Ein ausländischer Konkursverwalter kann in der Schweiz nicht uneingeschränkt tätig werden. Anerkennungsverfahren gemäss IPRG stehen im Raum. Darüber hinaus sind Staatsverträge von Schweizer Kantonen mit dem Königreich Bayern und der Krone Württemberg aus der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts nach wie vor in Kraft.
Für die Einleitung von Arrestverfahren gilt Folgendes:
1.
Ein ausländischer Konkursverwalter ist in der Schweiz einzig
berechtigt, die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets
sowie den Erlass sichernder Massnahmen zu beantragen (Art. 166 Abs.
1 und 168 IPRG) und – nach erfolgter Anerkennung des
ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz –
gestützt auf Art. 171 IPRG Anfechtungsansprüche
gemäss Art. 285 ff. SchKG (oder andere Ansprüche)
einzuklagen, sofern das schweizerische Konkursamt und die
kollozierten Gläubiger darauf verzichtet haben.
2.
Ein ausländischer Konkursverwalter ist nicht befugt, in der
Schweiz Betreibungshandlungen vorzunehmen, u.a. auch nicht eine
Klage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu erheben.
Ob dem ausländischen Konkursverwalter die
Prozessführungsbefugnis zukommt, ist sowohl für die
Prozessführung vor Gerichten als auch für jene vor
anderen staatlichen Behörden – wie den
Vollstreckungsbehörden – massgebend.
3.
Dem ausländischen Konkursverwalter fehlt damit
grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis für die
Einleitung von Arrestverfahren, soweit Art. 166 ff. IPRG zur
Anwendung gelangen. Wird in diesem Verfahren auf Anerkennung des
ausländischen Konkursdekrets aber auf die Durchführung
eines Hilfskonkursverfahrens gemäss Art. 174a Abs. 4 IPRG
verzichtet, kann der ausländische Konkursverwalter unter
Beachtung des schweizerischen Rechts sämtliche Befugnisse
ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der
Konkurseröffnung zustehen, insbesondere ein Arrestverfahren
einleiten.
4.
Mit dem Antrag auf Anerkennung eines ausländischen
Konkursdekrets durch den ausländischen Konkursverwalter kann
das Gericht, welches mit diesem Antrag befasst ist, sichernde
Massnahmen gemäss Art. 168 IPRG, z.B. die Anordnung eines
Güterverzeichnisses gemäss Art. 162 ff. SchKG oder
Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch gemäss Art.
961 ZGB, anordnen. Wird auf die Durchführung eines
Hilfskonkursverfahrens verzichtet, kann der ausländische
Konkursverwalter die durch solche Massnahmen gesicherten
Vermögenswerte des Schuldners durch einen Arrest ablösen.
Wird das Hilfskonkursverfahren durchgeführt, fallen die
gesicherten Vermögenswerte in die Hilfskonkursmasse.
5.
Dem ausländischen Konkursverwalter steht die
Prozessführungsbefugnis aber zu und er kann Arrestverfahren
ohne ein vorhergehendes Anerkennungsverfahren einleiten, falls Art.
166 ff. IPRG nicht zur Anwendung gelangen, weil eine
staatsvertragliche Regelung vorgeht (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Dies
betrifft Verfahren im Anwendungsbereich der Staatsverträge von
verschiedenen Schweizer Kantonen mit der Krone Württemberg und
dem Königreich Bayern. Diese Staatsverträge sind nach wie
vor in Kraft (BGE 150 III 268; vgl. zu den Vorbehalten bzgl.
Pfandrechten und Grundstücken die Kommentierung im BSK zu Art.
30a SchKG).
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 165 / 03.07.2025
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