Wird die Höchstdauer von zwei Jahren bei einer sachgrundlosen Befristung auch nur um einen Tag überschritten, ist sie unwirksam.

LAG Düsseldorf, Urteil v. 09.04.2019 – 3 Sa 1126/18 –

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer zwischen ihnen vereinbarten sachgrundlosen Befristung.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bewerbung war erfolgreich, und er wurde zunächst befristet für sechs Monate eingestellt. Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrages am Montag, den 5. September 2016. In der Zeit vom 5. bis 23. September 2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer. Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 4. September 2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 4. auf den 5. September 2016. Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21. Januar 2017 als solcher. Mit Vereinbarung aus Februar 2018 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 4. September 2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos.

Mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft gerichteten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4. September 2018 beendet worden ist, und seine Weiterbeschäftigung.

Nach Auffassung des LAG ist die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers unwirksam. Diese ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Zeitdauer war hier um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 4. September 2016 bereits Arbeitszeit war. Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise wurde nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst ab Montag, den 5. September 2016, sondern bereits am Sonntag, den 4. September 2016 begonnen. Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 3. September 2018. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führt dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Auf die Berufung des Klägers wurde die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Praxistipp:

Ein befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis kann formlos früher beginnen. Bei einer Verlängerung ist dann darauf zu achten, dass die Höchstdauer von zwei Jahren auch unter Berücksichtigung des tatsächlichen Beginns des Arbeitsverhältnisses nicht überschritten wird.

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