Seit dem 12. August 2026 gilt in der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle («Packaging and Packaging Waste Regulation», PPWR). Sie ersetzt das bisher weitgehend in den EU-Mitgliedstaaten harmonisierte Verpackungs- und Verpackungsabfallregime durch einheitliche und unmittelbar anwendbare EU-Vorgaben. Erfasst wird der gesamte Lebenszyklus einer Verpackung – von Material und Gestaltung über Kennzeichnung und Vertrieb bis zu Sammlung und Verwertung. Für schweizerische Unternehmen ist die PPWR relevant, sobald Verpackungen oder verpackte Produkte aus der Schweiz auf den EU-Markt gelangen, wobei sich die konkreten Pflichten nach der tatsächlichen Rolle des Unternehmens richten.
Übersicht zu den neuen Vorgaben
Die PPWR schafft über den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen hinweg ein weitgehend einheitliches Regelwerk für den EU-Binnenmarkt und bezweckt insbesondere, Verpackungsabfälle zu vermindern. Zentrale Instrumente sind strengere Stoff- und Gestaltungsvorgaben, Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile, die Minimierung von Gewicht, Volumen und Leerraum, harmonisierte Kennzeichnungen, Vorgaben zur Wiederverwendung sowie eine ausgebaute erweiterte Herstellerverantwortung (« Extended Producer Responsibility», EPR).
Die Verordnung trat zwar bereits am 11. Februar 2025 in Kraft, entfaltet aber grundsätzlich erst seit dem 12. August 2026 ihre Wirkung. Des Weiteren werden zahlreiche materielle Anforderungen bis 2030, 2035, 2038 und 2040 gestaffelt wirksam. Teilweise greift eine Vorgabe erst eine bestimmte Zeit nach Inkrafttreten von noch zu erlassenden delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten. Die Europäische Kommission hat hierzu im Juni 2026 ausführliche Auslegungsleitlinien und im August 2026 aktualisierte FAQs veröffentlicht.
Geltungsbereich – entscheidend ist die tatsächliche Rolle
Die PPWR gilt grundsätzlich für sämtliche Verpackungen, unabhängig von Material, Verpackungsart und Herkunft, sowie für die in der EU anfallenden Verpackungsabfälle. Erfasst sind insbesondere Verkaufs-, Um-, Transport-, E-Commerce- und Serviceverpackungen. Als Verpackung gelten grundsätzlich Gegenstände, die Waren enthalten, schützen, handhaben, liefern oder präsentieren. Ausgenommen sind insbesondere Gegenstände, die integrale Bestandteile eines Produkts sind, während dessen gesamter Lebensdauer benötigt und zusammen mit diesem entsorgt werden (z.B. wasserlösliche Folien von Geschirrspültabs, nicht jedoch Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme).
Die PPWR gilt nicht für das Inverkehrbringen von verpackten Produkten ausschliesslich in der Schweiz. Massgebend ist vielmehr, ob eine Verpackung erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wird. Für schweizerische Unternehmen ist sie daher regelmässig relevant, wenn Produkte verpackt in die EU exportiert werden. Erfolgt der Vertrieb über einen EU-Importeur, übernimmt dieser eigene Prüf- und Informationspflichten; der schweizerische Lieferant bleibt aber wegen der benötigten Verpackungs- und Konformitätsinformationen praktisch eingebunden, weil der EU-Importeur die notwendigen Verpackungs-, Material- und Konformitätsnachweise benötigt.
Reine Dienstleistungsunternehmen sind typischerweise nur geringfügig betroffen. Anders kann es bei Waren-, Geräte- oder Ersatzteilversand sowie bei E-Commerce- oder Fulfillment-Tätigkeiten aussehen. Auch eine Holdinggesellschaft fällt nicht allein wegen ihrer Konzernstellung in den Anwendungsbereich der PPWR. Verordnungsadressatin wird sie, wenn sie selbst operative Marken-, Herstellungs-, Vertriebs- oder Logistikfunktionen wahrnimmt. Entscheidend ist stets die tatsächliche Funktion einer Gesellschaft innerhalb der Lieferkette.
Für schweizerische Unternehmen ist die PPWR relevant, sobald Verpackungen oder verpackte Produkte aus der Schweiz in den EU-Markt gelangen.
Wer ist von den Verpflichtungen betroffen?
Die PPWR unterscheidet zwischen «Erzeuger» und «Hersteller». Diese regulatorischen Rollen sind nicht gleichbedeutend.
