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1 August 2025

Convinus Global Mobility Insights Newsletter Sommer / Summer 2025

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CONVINUS

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CONVINUS is since 2002 the leading specialist in the field of cross-border employment, international employee assignments, and is the only global mobility provider in Switzerland with a comprehensive range of services. Benefit from our unique combination of professionalism and expert know-how as well as the high level of commitment and involvement for clients.
Compliance wird immer wichtiger. In diesem Praxisseminar werden Lösungsansätze für die richtige (sozial-)versicherungsrechtliche Unterstellung aufgezeigt.
Switzerland Immigration

Die Notwendigkeit der A1- oder Entsandtenbescheinigung bei Auslandseinsätzen aus der Schweiz

Autorin: Friederike V. Ruch, CEO, CONVINU

In der zunehmend international vernetzten Arbeitswelt ist es für Unternehmen in der Schweiz alltäglich, Mitarbeitende für geschäftliche Zwecke ins Ausland zu entsenden — sei es für einen kurzfristigen Kundentermin, ein mehrwöchiges Projekt oder einen längerfristigen Arbeitseinsatz.

Doch wer seine Angestellten innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz bzw. der EFTA-Mitgliedsstaaten und der Schweiz einsetzt, muss wichtige sozialversicherungsrechtliche Vorschriften nicht nur im Bezug auf den Sozialversicherungsschutz sondern auch im Bezug auf die Sozialversicherungsunterstellung beachten.

Ein zentrales Dokument in diesem Zusammenhang ist die sogenannte A1- Bescheinigung genannt. Im Nachfolgenden erklärt dieser Artikel die Notwendigkeit der A1-Bescheinigung für Auslandseinsätze aus der Schweiz in entweder ein EUoder EFTA-Mitgliedsstaat, deren rechtliche Grundlage und mögliche Konsequenzen bei fehlendem Nachweis.

Was ist eine A1- Bescheinigung?

Die A1-Bescheinigung ist ein offizielles Formular, das bestätigt, dass ein Arbeitnehmer während eines vorübergehenden Arbeitseinsatzes in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), in der EU oder in der Schweiz weiterhin den schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften unterstellt bleibt. Sie wird von der zuständigen schweizerischen AHV-Ausgleichskasse über die Plattform ALPS ausgestellt.

Dieses Dokument ist sowohl für kurzfristige Geschäftsreisen als auch für längere Entsendungen vorgeschrieben und dient als Nachweis gegenüber den Behörden im Einsatzland.

Für wen gilt die A1-Bescheinigung

Die A1-Bescheinigung gilt nicht für alle Schweizer Arbeitnehmer, die in einen EUoder EFTA-Mitgliedstaat entsandt werden. Zu beachten ist, dass eine A1- Bescheinigung nur in den folgenden Fällen beantragt werden kann:

  • Schweizer oder EU-Staatsangehörige bei Einsätzen aus der Schweiz in ein EUMitgliedsstaat
  • Schweizer oder EFTA-Staatsangehörige bei Einsätzen aus der Schweiz in ein EFTA-Mitgliedsstaat

Sollte ein Nicht-EU-Staatsangehöriger von der Schweiz in einen EU-Mitgliedstaat entsandt werden, muss geprüft werden, ob ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht. Ist dies der Fall, kann auch dieser Arbeitnehmer während des Auslandseinsatzes im schweizerischen Sozialversicherungssystem verbleiben. In diesem Fall ist jedoch eine Entsandtenbescheinigung (Certificate of Coverage, CoC) einzuholen.

Für welche Zeitdauer?

Die A1-Bescheinigung kann in der Regel für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgestellt werden, im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung bei Auslandseinsätzen aus der Schweiz in einen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat auch bis zu fünf Jahre.

Wird die A1-Bescheinigung jedoch für einen Arbeitnehmer ausgestellt, der in einem EU-Mitgliedstaat angestellt ist und in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt wird, beträgt die maximale Dauer zwei Jahre.

Die Möglichkeit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren besteht nur bei Entsendungen aus oder in die Schweiz. Dies liegt daran, dass das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU- bzw. das EFTAÜbereinkommen nicht für alle Staatsangehörigen anwendbar ist.

Im Rahmen von Mehrstaatenbeschäftigungen kann die A1-Bescheinigung grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung ausgestellt werden.

Rechtsgrundlage

Die Ausstellung und Verwendung der A1-Bescheinigung beruht auf dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie auf der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Verhältnisse zwischen der Schweiz und einem EU-Mitgliedstaat. Für Beziehungen zwischen der Schweiz und einem EFTA-Mitgliedstaat gilt das EFTA-Übereinkommen.

