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Mit der weiteren Öffnung Chinas wählen immer mehr Unter- nehmen in grenzüberschreitenden Handelsverträgen interna- tionale Schiedsinstitutionen für Streitbeilegung, wie z.B. die International Chamber of Commerce (ICC), das Singapore International Arbitration Centre (SIAC) oder das Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC). Zugleich wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (im Folgenden
Schiedsort") zunehmend in das chinesische Festland gelegt.
Diese Kombination ist aus praktischer Sicht höchst attraktiv: Einerseits können die Parteien auf die internationale Reputa- tion und das bewährte Verfahrensmanagement der ausländi- schen Schiedsinstitutionen zurückgreifen; andererseits profi- tieren sie von der engen Anbindung an das chinesische Rechtssystem, insbesondere bei Sicherungsmaßnahmen wie Vermögens- Beweissicherung sowie bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen. Somit können internationale Standards mit den institutionellen Vorteilen des chinesischen Rechtssys- tems verbindet werden.
- Der Schiedsort bestimmt das anwendbare Recht
Nach chinesischem Recht hängt das auf das Schiedsverfah- ren anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblich vom Schiedsort ab. Zwar enthält das derzeit noch geltende chinesische Gesetz über die Schiedsgerichts- barkeit (Fassung 2017, im Folgenden
Schiedsgerichtsbarkeitsgesetz") keine ausdrückliche Rege- lung dazu, doch hat die chinesische Rechtsprechung dieses Prinzip längst anerkannt.
So entschied das Vierte Mittlere Volksgericht in Peking im Beschluss Nr. (2021) Jing 04 Min Te 726, dass ein durch die ICC erlassener Schiedsspruch mit Schiedsort Peking als in China ergangener Schiedsspruch mit internationalem Bezug gilt, und dass er damit den Vorschriften des chinesischen Schiedsgerichtsbarkeitsgesetzes und der Zivilprozessord- nung Chinas unterliegen soll.
Das neue Schiedsgerichtsbarkeitsgesetz (Fassung 2026), das am 1. März 2026 in Kraft treten wird, kodifiziert diese Regel ausdrücklich. Dessen Artikel 81, der im siebten Kapitel (Besondere Bestimmungen für Schiedsverfahren mit interna- tionalem Bezug") steht, lautet:
Die Parteien können den Schiedsort schriftlich vereinba- ren. Sofern sie nichts anderes bestimmen, gilt das Recht des Schiedsorts als das auf das Schiedsverfah- ren anwendbare Recht; zugleich richtet sich die gericht- liche Zuständigkeit nach diesem Ort. Der Schiedsspruch gilt als an dem Schiedsort erlassen.
Damit steht fest: Wird der Schiedsort in einer chinesischen Stadt wie Peking, Shanghai oder Shenzhen festgelegt, so gilt das Schiedsverfahren – unabhängig davon, ob die Schiedsin- stitution chinesisch oder ausländisch ist – als inländisches Schiedsverfahren nach chinesischem Recht, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
Aus Artikel 86, Absatz 2 des neuen Gesetzes, der die Errich- tung von Geschäftsstellen ausländischer Schiedsinstitutionen in Freihandelszonen und im Freihafen Hainan zulässt, ergibt sich implizit auch, dass Schiedsverfahren mit einem Schieds- ort in China – selbst wenn sie von einer ausländischen Insti- tution verwaltet werden – dem chinesischen Schiedsrecht unterstehen.
Diese rechtliche Entwicklungen zeigen den klaren gesetzge- berischen Willen, ausländische Schiedsinstitutionen in das chinesische Schiedssystem zu integrieren, ohne deren insti- tutionelle Eigenständigkeit zu beschneiden.
Auch in der Schiedspraxis ist diese Entwicklung des chinesi- schen Schiedsgerichtsbarkeitsgesetzes bereits aufmerksam wahrgenommen worden.
Diese rechtliche Entwicklung bringt erhebliche praktische Vorteile:
- Sicherungsmaßnahmen:
Die Parteien (des Schiedsverfahrens mit ausländischer Schiedsinstitution und chinesischem Schiedsort) können Vermögens- oder Beweis sicherungsmaßnahmen nach chinesischem Recht direkt bei den zuständigen chinesi- schen Gerichten beantragen.
- Vollstreckung:
Der Schiedsspruch aus einem solchen Schiedsverfah- ren gilt als in China ergangen und kann daher unmittel- bar nach der chinesischen Zivilprozessordnung voll- streckt werden, ohne ein Anerkennungs- und Vollstre- ckungsverfahren nach dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds- sprüche" (New Yorker Übereinkommen" von 1958) durchlaufen zu müssen. Damit entfällt ein wesentlicher Unsicherheitsfaktor vieler internationaler Schiedsverfah- ren: die Befürchtung, dass ausländische Schiedssprü- che schwer vollstreckbar" seien.
Weitere Einzelheiten in diesem Bezug werden im zweiten Teil dieses Beitrags erläutert.
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