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29 June 2022

Telearbeit: Sechsmonatige Übergangsfrist Für Grenzgänger Bezüglich Ihrer Mitgliedschaft In Der Sozialversicherung

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Arendt & Medernach

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Teaser: Grenzgänger werden bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin von zu Hause aus arbeiten können, ohne sich um ihre Mitgliedschaft in der Sozialversicherung sorgen zu müssen.
Luxembourg Employment and HR

Teaser: Grenzgänger werden bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin von zu Hause aus arbeiten können, ohne sich um ihre Mitgliedschaft in der Sozialversicherung sorgen zu müssen.

Mit dem Ende der Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Gesundheitskrise stehen für Grenzgänger eine Reihe von Veränderungen an.

Aus steuerrechtlicher Sicht werden die bilateralen Steuerabkommen wieder zur Anwendung kommen –  mit den für Grenzgänger je nach Wohnsitzland vorgesehenen Schwellenwerten. Diese Schwellenwerte betragen:

  • 34 Tage pro Jahr für belgische Grenzgänger;
  • 29 Tage pro Jahr für französische Arbeitnehmer (am 19. Oktober 2021, kamen die französische und die luxemburgische Regierung überein, die Schwelle ebenfalls auf 34 Tage zu erhöhen, sowie den zukünftigen Inhalt dieser Absprache innerhalb von sechs Monaten zu regeln. Allerdings liegen bis dato noch keine Informationen zum Abschluss dieses Projektes vor); und
  • 19 Tage pro Jahr für deutsche Grenzgänger.

Wenn diese Schwellenwerte im Laufe des Jahres überschritten werden, wird der Grenzgänger für die außerhalb Luxemburgs geleisteten Arbeitstage in seinem Wohnsitzland steuerpflichtig.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, können Sie unseren  Newsflash vom 22. Juni 2022 über die Besteuerung von Grenzgängern ab dem 1. Juli 2022 einsehen.

Die Aufhebung der mit Covid-19 verbundenen Ausnahmeregelungen wirft auch eine Reihe von Fragen im Bereich der Sozialversicherung auf, da Grenzgänger bei mehr als 25% der in ihrem Wohnsitzland innerhalb eines Bezugszeitraums von 12 Monaten geleisteten Arbeitszeit dort versichert sein müssen und somit von der luxemburgischen Sozialversicherung abgemeldet werden.

Um festzustellen, welche Sozialversicherungsgesetze anwendbar sind, schreiben die staatlichen Behörden in der Regel einen bestimmten gesetzlichen Formalismus vor. Dieser Formalismus war während der Gesundheitskrise aufgehoben worden, hätte aber ab dem 1. Juli 2022 wieder in Kraft treten sollen.

Nach der Einführung einer sechsmonatigen Übergangsfrist, die von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Europäischen Union beschlossen wurde, haben die öffentlichen Behörden in Luxemburg kürzlich bestätigt, dass die 25%-Schwelle bis zum 31. Dezember 2022 nicht gelten wird. Daher können Grenzgänger weiterhin von zu Hause aus telearbeiten, ohne befürchten zu müssen, dass sie bei Überschreitung der im EU-Recht vorgesehenen 25%-Schwelle ihre Sozialversicherungszugehörigkeit wechseln müssen.

Ab dem 1. Januar 2023 gilt jedoch theoretisch wieder die 25%-Schwelle und Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmer, die als Grenzgänger Telearbeit leisten, müssen grundsätzlich ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, die Ausübung der Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu melden (d.h. Antrag auf Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften und Bescheinigung A1). Diese Verpflichtung wird in der Praxis viele Herausforderungen mit sich bringen, da es keine klaren Richtlinien gibt, wenn man bedenkt, dass die Telearbeit infolge der Gesundheitskrise immer häufiger wird.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.

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