Das ungarische Rechtsystem hat lange Zeit die Frage nicht behandelt, wie die per EMail abgeschlossene Verträge rechtlich beurteilt werden müssten. An dieser Lage hat jetzt ein – anlässlich der Corona Pandemie – erlasse Gesetz schon ein Stück geändert, welches die digitale Kommunikation per E-Mail zwischen Gesellschaften und Privatperson-Gesellschafter ausdrücklich zulässt.
Jeder von uns verschickt unzählige E-Mails am Tag und es ist auch Routine geworden, dass den wesentlichen Inhalt, dass Besprechungen per E-Mail dokumentieren und von der anderen Seite auch bestätigen lassen. In Anbetracht dieser Praxis fragt man sich zurecht, wieso kam eine Regelung nicht schon früher?
1.) Digitale Vertragsschließung – Schriftlichkeit des Vertrags
Das ungarische BGB widmet dem elektronischen Vertragsabschluss mehrere Absätze, beispielsweise, wenn wir etwas über eine Website bestellen. Verträge, die per E-Mail geschlossen werden, werden jedoch nicht als solche angesehen. In einigen Fällen erfordert das Gesetz, dass ein Vertrag durch eine schriftliche Vereinbarung zustande kommt.
Gem. Gesetz gilt eine Erklärung (und der damit geschlossene Vertrag) als schriftlich, auch wenn sie in einer Form übermittelt wird, in der der Inhalt der Erklärung unverändert abgerufen und die Person, die die Erklärung abgibt, sowie das Datum, an dem die Erklärung abgegeben wurde identifiziert werden können.
Ob eine Erklärung, doe per E-Mail abgegeben wurde, auch als Vertragserklärung eingestuft werden kann, gehen die Meinungen die Fachleute jedoch immer noch auseinander und die Antwort lautet schlicht es hängt davon ab", also es hängt von den Umständen der Einzelheiten ab, sodass jede Erklärung einzeln geprüft werden muss, weil bisher keine einheitliche Betrachtung dazu vorhanden war.
2.) Wie kann also eine Vereinbarung in E-Mail-Form letztendlich angesehen werden?
In Ermangelung eines gemeinsamen Standpunkts können Vereinbarungen, die per EMail abgewickelt wurden, als Verträge eingestuft werden, die durch suggestives Verhalten geschlossen wurden. Das heißt, die E-Mail ist lediglich ein Beweis für die Zustimmung der Parteien. Der eigentliche Vertragsgegenstand zwischen den Parteien hängt daher auch von anderen Umständen ab, beispielsweise vom vor- oder nachvertraglichen Verhalten der Parteien.
An dieser uneindeutigen" Situation hat der Gesetzgeber zuletzt sozusagen einen gedreht, als mittels einer Regierungsverordnung ausgesprochen wurde, dass die digitale Kommunikation per E-Mail zwischen Gesellschaften und PrivatpersonGesellschafter die Voraussetzung der Schriftlichkeit einer Erklärung – wie nach BGB verlangt - ausdrücklich erfüllt, sodass diese auf der Gesellschafterversammlung auch per E-Mail wirksam abstimmen können.
3.) Was ist die Zukunft?
Die Digitalisierung schreitet voran und Ungarn ist seit gut einem Jahrzehnt gut dabei – die meiste Kommunikation mit Behörden wird z.B. nur noch digital, über verschlüsselte Kanäle abgewickelt.
Ob diese eine Gesetzesänderung jetzt auch bei den Vertragsabschlüssen einen neuen Kapitel aufmacht, ist die Frage der Zukunft – es wird aber gemunkelt und erhöht die Aufmerksamkeit der Betroffenen.
Originally published by Katona & Partners, on June 2020
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