Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsentgelt sowie Urlaubsabgeltung vor dem Hintergrund der Zulässigkeit der Kürzung von Urlaubsansprüchen während der Elternzeit. Die 1978 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.06.2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Der Urlaubsanspruch betrug 30 Arbeitstage im Jahr. Am 16.04.2010 wurde das erste Kind der Klägerin geboren. Die Klägerin war vom 16.04.2010 bis 14.11.2011 in Elternzeit. Die Mutterschutzfrist aufgrund des zweiten Kindes erstreckte sich über den Zeitraum vom 15.11.2011 bis 21.02.2012. Für das zweite Kind nahm die Klägerin vom 16.12.2011 bis 15.12.2013 Elternzeit. Vom 16.12.2013 bis 15.12.2014 wurde ein weiteres Mal Elternzeit für das erste Kind in Anspruch genommen. Vom 16.12.2014 bis zum 15.12.2015 wurde dann abermals Elternzeit für das zweite Kind beansprucht. Ab dem 16.12.2015 hatte die Klägerin eine Teilzeittätigkeit bei der Beklagten beantragt. Dem Antrag entsprach die Beklagte nicht, was von der Klägerin hingenommen wurde. Im Zeitraum vom 16.12.2015 bis einschließlich 26.01.2016 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Vom 27.01.2016 bis 15.02.2016 wurde der Klägerin von der Beklagten Urlaub gewilligt. Aufgrund einer Operation war die Klägerin erneut arbeitsunfähig erkrankt in dem Zeitraum vom 16.02.2016 bis 28.03.2016. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 23.03.2016 zum 30.06.2016 mit der Bitte, in dieser Zeit Resturlaub nehmen zu können. Die Kündigung wurde von der Beklagten zum ausgesprochenen Kündigungszeitpunkt mit Schreiben vom 04.04.2016 akzeptiert. Weiterhin erteilte die Beklagte der Klägerin vom 04.04.2016 bis zum 02.05.2016 Urlaub, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte sie jedoch ab. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend gemacht. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Mit ihrer Klage war die Klägerin in den beiden Vorinstanzen erfolglos. Beide Gerichte gingen davon aus, dass die deutsche Kürzungsvorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar sei, da auch das europäische Recht als Ergebnis einer Abwägungsentscheidung eine Urlaubskürzung in Zeiträumen billige, in welchen keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werde. Außerdem würde die Arbeitszeitrichtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, den Status des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit festzulegen.

Dies bestätigen nun auch die Erfurter Richter. Der gesetzliche Urlaubsanspruch entstehe, so das BAG, auch für den Zeitraum der Elternzeit, aber er könne in zulässiger Weise vom Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden unter Berufung auf die Vorschrift des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG. Hierin sei kein Verstoß gegen Unionsrecht zu sehen. Wenn der Arbeitgeber jedoch von seiner Befugnis nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG Gebrauch machen möchte, müsse er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige, rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben, allerdings nicht bereits zwingend vor dem Erziehungsurlaub. Die Abgabe der Erklärung sei außerdem durch schlüssiges Verhalten möglich. Vertraglicher Mehrurlaub werde ebenfalls vom Kürzungsrecht umfasst, soweit im Arbeitsvertrag keine von § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG abweichenden Regelungen vereinbart seien. Das Kürzungsrecht stehe dem Arbeitgeber jedoch nur für jeden vollen Kalendermonat zu. Angefangene Monate berechtigen nicht zur Urlaubskürzung. Das europäische Recht verlange nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht, dass Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, solchen Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

Anmerkung:

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen bezahlten Urlaub im Kalenderjahr, ergibt sich nicht ausschließlich aus dem BUrlG, sondern auch aufgrund von Vorgaben des Unionsrechts in Form des Art. 7 der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG. Mit unterschiedlichen Urteilen hat der EuGH verdeutlicht, dass der Urlaubsanspruch einen hohen Stellenwert hat und einen wichtigen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt. Es wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert, ob die Kürzungsmöglichkeit nach dem deutschen Recht gegen europäische Regelungen verstößt, da das Arbeitsverhältnis weiterhin formal während der Elternzeit besteht.

Die Entscheidung des BAG ist allerdings keine Überraschung, zumal sich die Erfurter Richter auf ein aktuelles Urteil aus Luxemburg Ende letzten Jahres (EuGH vom 4.10.2018, Az. C-12/17) beziehen und dadurch auf eine Vorlagefrage beim EuGH verzichten konnten. Mit aktueller Rechtsprechung hatten die europäischen Richter dargelegt, dass Urlaubansprüche, die während der Elternzeit erworben werden, anders behandelt werden dürfen, als solche, die bei Krankheit oder Mutterschutz entstehen.

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