Der «Erzeuger» – im englischen Text manufacturer – trägt insbesondere die produktrechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung, einschliesslich Konformitätsbewertung, technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Seit dem 12. August 2026 müssen Erzeuger für die jeweils anwendbaren Anforderungen grundsätzlich das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, eine technische Dokumentation erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Mit später einsetzenden Anforderungen sind die Unterlagen zu ergänzen. Bei einem Vertrieb in der EU über einen EU-Importeur muss dieser insbesondere prüfen, ob die erforderliche Konformitätsbewertung und technische Dokumentation vorhanden sind und die jeweils geltenden Kennzeichnungsvorgaben erfüllt werden.
An die Eigenschaft als «Hersteller» – englisch producer – knüpfen demgegenüber insbesondere die Pflichten zur Registrierung in nationalen Registern und zur Berichterstattung sowie zur Finanzierung der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen an. Ein Unternehmen kann in Bezug auf eine bestimmte Verpackung und einen bestimmten Mitgliedstaat beide Rollen (also: «Erzeuger» und «Hersteller») innehaben, die Rollen können jedoch auch auseinanderfallen.
Welche Verpflichtungen bestehen?
Die PPWR stellt insbesondere folgende Vorgaben auf:
- Stoffbeschränkungen und Produktesicherheit: Verpackungen müssen so hergestellt werden, dass der Anteil darin enthaltener besorgniserregender Stoffe möglichst geringgehalten wird. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt grundsätzlich ein kumulierter Grenzwert von 100 mg/kg. Seit dem 12. August 2026 gelten zudem spezifische PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen. Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und diese Grenzwerte überschreiten, dürfen seitdem nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Unternehmen sollten daher Material-, Druckfarben-, Beschichtungs- und Klebstoffdaten ihrer Lieferanten überprüfen und dokumentieren.
- Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile: Die Grundpflicht zur Recyclingfähigkeit galt bereits bislang. Die konkretisierten « Design for Recycling»-Kriterien und die Einstufung in die Leistungsstufen für die Recyclingsfähigkeit A bis C gelten ab 2030 oder – falls später – 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Rechtsakte. Ab 2035 muss eine Verpackung zusätzlich in grossem Massstab recycelt werden können. Ab 2038 sollen grundsätzlich nur noch die Klassen A und B zulässig sein, d.h., dass eine Verpackung zu 95% bzw. 80% recyclingfähig sein muss, um in Verkehr gebracht werden zu können. Ab 2030 bereits gelten zudem je nach Verpackungstyp Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen, die kontinuierlich ansteigen. Für bestimmte Medizin-, Arzneimittel- und Lebensmittelkontaktverpackungen bestehen Ausnahmen.
- Verpackungsminimierung und Formatbeschränkungen: Gewicht und Volumen sind auf das für Funktion, Schutz und Sicherheit erforderliche Minimum zu reduzieren. Ab 2030 darf der Leerraumanteil bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen grundsätzlich höchstens 50% betragen. Ebenfalls ab 2030 werden bestimmte Einwegformate beschränkt, darunter ausgewählte Kunststoffverpackungen für frisches Obst und Gemüse, Kleinportionen im Gastgewerbe und bestimmte Hotelverpackungen.
- Wiederverwendung und Kompostierbarkeit: Für bestimmte Transport-, Um- und Getränkeverpackungen gelten ab 2030 Wiederverwendungsziele. Im Take-away-Bereich greifen ab Februar 2027 und Februar 2028 Pflichten zur Befüllung kundeneigener Behälter und zum Angebot wiederverwendbarer Alternativen. Bestimmte Verpackungen wie Teebeutel, Kaffeepads und Obst- oder Gemüseetiketten müssen ab dem 12. Februar 2028 industriell kompostierbar sein.
- Dokumentation und Kennzeichnung: Soweit die materiellen Anforderungen bereits gelten, muss der Erzeuger grundsätzlich eine Konformitätsbewertung durchführen, technische Unterlagen erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. EU-Importeure und Vertreiber treffen eigene Prüf-, Informations- und Korrekturpflichten. Harmonisierte Material- und Sortierhinweise gelten grundsätzlich ab dem 12. August 2028 oder später, wenn die erforderlichen Durchführungsrechtsakte später in Kraft treten. Für wiederverwendbare Verpackungen folgen besondere Kennzeichnungen und digitale Informationsträger grundsätzlich ab 2029. Für vor dem jeweiligen Kennzeichnungsstichtag in der EU hergestellte oder eingeführte Verpackungen bestehen Abverkaufsfristen von bis zu drei Jahren.
Die materiellen Verschärfungen erfolgen gestaffelt. Ein laufend aktualisierter PPWR-Zeitplan ist deshalb wichtiger als die Orientierung an einem einzigen Stichtag.
Aufgrund der gestaffelten Verschärfungen ist ein laufend aktualisierter PPWRZeitplan wichtiger als die Orientierung an einem einzigen Stichtag.
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