Eine AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB ist infolge eines Aushandelns" dann nicht durchzuführen, wenn der konkrete Inhalt einer Klausel zwischen den Parteien verhandelt worden ist.

LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 25. Juni 2018 – 1 Sa 14/17

Das LAG Baden-Württemberg hatte über einen komplexen Sachverhalt zu entscheiden, welcher sich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung abspielte. Zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer, welcher im Verlauf seiner Laufbahn bei dem Unternehmen bis zum Vorstandsvorsitzenden aufstieg, sind mehrere Abreden, teils ergänzender und teils ersetzender Natur, zur betrieblichen Altersversorgung geschlossen worden. Einer der wesentlichen Streitpunkte zwischen den Parteien war in rechtlicher Hinsicht, ob eine der Abreden überhaupt der AGB-Kontrolle unterlag (und aufgrund einer intransparenten Gestaltung unwirksam ist), oder ob eine solche Kontrolle nach § 305 Abs. 1 Satz 3 (respektive § 310 Abs. 3 Nr. 2) BGB nicht geboten war.

Die streitige Vertragsklausel umfasste knapp zwei Seiten und regelte zum einen, ob überhaupt ein Anspruch auf Altersruheleistungen besteht und zum anderen, wie die Höhe dieser Leistungen zu bestimmen ist, insbesondere welche sonstigen Leistungen auf die Unternehmensleistungen anzurechnen sind.

Zwischen den Parteien war unstreitig, dass zumindest materiell über diesen gesamten Regelungskomplex umfangreich verhandelt worden ist; der Teil der Klausel, welcher die Bestimmung der Höhe der Altersleistungen betraf, ist hingegen nicht en detail verhandelt worden.

Das LAG hatte zu prüfen, auf welchen Gegenstand sich die Tatbestandsvoraussetzung Aushandeln" von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB bezieht. Nach Auffassung des LAG verlange der BGH allein, dass über einen Regelungskomplex konkret verhandelt und dessen Inhalt ernsthaft zur Disposition gestellt worden ist; eine Auseinandersetzung bezüglich des Inhalts einzelner Klauseln sei nach dem BGH hingegen nicht notwendig. Dieser Lesart schloss sich das LAG nicht an. Vielmehr vertritt das LAG, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG, dass bei zumindest klar trennbaren Regelungsgegenständen innerhalb einer Vertragsklausel die Vertragsparteien die konkrete Klausel ausgehandelt haben müssen. Eine Auseinandersetzung über den Regelungsgegenstand insgesamt reiche hierfür nicht aus. Dies führe in Konstellationen wie der vorliegenden dazu, dass eine Klausel nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 ausgehandelt ist, sofern nicht die konkrete Vertragsklausel expliziter Verhandlungsgegenstand war. Konsequenz dessen ist, dass die gesamte Klausel der AGB-Kontrolle unterliegt, mithin eine Transparenzkontrolle durchzuführen ist.

Folgen für die Praxis:

Aus Arbeitgebersicht ist die Entscheidung deshalb von Interesse, da sie einen im Rahmen der Vertragsgestaltung zu selten beleuchteten rechtlichen Aspekt näher beleuchtet. Zumindest gegenüber Beschäftigten, welche der erweiterten Geschäftsleitung angehören, ist es überlegenswert, sich im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkret über einzelne Vertragsklauseln auseinanderzusetzen und sich nicht allein über Regelungsgegenstände auszutauschen. Im Zusammenhang mit Klauseln zu betrieblichen Sonderleistungen, wie variable Vergütungssysteme oder betriebliche Altersruheleistungen, können sich diese Beschäftigten dann nicht ohne Weiteres auf eine mangelnde Transparenz berufen. Für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung stärkt dies die Verhandlungsposition des Unternehmens im Hinblick auf eine gütliche Streitbeilegung.

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