Art. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause erbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, als Arbeitszeit" anzusehen ist.

EuGH, Urteil v. 21.02.2018 – C-518/15

Der Kläger ist als freiwilliger Feuerwehrmann für die Stadt Nivelles in Belgien tätig.

In einer Verordnung über die Organisation des Feuerwehrdienstes von Nivelles heißt es: Während der Zeiten der Rufbereitschaft muss jedes für die Feuerwehrkaserne von Nivelles tätige freiwillige Mitglied sich jederzeit in einer Entfernung von der Feuerwehrskaserne von Nivelles aufhalten, die es ihm erlaubt, sie bei normalem Verkehrsfluss in höchstens acht Minuten zu erreichen.

Für die geleistete Rufbereitschaft wird eine jährliche Entschädigung festgesetzt. Der Kläger begehrte Schadensersatz dafür, dass ihm in seinen Dienstjahren kein Arbeitsentgelt für seine Leistungen als freiwilliger Feuerwehrmann, insbesondere seinen Bereitschaftsdienst zu Hause, gezahlt worden ist. Der Arbeitsgerichtshof Brüssel legte dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88 anzusehen sind.

Der EuGH stellt zunächst heraus, dass der Kläger als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2003/88 anzusehen ist. Maßgeblich ist hierfür der unionsrechtliche und nicht der nationale Arbeitnehmerbegriff. Danach ist jeder als Arbeitnehmer anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Wesentliches Merkmal, das ein Arbeitsverhältnis definiere, bleibe, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Damit falle auch der Kläger als freiwilliger Feuerwehrmann unter den Arbeitnehmerbegriff.

Bzgl. der Qualifikation der Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit betont der EuGH, dass die Richtlinie 2003/88 nicht die Frage des Arbeitsentgelts für Arbeitnehmer regelt. Die Mitgliedsstaaten können in ihrem nationalen Recht bestimmen, dass das Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers für die Arbeitszeit von dem für die Ruhezeit abweicht, und dies sogar so weit, dass für letztere Zeiten gar kein Arbeitsentgelt gewährt wird.

Die Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit schließen einander aus. Für die Einordnung als Arbeitszeit sei entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um ggf. sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können.

Etwas anderes gelte, wenn der Arbeitnehmer einen Bereitschaftsdienst nach dem System der Rufbereitschaft erbringt, die seine ständige Erreichbarkeit, nicht jedoch zugleich seine Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordert. Er kann in dieser Situation freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen.

Der Begriff Arbeitszeit sei dahin auszulegen, dass eine Situation darunter fällt, in der ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Zeit des Bereitschaftsdienstes zu Hause zu verbringen, für seinen Arbeitgeber verfügbar zu sein und sich innerhalb von acht Minuten an seinem Arbeitsplatz einfinden zu können.

Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein sowie die Einschränkung, die sich aus geografischer und zeitlicher Sicht aus dem Erfordernis, sich innerhalb von acht Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, können die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers einschränken, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen. Angesichts dieser Einschränkung unterscheidet sich die Situation des Klägers von der eines Arbeitnehmers, der während seines Bereitschaftsdienstes einfach nur für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss.

Praxistipp:

Der EuGH macht deutlich, dass zu starke Einschränkungen während der Rufbereitschaft dazu führen können, dass auch die Zeit der Rufbereitschaft vergütungspflichtige Arbeitszeit ist. Sofern Arbeitnehmer aber nur erreichbar sein müssen, ohne dass es enge Vorgaben zum Aufenthaltsort und der Zeit, bis wann sie den Arbeitsort erreichen müssen, gibt, gilt die Rufbereitschaft weiterhin als Ruhezeit.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.