Grundsätzlich gilt innerhalb der EU, der Schweiz und der EFTA das Territorialitätsprinzip, wonach die Sozialversicherungspflicht in dem Staat gilt, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen – etwa bei Entsendungen oder Mehrstaatenbeschäftigungen.

Ziel dieser Regelungen ist es, zu verhindern, dass ein Arbeitnehmer während eines Auslandseinsatzes gleichzeitig in zwei Ländern sozialversicherungspflichtig wird oder gar nicht versichert ist.

Durch die A1-Bescheinigung kann sichergestellt werden, dass ein Arbeitnehmer während eines vorübergehenden Auslandseinsatzes weiterhin dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt bleibt.

Notwendigkeit bei Auslandseinsätzen aus der Schweiz

Die A1-Bescheinigung ist bei jedem beruflichen Aufenthalt im EU-/EFTA-Raum sowie in der Schweiz zwingend notwendig – unabhängig von der Dauer des Einsatzes. Das bedeutet:

  • Schon ein eintägiger Kundentermin im EU- oder EFTA-Ausland erfordert eine A1-Bescheinigung
  • Für mehrmonatige Entsendungen oder Montageeinsätze ist sie ebenso Pflicht.

Die A1-Bescheinigung dient nicht nur dem Nachweis der Sozialversicherungspflicht in der Schweiz, sondern auch dem Schutz des Arbeitnehmers im Krankheits- oder Unfallfall und entbindet den Arbeitgeber von Beitragszahlungen im Einsatzstaat.

Auch in der Schweiz ist die A1-Bescheinigung notwendig und wird häufig im Rahmen von Arbeitsmarktkontrollen überprüft. Liegt sie bei einer Kontrolle nicht vor, muss der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in der Regel sofort beenden und darf erst wieder arbeiten, sobald die A1-Bescheinigung vorliegt.

Beispiel

Yves Scharner ist bei der TB Security AG in Zürich angestellt. Er wohnt ebenfalls in Zürich und ist Schweizer Staatsangehöriger.

Am Montag, dem 15. September 2025, soll er geschäftlich für einen Tag nach Paris (Frankreich) reisen. Zweck dieser Reise ist ein wichtiger Geschäftstermin mit dem französischen Partnerunternehmen.

Yves Scharner wird im Büro des Partners eine Präsentation zu einem neuen Produkt halten und Verhandlungen über eine zukünftige Zusammenarbeit führen. Nach dem Treffen ist eine Mittagspause in einem nahegelegenen Restaurant geplant, um die Gespräche zu reflektieren.

Am Nachmittag soll er noch einen Kunden in Paris treffen, um weitere Details zu besprechen und die nächsten Schritte zu koordinieren. Am Abend kehrt er nach Zürich zurück.

Auch wenn der Einsatz nur einen Tag dauert, ist dennoch eine A1-Bescheinigung erforderlich. Zudem müsste geprüft werden, ob aus bewilligungsrechtlicher Sicht eine SIPSI-Meldung (gemäss der Posted Worker Directive) erforderlich ist.

Konsequenzen bei fehlender A1-Bescheinigung

Ein fehlender A1-Nachweis kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber schwerwiegende Folgen haben:

  • Bussgelder und Strafen: In Ländern wie Deutschland, Frankreich oder Österreich drohen bei Kontrollen hohe Geldstrafen, wenn keine gültige A1- Bescheinigung vorgelegt werden kann.
  • Arbeitsverbote: Der Arbeitnehmer darf ohne entsprechenden Nachweis unter Umständen seine Tätigkeit im Ausland nicht aufnehmen.
  • Doppelversicherung: Ohne A1-Dokument könnte der Arbeitnehmer gezwungen sein, zusätzlich im Einsatzland Sozialversicherungsbeiträge zu leisten
  • Reputationsverlust und Verzögerungen: Unternehmen riskieren bei internationalen Auftraggebern Imageprobleme und Projektverzögerungen.

Fazit

Die A1-Bescheinigung ist für Auslandseinsätze aus der Schweiz in den EU- bzw. EFTA-Raum unerlässlich. Sie stellt sicher, dass der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit im Ausland weiterhin den schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften unterstellt bleibt und schützt beide Seiten vor unnötigen Kosten, Rechtsunsicherheiten und Sanktionen.

Aufgrund der klaren gesetzlichen Pflicht sollte jede Entsendung – selbst eine kurzzeitige Geschäftsreise – sorgfältig vorbereitet und das notwendige Formular frühzeitig beantragt werden. Nur so lassen sich rechtliche und finanzielle Risiken vermeiden und ein reibungsloser internationaler Arbeitseinsatz gewährleisten.

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The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.

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