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15 November 2024

Tarifsozialplan – der Arbeitgeber zwischen betrieblicher Mitbestimmung und Tarifautonomie

MB
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Sptestens seitdem das BAG in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2007 (1 AZR 252/06) die Erstreikbarkeit eines Tarifvertrags mit sozialplanhnlichem Inhalt (nachfolgend: „Tarifsozialplan")...
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Tarifsozialplan – der Arbeitgeber zwischen betrieblicher Mitbestimmung und Tarifautonomie – Teil I

Sptestens seitdem das BAG in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2007 (1 AZR 252/06) die Erstreikbarkeit eines Tarifvertrags mit sozialplanhnlichem Inhalt (nachfolgend: Tarifsozialplan") grundstzlich anerkannt hat, sehen sich Arbeitgeber bei der Planung und Umsetzung von Betriebsnderungen i.S. d. § 111 BetrVG hufig einer konzertierten Doppelstrategie der Arbeitnehmervertreter gegenber. Auf der einen Seite muss das gesetzlich geregelte betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren in wirtschaftlichen Angelegenheiten durchlaufen werden. Auf der anderen Seite stellen die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften immer fter die Forderung nach dem Abschluss eines Tarifsozialplans in den Raum, dessen Kosten ganz erheblich ber die eines betriebsverfassungsrechtlich erforderlichen Sozialplans hinausgehen knnen. Der springende Punkt ist, dass die Tarifsozialplanforderung, im Gegensatz zur Sozialplanforderung des Betriebsrats, grundstzlich erstreikbar ist. In der Praxis stimmen sich Betriebsrte und Gewerkschaften hufig eng ber ihre Forderungen und Vorgehensweise ab. Der Arbeitgeber kann dadurch in die Situation kommen, durch die betriebsverfassungsrechtlichen und tariflichen Arbeitnehmervertreter gleichsam in die Zange genommen zu werden, wodurch die tatschlichen Kosten auch einer unternehmerisch gebotenen Betriebsnderung einem erheblichen Prognoserisiko ausgesetzt sind. In Teil I dieses Beitrags wird zunchst beleuchtet, auf was sich ein Arbeitgeber in dieser Situation einzustellen hat und wo die rechtlichen Grenzen der Doppelstrategie der Arbeitnehmervertreter verlaufen. Teil II (BB 2024, Heft 46) wird sich mit Handlungsoptionen und Reaktionsmglichkeiten fr den Arbeitgeber befassen.

I. Rechtlicher Rahmen fr die Doppelstrategie der Arbeitnehmervertreter (de lege lata)

1. Aktuelle Rechtsprechung

Auf der Grundlage der geltenden Gesetzeslage ist das Spielfeld fr Tarifsozialplanforderungen1 und eine abgestimmte Strategie von Gewerkschaft und Betriebsrat2 von der instanz- und hchstgerichtlichen Rechtsprechung ausgesprochen weit abgesteckt. Hierauf mssen sich Arbeitgeber in der Praxis einstellen. Schon vor der viel zitierten Grundsatzentscheidung des BAG3 haben sich das LAG Schleswig-Holstein4 und das LAG Niedersachsen5 jeweils in einstweiligen Verfgungsverfahren mit den wesentlichen rechtlichen Fragen einer parallel zum betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren gem. §§ 111ff. BetrVG geltend gemachten Tarifsozialplanforderung und entsprechender Streikaufrufe auseinandergesetzt – und letztlich im Sinne der jeweils verfgungsbeklagen Gewerkschaften entschieden. Beide der genannten LAG-Entscheidungen haben von der IG-Metall organisierte Streiks zur Erzwingung eines Tarifvertrags mit sozialplanhnlichen Inhalten fr rechtmßig gehalten und deswegen einen Verfgungsanspruch des Arbeitgebers jeweils verneint. Die Kernaussagen der beiden Urteile waren: Ein Streik zur Erzwingung einer tariflichen Regelung von Abfindungen bei betriebsbedingten Kndigungen, Qualifizierungsmaßnahmen oder, im Fall des LAG Schleswig-Holstein, zustzlich um verlngerte Kndigungsfristen richtet sich auf tariflich regelbare Ziele. Die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen zur Mitbestimmung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten gem. §§ 111ff. BetrVG haben keinen Vorrang vor der tarifautonomen Regelung dieser Inhalte. Solange die Tarifforderung auf tariflich regelbare Ziele gerichtet ist, ist eine berprfung der Hhe der Tarifforderung so gut wie gar nicht justitiabel.6 Schließlich verneinten beiden Landesarbeitsgerichte im jeweiligen Einzelfall einen Verstoß gegen die relative Friedenspflicht.7 Nachdem der 4. Senat des BAG8 bereits die Ansicht vertreten hatte, dass die §§ 111, 112 BetrVG9 die Befugnis der Tarifparteien zum Abschluss eines Tarifsozialplans nicht einschrnkten, gelangten die grundstzlichen Rechtsfragen eines Unterlassungsanspruchs der Arbeitgeberseite gegen- ber Streikaufrufen zur Durchsetzung einer Tarifsozialplanforderung schließlich ber die Vorinstanz LAG Hessen10 zum 1. Senat des BAG.11 Dieser hatmit seinem viel beachteten12Urteil vom 24.4.2007 die von Gewerkschaftsseite schon im Vorfeld propagierte13 Strategie des Doppelten Sozialplans" weitgehend abgesegnet. In dieser Grundsatzentscheidung hat das BAG eine Reihe von Pflcken eingeschlagen, die seither den rechtlichen Rahmen fr die Doppelstrategie der Arbeitnehmervertreter im Falle einer anstehenden – oder auch nur vermuteten14 – Betriebsnderung bestimmen. Die wesentlichen vom BAG eingerammten Pflcke sind:

