Der 12. Senat des Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Honorarärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, regelmäßig nicht als selbstständig Tätige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

BSG, Urteil vom 04.06.2019 – Az. B 12 R 11/18 R

Die Klägerin, ein Landkreis und Betreiberin zweier Kliniken im Eigenbetrieb, schloss mit der Beigeladenen des Verfahrens, einer Fachärztin für Anästhesie, am 27.03.2013 einen Vertrag zur Erbringung ihrer fachärztlichen Leistungen in den von der Klägerin betriebenen Kliniken. Im Vertrag wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Leistungserbringung selbstständig und höchstpersönlich" erfolge und die Beigeladene weder in einem Arbeitsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis" zum Krankenhaus stünde. Bei der Ausübung der Tätigkeit habe sie sich an die im Krankenhaus zur Anwendung kommenden organisatorischen Regelungen zu halten und den Weisungen der Chefärzte Folge zu leisten. Zudem wurde vereinbart, dass das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen werde und die Tätigkeit durch die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses gedeckt sei. Am 31.10.2013 stellten sowohl die Beigeladene, als auch die Klägerin bei der Beklagten – der Deutschen Rentenversicherung – einen Antrag nach § 7a SGB IV mit dem Ziel der Feststellung, dass die Tätigkeit der Beigeladenen kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 SGB IV darstelle. Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheiden (für die jeweiligen Tätigkeiten in beiden Krankenhäuser der Klägerin) vom 28.02.2014 fest, dass die Beigeladene in den Kliniken jeweils im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sei. Denn es bestünde die Pflicht, die Leistung höchstpersönlich zu erbringen. Zudem würde die Tätigkeit in einer fremd bestimmten Arbeitsorganisation ausgeübt. Des Weiteren würden die Patienten der Klägerin zugewiesen. Auch unterliege die Beigeladene den Weisungen der Chefärzte. Der nur noch seitens der Klägerin erhobene Widerspruch hatte zunächst vor dem Sozialgericht Erfolg. Die Klägerin argumentierte dabei im Verfahren im Wesentlichen, dass verschiedene Gesetze, insbesondere das Krankenhausentgeltgesetz, die Existenz von Honorarärzten anerkennen. Würde allein die Eingliederung in die Organisation des Krankenhauses ausreichen, eine abhängige Beschäftigung anzunehmen, wäre die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der honorarärztlichen Tätigkeit in der Praxis unmöglich. Auch sei zu beachten, dass Arbeitsgerichte Honorarärzte regelmäßig als selbstständig Tätige anerkennen. Die anschließend eingelegte Berufung der Beklagten führte dagegen zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Das BSG orientierte sich bei der Entscheidung streng am § 7 SGB IV und stellte klar, dass für das Gesundheitswesen nichts anderes gelten könne als für andere Berufszweige. So sei auch hier vor allem die Weisungsgebundenheit der Honorarärzte entscheidend. Ein Argument dahingehend, dass die besondere Qualität der ärztlichen Heilberufe als Dienste höherer Art eine Ausnahme rechtfertigen, greife nicht durch. Entscheidend sei zudem neben der Weisungsgebundenheit auch, dass eine enge Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation vorhanden sei. So seien gerade Anästhesisten wie die Beigeladene bei Operationen in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Hinzu komme, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So sei die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert gewesen. Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe sei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend. Zudem sei auch das – im Verfahren ebenfalls vorgebrachte – Argument, dass gerade im Gesundheitswesen ein Fachkräftemangel vorherrsche, so dass der Einsatz von Honorarärzten daher für die Aufrechterhaltung der Versorgung essentiell sei, irrelevant. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht könnten nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen entlastete" und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Anmerkungen:

Wenn auch nicht wie erhofft bringt die Entscheidung insbesondere den Krankenhäusern Rechtsklarheit hinsichtlich des Einsatzes von Honorarärzten. Fest steht, dass der breitflächige Einsatz solcher Honorarärzte wohl erheblich zurückgehen wird, da ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis entsprechende zusätzliche Kosten aufgrund der Sozialversicherungspflicht mit sich bringt. Die Auswirkungen werden aber wohl nicht nur im Gesundheitswesen zu spüren sein, sondern auch in vielen weiteren Branchen, bei denen Honorarkräfte eingesetzt werden.

Arbeitgeber müssen sich beim Einsatz solcher Kräfte – um nicht später gegebenenfalls hohen Nachzahlungsforderungen ausgesetzt zu sein – stets fragen, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der betreffenden Kraft nicht eigentlich" den Tatbestand des § 7 Absatz 1 SGB IV erfüllt und somit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu bejahen ist. Dies bemisst sich zwar stets am konkreten Einzelfall. Im Wesentlichen ist ein Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis) aber dann unselbstständig, soweit die jeweiligen Tätigkeiten nach (i) den Weisungen des Arbeitgebers ausgeübt werden und (ii) eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebs gegeben ist. Das bedeutet nicht, dass die Arbeit dann zwingend innerhalb des Betriebs getätigt wird. Auch die häusliche Arbeit kann als betriebseingegliedert anzusehen sein, soweit technische Einrichtungen bestehen, die eine Verbindung zum Betrieb herstellen und die Tätigkeit somit dennoch vom betrieblichen Organisationsablauf geprägt wird. Auch (iii) weitere Kriterien, die insbesondere von der Rechtsprechung entwickelt wurden, können zur Beurteilung herangezogen werden. So sind gewichtige Indizien für die Bejahung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnis unter anderem die Bereitstellung von Arbeitsmittel seitens des Weisungsgebers, das fehlende unternehmerische Risiko des Tätigen, das geschäftliche Auftreten nach außen im Namen des Auftraggebers, fehlende Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft, keine tatsächlich frei gestaltbare Arbeitszeiten oder aber die (Pflicht zur) höchstpersönliche Erbringung der jeweiligen Tätigkeit.

Für eine tatsächlich selbstständige Tätigkeit sprechen hingegen Umstände wie der Einsatz von eigenem Kapital oder der eigenen Arbeitskraft mit der Gefahr eines Verlustes, die Haftung bei Schlechtleistung, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, eine rein leistungsabhängige Vergütung (keine Arbeit = kein Geld) oder aber die fehlende Bindung hinsichtlich des Wie" (es zählt allein das Ergebnis, was sowohl hinsichtlich der Arbeitszeit als auch hinsichtlich der Art der Ausübung der Tätigkeit gilt).

Entscheidend für die Frage ist insgesamt die konkrete Ausübung der Tätigkeit. Die vertraglichen Regelungen sind nicht maßgebend, sondern können allenfalls als erster Anhaltspunkt dienen, wie auch der eingangs besprochene Fall verdeutlicht.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.