ARTICLE
25 July 2025

Arrest und Pfändungsvollzug im schweizweiten Vollstreckungsraum

VA
Vischer AG

Contributor

VISCHER is a premier Swiss law firm specializing in commercial, tax, and regulatory law, serving clients both domestically and internationally. Renowned for its passion and commitment to excellence, the firm prioritizes proactive, reliable client partnerships focused on achieving strategic, commercially viable outcomes. VISCHER operates with a collaborative team approach, combining deep expertise, sector-specific insight, and entrepreneurial thinking. As an independent firm, it fosters open dialogue and works seamlessly with global partners on cross-border matters.

Ein Arrestrichter kann seit 1. Januar 2011 Vermögenswerte eines Schuldners in der ganzen Schweiz arrestieren (Schweizweite Arrestbewilligung, 1. Stufe).
Switzerland Insolvency/Bankruptcy/Re-Structuring

Update Letter Nr. 166

Ein Arrestrichter kann seit 1. Januar 2011 Vermögenswerte eines Schuldners in der ganzen Schweiz arrestieren (Schweizweite Arrestbewilligung, 1. Stufe). Das Bundesgericht hat in BGE 148 III 138 anerkannt, dass auch der Arrestvollzug "schweizweit" erfolgen kann, konkret koordiniert ein Lead-Betreibungsamt den rechtshilfeweisen Arrestvollzug (Schweizweiter Arrestvollzug, 2. Stufe, vgl. arrestpraxis.ch update Nr. 133). Damit stellt sich die Frage, ob auch ein schweizweiter (einheitlicher) Pfändungsvollzug erfolgen kann, wenn Pfändungsverfahren am Wohnsitz des Schuldners und Arrestverfahren am Arrestort hängig sind (Schweizweiter Pfändungsvollzug, 3. Stufe). Eine explizite Rechtsgrundlage dafür besteht nicht. Ältere Bundesgerichtsentscheide haben die Problematik erwähnt, ohne sie entscheiden zu müssen.

In der Festschrift für Prof. Dr. Daniel Staehelin, "Lebendiges Verfahrensrecht", Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2025, § 11 S. 155 ff., findet sich ein Artikel Arrest und Pfändungsvollzug im schweizweiten Vollstreckungsraum(Autor: Felix C. Meier-Dieterle). Darin wird aufgezeigt, dass bei der mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2011 beabsichtigten Einführung eines schweizweiten Massnahmen- und Vollstreckungsraums auch der schweizweite Pfändungsvollzug bei parallelen Pfändungen und Arresten zulässig ist. Ungeschriebenes Bundes-Zwangsvollstreckungsrecht bildet die Rechtsgrundlage.

Die Betreibungsämter sind gefordert. Bei Pfändungen am Wohnsitz und Arrestvollzügen am Arrestort muss von Amtes wegen geprüft werden, ob die Vollstreckungen zu vereinigen sind, wie wenn alle Vollstreckungen am Wohnort erfolgt wären. Ein Ermessen steht den Betreibungsämtern nicht zu. Nachdem die Betreibungsämter den schweizweiten Arrestvollzug durch ein Lead-Amt problemlos eingeführt haben, werden sie auch die Vereinigung von Vollstreckungen problemlos vollziehen können.

Die Festschrift für Prof. Dr. Daniel Staehelin ist weder auf swisslex.ch noch auf legalis.ch abrufbar.

Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 166 / 13.07.2025

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.

Mondaq uses cookies on this website. By using our website you agree to our use of cookies as set out in our Privacy Policy.

Learn More