  • Ein Streik mit dem Ziel einen Tarifvertrag ber den Ausgleich der mit einer geplanten Betriebsnderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile zu erzwingen, ist nicht wegen der zwingenden betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung ausgeschlossen. Eine dahingehende Sperrwirkung" ordneten die §§ 111ff. BetrVG nicht an. Auch im Hinblick auf den arbeitskampfrechtlichen Verhltnismßigkeitsgrundsatz sei einem Streik ber eine tariflich regelbare Nachteilsausgleichsregelung grundstzlich nicht ein Mangel der Erforderlichkeit entgegenzuhalten. Die Auffassung, es fehle an Letzterer weil die Regelungen der §§ 111ff. BetrVG ein friedliches und weniger belastendes Verfahren zum Abschluss von Sozialplanregelungen bereithalte, sei nicht mit Art. 9 Abs. 3 GG zu vereinbaren.
  • Gewerkschaften mssen mit einem auf den Abschluss eines Tarifsozialplans gerichteten Streikaufruf nicht zuwarten, bis das betriebliche Interessenausgleichs- und Sozialplanverfahren abgeschlossen ist. Eine solche Beschrnkung der koalitionsspezifischen Bettigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG gbe das BetrVG nicht her. Auch aus arbeitskampfrechtlichen Grundstzen ergbe sich keine von Gewerkschaftsseite einzuhaltende Reihenfolge. Eine damit einhergehende Zangenwirkung" knne im Hinblick auf die Koalitionsbet- tigungsgarantie jedenfalls nicht zu Lasten der Tarifvertragsparteien aufzulsen sein.
  • Das BAG lehnt eine gerichtliche bermaßkontrolle von Streikforderungen ab, solange deren Gegenstand tariflich regelbar ist. Eine solche Kontrolle verstoße gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsbettigungsfreiheit der Gewerkschaften und stelle die Funktionsfhigkeit der Tarifautonomie in Frage. Die Hhe einer Streikforderung greife nicht in grundrechtlich geschtzte Rechtspositionen des Arbeitgebers ein. Die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie bestehe auch darin, selbst ber Arbeitskampfstrategien und damit auch ber das als erforderlich angesehene Maß einer Streikforderung entscheiden zu knnen. Eine Grenze sieht das BAG erst dort, wo die Streikforderung gezielt auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Gegners gerichtet ist.
  • Tarifsozialplanforderungen zu Abfindungsregelungen, Qualifizierungsmaßnahmen und verlngerten Kndigungsfristen sind grundstzlich auf tariflich regelbare Ziele gerichtet.
  • Maßgeblich fr den gerichtlich berprfbaren Inhalt einer Streikforderung sind ausschließlich die dem Gegner in Form des konkreten von den dazu legitimierten Gremien der Gewerkschaft getroffenen Streikbeschlusses bermittelten Forderungen. Sonstige Verlautbarungen" nicht vertretungsberechtigter Gewerkschaftsmitglieder seien zur Bestimmung des Streikziels schon aus Grnden der Rechtssicherheit und um der Unbefangenheit der Meinungsbildung innerhalb der Gewerkschaft willen unmaßgeblich.15

