Samuel Ramp Das Bundesgericht hatte sich in einem kürzlich ergangenen Entscheid mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei Geschäftsfahrzeugen der oberen Preisklasse steuerrechtlich ein Luxusanteil auszuscheiden sei (2C_69712014).

Der einzige Gesellschafter und Geschåiftsführer einer im Immobilienhandel tätigen GmbH hatte einen Porsche für 143 000 Fr. als Geschäftsfahrzeug erworben. Im ersten Jahr verbuchte die GmbH Abschreibungen auf dem Porsche von 57 200 Fr. Die kantonale Steuewerwaltung akzeptierte jedoch lediglich Abschreibungen von 40 000 Fr.

Sie beanstandete den Abschreibungssatz von 40% nicht, liess jedoch auf dem 100 000 Fr. übersteigenden Kaufpreis keine Abschreibungen zu. Das Bundesgericht entschied, dass Kosten als geschäftsmässig begründet und damit als steuerlich abzugsfähig gälten, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaft lich in einem unmittelbaren und direkten organischen Zusammenhang stünden. So werde alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Tieuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden könne, steuerlich als abzugsfähig anerkannt. Dabei spiele es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig gewesen sei.

Nicht abzugsfähig seien jedoch private Lebenshaltungskosten des Gesellschafters. Dazu gehörten Aufwendungen für die Befriedigung privater Bedürfnisse, zum Beispiel Auslagen für (standesgemãsses) Auftreten mit Luxusautos. In solchen Fällen fehle der erforderliche enge Konnex zum Unternehmenszweck, selbst wenn sie unter Umständen der Erwerbstätigkeit förderlich seien.

In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Steuerbehörden grundsätzlich ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Geschäftsführers setzen dtirfen. Problematisch ist diese Ansicht allerdings, wenn sich unternehmerische Ermessensentscheide einzig oder vorwiegend zugunsten des alleinigen Gesellschafters auswirken.

Das Bundesgericht hat den Entscheid der Steuerverwaltung geschützt und die dagegen vorgebrachten Argumente der höheren Sicherheit bei längelen Fahrten und der Imagepflege verworfen. Auch sei die Ausscheidung eines Luxusanteils mit der Einführung des neuen I-ohnausweises im Jahr 2007 nicht abgeschafft worden.

Kantonale Unterschiede wird es jedoch weiterhin bei der Frage geben, ab welchem Preis der Luxus bei einem Geschäftsauto beginnt.

Auf Stufe Unternehmer wird ein Anteil für die private Nutzung des Porsche als Lohn (0,8% von 100 000 Fr.) sowie die Differenz zwischen der buchhalterischen und der steuerlich zulässigen Abschreibung als Dividendenausschüttung mit den Einkomnensteuern erfasst.

Previously published in NZZ, 15 September 2015

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