-Dienstleister nach TVTG. Die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen zu dieser RL finden sich insbesondere im SPG und in der Sorgfaltspflichtverordnung ( SPV7 ). Dadurch werden die auch für Liechtenstein verbindlichen 40+9 FATF-Empfehlungen, auf denen die EU-RL 2015 / 849 und 2018 / 843 in weiten Teilen basieren, in nationales Recht übernommen.
Liechtenstein ist seit vielen Jahren aktives Mitglied von MONEYVAL. Dabei handelt es sich um den 1997 gegründeten Expertenausschuss des Europarats zur Bewertung nationaler Massnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dieses Regionalgremium nach Vorbild der FATF hat den Auftrag, durch wechselseitige Evaluierungen der einzelnen Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass deren Massnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den FATF-Standards entsprechen. MONEYVAL ist assoziiertes Mitglied der FATF und erstattet der FATF regelmässig Bericht.
Die konsolidierte 4. GW-RL stellt eine RL mit Mindestharmonisierungscharakter dar ( vgl Art 5 der RL ). Die RL lässt daher strengere nationale Ausführungsvorschriften ( etwa hins der Ausweitung des Kreises der Sorgfaltspflichten ) zu. Dies ist insb für den Umstand, dass Liechtenstein VT-Dienstleister, die für sich ( noch ) nicht EWR-rechtlich reguliert wurden, den SPG-Standards unterwarf, von Bedeutung. Aus EWR-rechtlicher Sicht wäre die Einbeziehung der VT-Dienstleister, abgesehen von » Anbietern virtueller Geldbörsen « ( Art 3 Nr 19 der 4. GW-RL ), ( noch ) nicht erforderlich gewesen. Besonders bedeutend idZ erscheinen die eigens für VT-Dienstleister bzw VT-Systeme verankerten » Anhaltspunkte für Geldwäscherei « in Anhang 3 Kapitel E SPV.
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Footnotes
* Die in diesem Beitrag enthaltenen Meinungen repräsentieren ausschliesslich die privaten Auffassungen der Autoren, nicht aber jene ihrer Arbeitgeber.
1. Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung ( Sorgfaltspflichtgesetz; SPG ), LGBl 2009.47.
2. Vgl dazu auch die Erläut zu Art 3 SPG idF VNB, 131.
3. BuA 2019 / 93, 66.
4. Vgl BuA 2019 / 93, 66.
5. Richtlinie ( EU ) 2015 / 849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung ( EU ) Nr 648 / 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005 / 60 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006 / 70 / EG der Kommission, ABl ( EU ) 2015 L 141, 73, idF der RL ( EU ) 2018 / 843 ( ABl [ EU ] 2018 L 156, 43 ).
6. Vgl EWR-Register Anh IX-23b.01 und 02.
7. LGBl 2009.98.
Originally published by Jan Sramek Verlag, 2021.
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