Aufgrund seiner ausschließlichen Orientierung an dem formalen Streikbeschluss als Grundlage fr die rechtliche Bewertung des Streikziels, sah das BAG im konkreten Fall keine Veranlassung zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Tarifforderung nach dem Verzicht auf die geplante Betriebsnderung an sich zulssig wre. Denn nach der Interpretation des streitgegenstndlichen Streikbeschlusses durch das BAG wurde diese Forderung gar nicht gestellt. Dass die gestellten Tarifsozialplanforderungen, so das BAG, jedenfalls in ihrer Summe geeignet gewesen wren", die geplante Betriebsnderung faktisch zu verhindern oder wirtschaftlich unsinnig zu machen, konnte nach Sicht der Erfurter Richter konsequenterweise keine Rolle spielen, da eine gerichtliche bermaßkontrolle von bloßen Streikforderungen, wie oben beschrieben, nicht stattfindet.

Die Entscheidung des BAG vom 24.4.2007 fand in der Literatur ein außerordentliches Echo. Whrend eine Gruppe von Autoren16 die weitreichende hchstrichterliche Absegnung einer Strategie des doppelten Sozialplans" auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Koalitionsbettigungsfreiheit und Tarifautonomie begrßten, wurde die Entscheidung von einer anderen Autorengruppe17 kritisiert. Jedenfalls haben sich, soweit ersichtlich, die Instanzgerichte in der Folge ausnahmslos der Grundsatzentscheidung des BAG nicht nur angeschlossen, sondern die Voraussetzungen fr die Rechtmßigkeit einer Tarifsozialplanforderung und eines darauf gerichteten Streikaufrufs noch weiter gesenkt. So hat das LAG Hamm18 entschieden, dass ein Tarifsozialplan auch dann tariflich regelbar und damit erstreikbar sei, wenn keine Betriebsnderung gemß § 111 BetrVG vorliegt. Das LAG Hessen19 hat im Zusammenhang mit einer bermaßkontrolle einer Tarifsozialplanforderung festgestellt, dass auch ein aufgrund von der Beschdigung von Kundenbeziehungen vom Arbeitgeber befrchteter unverhltnismßiger Schaden keine Bedeutung fr die Rechtmßigkeit eines Erzwingungsstreiks hat. Mit der vom BAG nicht entschiedenen Frage, inwieweit durch eine Tarifsozialplanforderung in die, ebenfalls verfassungsrechtlich geschtzte, tarifvertragsfreie Unternehmensautonomie eingegriffen werden darf, hat sich das LAG Baden-Wrttemberg in einer bemerkenswerten Entscheidung20 nher auseinandergesetzt. Das Gericht hat in dieser Entscheidung letztlich besttigt, dass die eigentliche" von Art. 12 GG garantierte Unternehmerfreiheit nicht Gegenstand einer Tarifsozialplanforderung sein kann, wenngleich, so das LAG Baden-Wrttemberg, die Gewerkschaften nicht darauf beschrnkt seien, nur soziale Folgewirkungen unternehmerischer Entscheidungen zu regeln.

2. Unternehmerische Entscheidung

Fr die Praxis ist vor dem Hintergrund der beschriebenen (und gesicherten) Rechtsprechung somit davon auszugehen, dass fr Tarifsozialplanforderungen der Gewerkschaften und Streiks zu deren Erzwingung ein weiter Raum besteht, unabhngig von parallel einzuhaltenden betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren. Im Falle mitbestimmungspflichtiger Betriebsnderungen mssen sich Arbeitgeber deshalb gegebenenfalls auf eine konzertierte Doppelstrategie von Betriebsrat und im Betrieb vertretener Gewerkschaft einstellen.

Die verbleibende von der Rechtsprechung noch nicht geschliffene Bastion ist die unternehmerische Entscheidung an sich, also die Kernfrage des ob" einer Betriebsnderung.21 Diese bleibt – jedenfalls vorerst22 – eine streikfreie Zone.

