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RegCORE Client Alert | Deutsche regulatorische Entwicklungen
Kurzüberblick
Das seit dem 16. April 2026 in Kraft getretene Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FRiG) hat eine Vielzahl an Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vorgenommen, wozu die verpflichtende Einführung von Liquiditätsmanagementtools bei offenen Fonds als auch Änderungen bei der Kreditvergabe durch Investmentvermögen zählen. Zudem werden weitreichende Änderungen am Erlaubnisverfahren implementiert.
Die Bafin geht in ihrem zur Konsultation gestellten Entwurf des Rundschreibens „Hinweise zu Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz“ auf die oben genannten Änderungen im KAGB näher ein. Dabei gibt sie Hinweise zur jeweiligen Auslegung der neuen Regelungen. Im Fokus stehen dabei Fragen, die Marktteilnehmer in diesem Zusammenhang direkt an die Bafin gerichtet haben. Stellungnahmen zum Rundschreiben konnten bis zum 6. Juli 2026 per E-Mail der Bafin zugesendet werden.
Im Folgenden sollen nur die Änderungen im Erlaubnisverfahren näher dargestellt werden. Hier ist besonders auffällig, dass die Bafin in vielen Bereichen Bestandsschutz gewährt.
Weitere Anforderungen an Geschäftsleiter
Ein zentraler Schwerpunkt der Auslegungshinweise sind die beiden neu eingeführten Versagungsgründe einer Erlaubnis in § 23 Nr. 2a KAGB.
§ 23 Nr. 2a lit. a) KAGB legt fest, dass von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) Geschäftsleiter auf Vollzeitbasis zu beschäftigen sind.1 Nach Auffassung der Bafin müssen, um die in der neu eingefügten Norm festgelegten Anforderungen zu erfüllen, bei einer KVG mit nur zwei Geschäftsleitern beide Geschäftsleiter jeweils auf Vollzeitbasis beschäftigt sein.2 Vollzeit“ meint dabei mit mindestens 40 Stunden pro Woche.3 Verfügt eine KVG über mehr als zwei Geschäftsleiter, können einzelne Ressorts auch in Teilzeit geführt werden; insgesamt muss die Arbeitskraft aller Geschäftsleiter aber mindestens zwei Vollzeitäquivalenten entsprechen.4 Werden die vorgenannten Erfordernisse nicht erfüllt, so stellt dies einen ausdrücklichen Versagungsgrund einer Erlaubnis dar.5
Daneben verlangt § 23 Nr. 2a lit. b) KAGB, dass mindestens zwei Geschäftsleiter ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben.6 Die Bafin wendet diese Vorgabe allerdings unter Bestandschutz auf bestehende Strukturen an.7 Für KVGen, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelungen über Geschäftsleiter verfügten, von denen weniger als zwei ihren Wohnsitz in der EU haben, nimmt die Bafin von dem Erfordernis aus.8 Bei künftigen Wechseln in der Geschäftsleitung seien die neuen Anforderungen des KAGB jedoch zu beachten.9
Dienstleistungen und sonstige Nebendienstleistungen
Die Bafin stellt klar, dass KVGen bestimmte Dienstleistungen nach der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID) künftig einzeln und unabhängig voneinander beantragen können, siehe § 20 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB.10 Isoliert können demnach nun die Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung, Anteilscheinverwahrung und Anlagevermittlung neben der Erlaubnis für die kollektive Vermögensverwaltung erworben werden. Diese Tätigkeiten sind nach Auffassung der Bafin nicht mehr lediglich unselbständige Nebendienstleistungen zur Finanzportfolioverwaltung.11 Dies hat zur Folge, dass sie als eigenständige Dienstleistungen nach Ansicht der Bafin in einem Erlaubnisbescheid ausdrücklich aufgeführt werden müssen.12
Für bestehende Erlaubnisse sieht die Bafin auch hier einen Bestandsschutz vor.13 Das bedeutet, dass solche KVGen, die eine Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung innehatten und dadurch auch weitere MiFID-Dienstleistungen erbringen durften, diese Tätigkeiten weiterhin ausüben dürfen, auch wenn sie im bestehenden Erlaubnisbescheid nicht ausdrücklich genannt sind. Die Bafin begründet dies mit dem Vertrauen der betroffenen Gesellschaften auf die früher geltenden Konnexität zwischen Finanzportfolioverwaltung und den weiteren MiFID-Dienstleistungen.14
Des Weiteren müssen sonstige Nebendienstleistungen, die keine erlaubnispflichtigen MiFID-Dienstleistungen sind, nach Auffassung der Bafin nicht ausdrücklich im Erlaubnisbescheid genannt werden.15 Dies betrifft insbesondere bestimmte Tätigkeiten wie die Verwaltung von Referenzwerten nach der Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-Verordnung) oder Kreditdienstleistungen nach dem Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG).16
Bei der Verwaltung von Referenzwerten ist allerdings der im Rahmen des FRiG geänderte § 20 Abs. 4 Satz 2 KAGB zu beachten.17 Danach darf eine KVG keinen Referenzwert verwalten, der in den von ihr selbst verwalteten Investmentvermögen genutzt wird. Referenzwerte, die etwa von anderen Konzerngesellschaften verwaltet werden, so die Ansicht der Bafin, können grundsätzlich weiterhin in den Investmentvermögen der KVG genutzt werden.18 Sie weist darauf hin, dass sonstige allgemeine Anforderungen, insbesondere zum Umgang mit Interessenkonflikten nach § 27 KAGB, unberührt bleiben.19
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