Gemäss Bundesgesetz über die Stempelabgaben ("StG") umfasst der Begriff des "Effektenhändlers" neben inländischen (Schweiz und Fürstentum Liechtenstein) Banken und Brokern insbesondere auch inländische Gesellschaften, welche steuerbare Urkunden (insbesondere Beteiligungen) im Buchwert von CHF 10 Mio. in ihren Büchern ausweisen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 3 lit. d StG). Darunter fallen regelmässig auch Holding- oder Zwischenholdinggesellschaften. Daneben kann eine inländische Gesellschaft aufgrund ihrer Tätigkeit als Effektenhändlerin gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG eingestuft werden. Dies nämlich dann, wenn es sich um eine sogenannte Management-Gesellschaft handelt, deren Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil darin besteht, als Anlageberater oder Vermögensverwalter den Kauf und/oder Verkauf von Wertschriften zu vermitteln (gewerbsmässige Vermittlerin).
Folge einer Qualifikation als Effektenhändler ist, dass der Erwerb oder die Veräusserung von steuerbaren Urkunden der schweizerischen Umsatzabgabe von 0.15% bzw. 0.3% unterliegt, sofern der Effektenhändler als Käufer oder Verkäufer auftritt oder als Vermittler involviert ist. Falls eine Umsatzabgabe ausgelöst wird, ist jeweils aufgrund der einzelnen involvierten Parteien und deren umsatzabgaberechtlicher Qualifikation zu prüfen, welche Partei welchen Anteil an der Umsatzabgabe zu tragen hat (z.B. hälftige Teilung, falls sowohl Käufer als auch Verkäufer als Effektenhändler qualifizieren).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat ihre Verwaltungspraxis bezüglich der Effektenhändlerqualifikation nach Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) nun in zwei relevanten Bereichen präzisiert:
- Management-Gesellschaft nicht mehr als Vermittler bei M&A Transaktionen: Neben Investmentbanken, Brokern oder M&A Boutiquen konnten gemäss bisheriger (extensiver) Praxis der ESTV und Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Konzerngesellschaften, die zu einem wesentlichen Teil als Anlageberater oder Vermögensverwalter den Kauf und Verkauf von Wertschriften vermitteln, aufgrund gewerbsmässiger Vermittlungstätigkeit als Effektenhändler qualifiziert werden. Gemäss neuer Praxis gilt die Vermittlung von steuerbaren Urkunden im Konzern nicht mehr als gewerbsmässig im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 StG, so dass solche Management-Gesellschaften aufgrund ihrer Tätigkeiten nicht mehr als Vermittler qualifiziert werden, solange sie nicht aufgrund ihrer Bilanz (steuerbare Urkunden im Betrag von mehr als CHF 10 Mio.), d.h. aus anderem Grund, als Effektenhändler qualifizieren. Hiermit stellt die ESTV klar, dass eine Management-Gesellschaft, bei welcher Organe oder Personen angestellt sind, die wesentlich in die Verhandlungsführung einer M&A Transaktion involviert sind, umsatzabgaberechtlich nicht mehr als Effektenhändler qualifiziert wird und folglich keine Umsatzabgabefolgen auf der Transaktion mehr auslöst. Dies gilt nur für Tätigkeiten im Konzern, nicht bei Tätigkeit für Dritte.
- Konzernobergesellschaft (Holding) nur in Ausnahmefällen als Vermittler der M&A Transaktion: Die ESTV stellt ferner klar, dass eine Vermittlung gemäss Artikel 13 Absatz 1 StG durch eine inländische Holdinggesellschaft nur noch dann der Umsatzabgabe unterliegt, wenn eine Nachweismäklerei oder eine Vermittlungsmäklerei vorliegt, d.h. wenn die Konzernobergesellschaft eine oder mehrere Abschlussgelegenheiten bekanntgibt bzw. Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachweist, oder aktiv auf den Vertragsabschluss hinwirkt. Gemäss Wortlaut soll einerseits eine Holding oder Subholding (die aufgrund ihrer Bilanz als Effektenhändler qualifiziert), nicht mehr als Vermittler einer M&A Transaktion qualifizieren, wenn die Holdinggesellschaft (oder eine andere Konzerngesellschaft) eine unabhängige Investmentbank mit einer Transaktion (Kauf oder Verkauf einer Beteiligung) beauftragt und diese dafür entschädigt. Diese Ausnahme ist aus unserer Sicht weitgehend, aber auf jeden Fall zu Gunsten der Steuerpflichtigen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch mehrere Vermittler in eine Transaktion involviert sein könnten. Andererseits soll die Konzernobergesellschaft / Holding nicht als Vermittler einer M&A Transaktion gelten, wenn die Verhandlungsführung durch eine Person erfolgt, die nicht zur inländischen Holdinggesellschaft gemäss Artikel 13 Absatz 3 StG gehört.
Diese Präzisierungen gelten gemäss Mitteilung ab sofort und finden auf alle aktuell bei der ESTV hängigen offenen Sachverhalte Anwendung. Es scheint sich hier um Sachverhalte zu handeln, die noch nicht von der ESTV in einer Steuerprüfung geprüft wurden und noch nicht verjährt sind. Aus dem Wortlaut in der Mitteilung geht aus unserer Sicht nicht eindeutig hervor, ob die ESTV diese publizierte Praxis auch auf hängige Gerichtsentscheide anzuwenden gedenkt ("bei der ESTV hängigen offenen Sachverhalte") – dies wäre aus unserer Sicht jedenfalls zu begrüssen.
Die Praxispräzisierung der ESTV ist hilfreich, damit inländische Konzerngesellschaften ihre Umsatzabgabepflicht richtig einordnen und erfüllen können. Sie klärt drängende Fragestellungen, die sich nach zwei Urteilen ergeben haben.
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