II. Der Tarifsozialplan als Mittel betrieblicher Tarifpolitik

Die Gewerkschaften und gewerkschaftsnahe Autoren sahen und sehen sich durch die von der Rechtsprechung auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Koalitionsbettigungsfreiheit und der Tarifautonomie etablierten Grundstze uneingeschrnkt besttigt und haben auf dieser Grundlage seither ihre tarifpolitischen Strategien entsprechend weiterentwickelt.23 Fr den Umgang mit Tarifsozialplanforderungen in der Praxis ist es wichtig, sich die Interessenlage der Arbeitnehmervertreter, insbesondere der Gewerkschaften, zu vergegenwrtigen.

1. Strategie des Doppelten Sozialplans"

Der Tarifsozialplan ist ein Instrument der vornehmlich auf die Rekrutierung neuer Mitglieder ausgerichteten24 betrieblichen Tarifpolitik der Gewerkschaften. Die sich aus dem Nebeneinander von betrieblicher Mitbestimmung und tarifautonomen Forderungen bei Betriebs- nderungen ergebende Mglichkeit einer konzertierten Vorgehensweise von Betriebsrat und Gewerkschaft ist Teil einer von Gewerkschaftsseite gezielt propagierten Strategie.25 Diese bereits 1998 durch die IG Metall entwickelte Strategie des Doppelten Sozialplans"26 wird sptestens seit der Grundsatzentscheidung des BAG aus April 2007 seitens der Gewerkschaften offensiv vorangetrieben.27 Konsequenterweise bieten die Gewerkschaften bzw. gewerkschaftsnahe Anbieter umfangreiche Betriebsratsschulungen zu diesem Thema an, in denen die gemeinsame Strategieplanung, die Organisation der Untersttzung der Belegschaften sowie eine gemeinsame ffentlichkeitsarbeit im Mittelpunkt stehen.28 In den Betrieben werden die Vorteile eines Zusammenwirkens zwischen Betriebsrat und Gewerkschaften intensiv beworben.29 Und zwar sowohl von den Gewerkschaften als auch von Betriebsratsseite.30 Im Rahmen dieser Kampagne wird, ganz im Sinne des tarifpolitischen Ziels der Mitgliedergewinnung, betont, dass ein hoher Organisationsgrad Voraussetzung fr die Erzwingbarkeit eines Tarifsozialplans und damit einer erfolgreichen Umsetzung der Strategie des Doppelten Sozialplans" ist, weshalb den einschlgigen Informationsmaterialen oftmals gleich auch Mitgliedschaftsantr- ge beigefgt sind.

2. Tarifpolitisches Ziel: Ausweitung der Kampfzone"

Das grundlegende politische Problem, das sich fr die Gewerkschaften im Zusammenhang mit dem Instrument des Tarifsozialplans und mit der auf der Grundlage der insoweit gesicherten Rechtsprechung fortentwickelten Strategie des Doppelten Sozialplans" stellt, ist, dass die Zulssigkeit und Erstreikbarkeit – de lege lata – auf sozialplanhnliche Inhalte des Tarifvertrags, und damit lediglich auf die Folgenbewltigung"31 der jeweiligen Betriebsnderung beschrnkt ist. Ein Streikrecht gegen die eigentliche Umsetzung der der Betriebsnderung zugrundeliegenden unternehmerischen Entscheidung besteht nach herrschender Meinung nach wie vor nicht,32 auch nicht nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom April 2007.33 Tritt die Gewerkschaft also in ernsthafte Verhandlungen34 ber die von ihr mit dem Tarifsozialplan zulssigerweise geforderte Folgenbewltigung", muss sie die eigentliche Betriebsnderung implizit akzeptieren. Aufgrund dieser Situation sind mitunter auch die Gewerkschaften selbst erheblicher Kritik35 ausgesetzt. Die tarifpolitische Zielrichtung der Gewerkschaften ist deshalb folgerichtig darauf gerichtet, dass die einer Betriebsnderung zugrundeliegenden unternehmerischen Entscheidungen an sich keine tarif- und streikfreien Zonen" sein drfen.36 Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die hchstrichterliche Rechtsprechung zuknftig zu einer solchen Ausweitung der Kampfzone" positioniert.

