Hintergrund der Gesetzesnovelle

Die novellierte Geldwäsche-Bestimmung im österreichischen Strafgesetzbuch ("StGB") beruht auf der mittlerweile 6. EU-Richtlinie zur strafrechtlichen Bekämpfung von Geldwäsche (Richtlinie (EU) 2018/1673, im Folgenden kurz "Geldwäsche-RL"). Ziel der Geldwäsche-RL ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Geldwäschebekämpfung (noch weiter) zu stärken und die bestehende Rechtslage zu präzisieren und zu erweitern.

Wesentliche Neuerungen

Strafbar ist im Wesentlichen nach wie vor, die Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zu verheimlichen oder zu verschleiern oder derartige Vermögensbestandteile an sich zu bringen, zu besitzen, umzuwandeln, einem anderen zu übertragen oder sonst zu verwenden. Allerdings wurden zum Teil neue Begrifflichkeiten eingeführt, deren Definitionen im Gesetz verankert und der Tatbestand an manchen Stellen verschärft.

Vortaten der Geldwäsche werden nunmehr als "kriminelle Tätigkeiten" definiert

Die novellierte Bestimmung des § 165 StGB greift teilweise unionsrechtlich vorgegebene Neuformulierungen auf. So werden jene Straftaten, aus denen das von der Geldwäsche betroffene Vermögen stammt (sogenannte "Vortaten"), nunmehr als "kriminelle Tätigkeiten" bezeichnet und dieser Begriff umfassender als bisher erläutert. Gleich bleibt, dass jegliche mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, sowie ausgewählte geringer bestrafte Straftatbestände (etwa die Urkundenfälschung) als solche kriminelle Tätigkeiten in Betracht kommen.

Neu i st hingegen, dass im Ausland begangenen strafbare Handlungen nun ausdrücklich als kriminelle Tätigkeiten erfasst werden. Sofern diese in Österreich mit mehr als einjähriger Strafdrohung bedroht wären, aber aufgrund des Auslandsbezugs nicht der österreichischen Strafbarkeit unterliegen, und zusätzlich auch im Ausland strafbar sind, gelten sie ebenso als "kriminelle Tätigkeit". Unabhängig von der Strafbarkeit im Ausland gelten als kriminelle Vortaten auch die Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung, Erpressung, Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung und der illegale Handel mit Drogen.

Wesentlich ist auch, dass der Gesetzgeber nunmehr regelt, inwieweit die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen feststehen muss und ob insbesondere ein ausländisches Urteil erforderlich ist. Der neue Geldwäschetatbestand regelt ausdrücklich: Das Vorliegen einer "kriminellen Tätigkeit" bei einer ausländischen Vortat kann von der Staatsanwaltschaft bzw von dem erkennenden Gericht als Vorfrage selbständig festgestellt werden. Es wird keine Verurteilung oder Ausforschung des Täters (im Ausland) vorausgesetzt. Es ist nach dem Gesetzestext auch nicht erforderlich, dass "alle Sachverhaltselemente oder alle Umstände" im Zusammenhang mit der kriminellen Tätigkeit als Vortat feststehen.

Hintergrund dieser Bestimmung ist offenbar die Tatsache, dass ausländische Straftaten schwer(er) im Detail nachgewiesen werden können und der Gesetzgeber im Sinne einer "effektiven Strafverfolgung" Erleichterungen für die Strafverfolgungsbehörden schaffen wollte. Allerdings werfen diese unklaren Gesetzesbegriffe aus Sicht der Beschuldigtenrechte mehr Probleme auf, als sie lösen. Denn was es bedeuten soll, dass nicht alle Sachverhaltselemente oder alle Umstände feststehen müssen, um eine kriminelle Vortat zu bejahen, ist in höchstem Maße auslegungsbedürftig und spricht letztlich die Beweiswürdigung des zuständigen Staatsanwalts oder Richters an, die je nach Person höchst individuell und unterschiedlich sein kann. Die Konsequenz für die betroffenen Beschuldigten ist vor allem eine damit einhergehende Rechtsunsicherheit. Immerhin wurde in den Gesetzesmaterialien klargestellt, dass es dadurch hinsichtlich einer ausländischen Vortat nicht zu einer "Beweislastumkehr" der Schuldfrage zu Lasten des Beschuldigten kommt. Vielmehr trifft die Beweislast für die Vortat in Übereinstimmung mit der einhelligen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte weiterhin die Staatsanwaltschaft bzw das Strafgericht.

Klarstellung durch Gesetzgeber was "Vermögensbestandteile" im Sinne der Geldwäscherei sind; Kryptowährungen ("virtuelle Währungen") werden explizit erfasst

Die Geldwäsche-RL sieht einen weiten Vermögensbegriff vor, den der Gesetzgeber in einem eigenen Absatz der Geldwäschebestimmung des § 165 StGB näher präzisiert. Vermögensbestandteile sind demnach Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell. Erfasst sind auch Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, sowie virtuelle Währungen, also insbesondere Kryptowährungen. In Bezug auf die alte Rechtslage stellte der Gesetzgeber durch die genaue gesetzliche Umschreibung der Vermögensbestandteile einen bisher nur durch Judikatur und Literatur definierten Begriff klar und übernahm dafür in großen Teilen jene Definition, welche die Geldwäsche-RL für die "Vermögensgegenstände" vorsieht.

Erhöhung der Strafdrohungen

Die möglichen Strafen bei Geldwäsche wurden durch die Novelle empfindlich erhöht. Der Strafrahmen von bislang bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe wurde auf mindestens sechs Monate bis zu fünf Jahren erhöht.

In qualifizierten Fällen droht – wie bisher – eine erhöhte Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Neuer Erschwerungsgrund

Ebenso erwähnenswert ist ein eigens für den Geldwäschetatbestand eingeführter Erschwerungsgrund, den die Geldwäsche-RL vorgibt. Demnach wird ein das Strafmaß erschwerender Umstand angenommen, wenn bestimmte Berufsgruppen das Delikt der Geldwäsche in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit begehen. Erfasst sind hiervon beispielsweise Kredit- und Finanzinstitute, Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater insbesondere bei Immobilien- und Wertpapiertransaktionen sowie Unternehmensgründungen. Außerdem sind Wirtschaftstreibende erfasst, die mit Gütern handeln und dabei Barzahlungen in der Höhe von über EUR 10.000 tätigen oder entgegennehmen. Begründet wird dies mit einer besonderen "Risikogeneigtheit" dieser Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geldwäsche. Dabei übersieht der Gesetzgeber jedoch, dass diese "Risikogeneigtheit" bereits in zahlreichen Sonderverpflichtungen der betroffenen Berufsgruppen zur Geldwäsche-Compliance (die ebenfalls auf EU-Rechtsakten beruhen) berücksichtigt wurden und Verstöße dagegen auch disziplinarrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich mit erheblichen Strafen bedroht sind. Es ist anzuzweifeln, ob der eigens eingeführte Erschwerungsgrund für bestimmte Berufsgruppen tatsächlich einen spürbaren Mehrwert im Hinblick auf den Strafzweck der General- und Spezialprävention haben wird, zumal der österreichische Gesetzgeber die Grundstrafdrohung der Geldwäsche ohnehin bereits massiv erhöht hat.

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