Footnotes

1 In der Praxis haben sich eine Reihe von anderen Bezeichnungen fr Tarifvertrge mit sozialplanhnlichem Inhalt eingebrgert. Die Gewerkschaften scheinen insofern den Begriff Sozialtarifvertrag" zu favorisieren. Gemeint ist in jedem Fall das Gleiche. 2 Helm, in: Dahl, Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 2021, Abschn.

2 – Perspektive Betriebsrat, Rn. 109, 121, spricht hier gar von einem Synchronisationsgebot" nebst instruktivem Praxisbeispiel; ebenfalls instruktiv: der gemeinsame Bericht von Betriebsratsmitgliedern und IG Metall Funktionren zur Koordination ihres Vorgehens gegen betriebliche Maßnahmen an den deutschen Standorten des Automobilzulieferers Musashi Europe, unter dem Titel Zukunft durch Widerstand", herausgegeben von der IG Metall Bezirken Mitte und Sachsen-Anhalt, Frankfurt/Hannover, Sept. 2022, abrufbar unter https://www.igmetall.de/download/20220804-Musashi_Zukunft-durch-Wider stand.pdf (Abruf: 17.10.2024).

3 BAG, 24.4.2007 – 1 AZR 252/06, BB 2007, 2235.

4 LAG Schleswig-Holstein, 27.3.2003 –

5 Sa 137/03, juris. 5 LAG Niedersachsen, 2.6.2004 – 7 Sa 819/04, AP Nr. 164 zu Art 9 GG Arbeitskampf.

6 Immerhin hat das LAG Schleswig-Holstein, 27.3.2003 – 5 Sa 137/03, juris, noch festgestellt, dass die Tariffhigkeit einer Forderung auch vom Forderungsumfang abhngig sein kann. Im konkreten Fall habe der Arbeitgeber aber nicht dargelegt und bewiesen, dass die Umsetzung der konkreten Tarifforderung zu einer wirtschaftlichen Erdrosselung" seines Unternehmens gefhrt htte.

7 Das LAG Niedersachen, 2.6.2004 – 7 Sa 819/04, AP Nr. 164 zu Art 9 GG Arbeitskampf, hat dies auch im Hinblick auf eine fr den betrieblichen Sozialplan eingesetzte tarifliche Schlichtungsstelle gem. § 76 Abs. 8 BetrVG mit der Begrndung verneint, es handele sich bei der betreffenden Regelung des einschlgigen Manteltarifvertrags lediglich um eine Verfahrensregelung und nicht um eine abschließende Kompetenzzuweisung fr Sozialplne.

8 BAG, 6.12.2006 – 4 AZR 798/05, BAGE 120, 281.

9 Bzw. entsprechende personalvertretungsrechtliche Regelungen.

10 LAG Hessen, 2.2.2006 – 9 Sa 915/05, LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 75.

11 BAG, 24.4.2007 – 1 AZR 252/06, BB 2007, 2235.

12 Mues, ArbRB 2007, 352 ff.; Zabel, AiB 2007, 379 ff.; Weller, EWiR 2007, 657 f.; Krieger, FA 2007, 366 ff.

13 S. unten II.1.

14 S. unten Fn. 18.

15 Verweis auf BVerfG, 4.7.19951 – BvF 2/86 u. a., BVerfGE 92, 365.

16 Brecht-Heitzmann, NJW 2007, 3617; Zabel, AiB 2007, 379.

17 Schweibert, in: Willemsen u. a., Umstrukturierung und bertragung von Unternehmen, 6. Aufl. 2021, C, Rn. 343; Lipinski/Ferme, DB 2007, 1250; zur vorhergehenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung (s. oben Fn. 4, 5), sowie der vorinstanzlichen Entscheidung des LAG Hessen (s. oben Fn. 10) Willemsen/Stamer, NZA 2007, 413.

18 LAG Hamm, 2.7.2017 – 12 Ta 373/17, LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 111.

19 LAG Hessen, 16.7.2018 – 16 SaGa 933/18, LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 113.

20 LAG Baden-Wrttemberg, 20.2.2019 – 4 Sa 40/18, LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 114. Im konkreten Fall ging es um die Forderung nach einer befristeten Betriebsfortfhrung ber den seitens des Arbeitgebers beabsichtigten Zeitpunkt hinaus.

21 S. unten III.1.a)aa).

22 S. unten II.2.

23 S. unten II.1.

24 Hierzu Schroeder/Fuchs, Neue Mitglieder fr die Gewerkschaften – Mitgliederpolitik als neues Politikfeld der IG Metall, Otto Brenner Stiftung, 2019.

25 Dieterich, Vortrag Die betriebliche Mitbestimmung im Zusammenspiel mit der Tarifautonomie", Jan. 2006, Bcklerimpuls 3/2006; Abschlussbericht der Hans Bckler Stiftung, Auseinandersetzungen um Betriebsschließungen", Hamburg/Mnchen 2008.

26 Bauer/Haußmann/Krieger, Umstrukturierung, 3. Aufl. 2015, C. Rz. 6; Bauer/Krieger, NZA 2004, 1019 ff.

27 Zabel/Steininger/Fay, ArbuR 2021, 498.

28 S. nur Programm zum Online-Seminar des Netzwerks Arbeit und Innovation fr Betriebsrte und Vertrauensleute (Veranstalter: I.M.U.-Institut, Untersttzer: IG Metall Leipzig) vom 23.8.2023 mit dem Titel Die Zukunft selber in die Hand nehmen: Wie man in der Transformation Absicherung erkmpfen kann", in dem explizit auch juristische Einschtzungen zum Verhltnis Tarifsozialplan zu betrieblicher Mitbestimmung und der Rolle von Betriebsrten auf der Tagesordnung stehen: PowerPoint-Prsentation (igmetall-leip zig.de [Abruf: 17.10.2024]); Seminarangebot der IG Metall Gera, IG Metall Jena-Saalfeld und dem DGB-Bildungswerk Thringen, Gemeinsam durch die Krise – Modul 4 Sozialtarifvertrag und ffentlichkeitsarbeit", abrufbar unter https://www.dgb-bwt.de/wp-con tent/uploads/2021/02/2021-03-24-EL-M4-Sozial-TV_Oeff.arb_.pdf (Abruf: 17.10.2024).

29 IG Metall Schweinfurt, Erklrt: Das sind die Aufgaben eines Betriebsrats", 7.12.2021, abrufbar unter https://www.igmetall.de/im-betrieb/betriebsrat/das-sind-die-aufgaben-einesbetriebsrats (Abruf: 17.10.2024); IG Metall Pforzheim, Information fr die Beschftigten der Firma Harman/Becker in Karlsbad-Ittersbach, 2014, abrufbar unter https://www.pforz heim.igm.de/downloads/artikel/attachments/ARTID_49222_9q1vGB?name=br.pdf (Abruf: 17.10.2024).

30 Beispielhaft: Information des Konzernbetriebsrats der DuMont Mediengruppe vom 5.10.2016, in der es heißt, dass Betriebsrte zwar verpflichtet sind, den Betriebsfrieden zu wahren, dies die Betriebsrte aber nicht hindere, im Falle von Betriebsnderungen sehr eng mit den Gewerkschaften zu kooperieren", abrufbar unter https://dumont schauberg.files.wordpress.com/2016/10/kbr-info-11-2016.pdf (Abruf: 17.10.2024).

31 Helm, in: Dahl, Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 2021, Abschn. 2 – Perspektive Betriebsrat, Rn. 89.

32 S. unten III.1.a)aa).

33 S. oben I.2.

34 S. unten III.1.c), Teil II, IV.3.c).

35 Schwarz auf der World Socialist Web Site vom 28.8.2023, der feststellt, die Gewerkschaften (hier die IG Metall in der Autozuliefererindustrie) verkaufen die Arbeitspltze schließlich gegen einen ,Sozialtarifvertrag , ", abrufbar unter https://www.wsws.org/de/ar ticles/2023/08/27/zuli-a27.html (Abruf: 17.10.2024).

36 Zabel/Steininger/Fay, ArbuR 2021, 498, bzgl. der Transformation der Automobilindustrie; s. auch Hannoveraner Erklrung" der IG Metall vom Mrz 2023, abrufbar unter https://www.igmetall.de/download/20230329_Hannoveraner_Erklaerung.pdf (Abruf: 17.10.2024).

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