Nach dreijähriger Verhandlung hat das EU Parlament am 26.3.2019 für die vollständige Umsetzung des Richtlinienentwurfs zur Vereinheitlichung der Urheberrechte im "digitalen Binnenmarkt" (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD)) gestimmt. Wesentliches Ziel dieser trotz beträchtlicher Bedenken und europaweiter Proteste letztlich mit knapper Mehrheit angenommenen Richtlinie ist es eine gerechtere Vergütung für Urheber für die Nutzung ihrer Werke im Internet sicherzustellen, wobei insbesondere die großen Plattformen wie YouTube, Facebook und Google-News betroffen sein werden.

Der Entwurf der Urheberrechts-Richtlinie war in den letzten Wochen vor der Abstimmung im EU Parlament am 26.3.2019 von heftigen Debatten begleitet und führte unter anderem zehntausende Menschen in Europa auf die Straße, um gegen den Beschluss der Richtlinie zu protestieren. Grund dafür waren vor allem zwei im Richtlinienentwurf vorgesehene Neuerungen des digitalen Urheberrechts: Artikel 15 (11 alt) soll eine fairere Vergütung für die Online-Nutzung von Presseartikeln und Artikel 17 (13 alt) das Verhindern des Zugänglichmachens von geschützten Werken im Internet sicherstellen. Die Umsetzung dieser Artikel wird nach Einschätzung von Experten und Kritikerin zu einer erheblichen Einschränkung des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit (Artikel 10 EMRK) führen und die Nutzung des Internets nachhaltig beeinträchtigen.

ARTIKEL 15 – SCHUTZ VON PRESSEVERÖFFENTLICHUNGEN BEI DER ONLINE-NUTZUNG

Der erste maßgebliche Kritikpunkt an der neuen Richtlinie ist Artikel 15, durch welchen ein besserer Schutz für die Nutzung von Presseveröffentlichungen im Internet gewährt werden soll. Presseverlagen mit Sitz in der EU wird es möglich sein, Rechte an ihren Artikeln für die Vervielfältigung und deren öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen der Online-Nutzung geltend zu machen, um so eine faire Vergütung sicherzustellen.

Weiterhin uneingeschränkt erlaubt sein werden die private oder nicht-kommerzielle Nutzung, das Setzen von Hyperlinks sowie die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge von Presseveröffentlichungen (die Praxis wird zeigen, was unter "sehr kurzen Auszügen" von Presseveröffentlichungen tatsächlich zu verstehen ist). Das Teilen von Presseveröffentlichungen auf Social Media Plattformen durch Privatpersonen wird entgegen vieler Befürchtungen durch die Richtlinie somit nicht eingeschränkt. Auch der Nachrichtendienst Google-News, welcher Artikel diverser Presseverlage durch Verwendung der Schlagzeilen überblicksartig darstellt und mittels Hyperlink auf die Website der Presseverlage verknüpft, wird durch die Umsetzung des neuen Artikels 15, wenn überhaupt, voraussichtlich nur mit geringen Einschränkungen konfrontiert werden.

ARTIKEL 17 – NUTZUNG GESCHÜTZTER INHALTE DURCH DIENSTEANBIETER FÜR DAS TEILEN VON ONLINE-INHALTEN

Der größere Kritikpunkt und Anstoß für öffentliche Kritik und Proteste gegen die Richtlinie ist der neue Artikel 17. Durch diese Bestimmung werden Diensteanbieter für auf ihrer Plattform hochgeladene und öffentlich zugänglich gemachte Inhalte verantwortlich. Plattformen wie YouTube oder Facebook müssen künftig für urheberrechtlich geschützte Werke die Zustimmung von Rechteinhabern etwa durch Abschluss von Lizenzvereinbarungen einholen. Das bisher geltende Haftungsprivileg für Host Provider nach Artikel 14 der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG, wonach solche Diensteanbieter erst nach bekannt werden einer Rechtsverletzung tätig werden müssen, soll auf diese Fälle keine Anwendung mehr finden.

Dies führt dazu, dass Inhalte, noch bevor sie hochgeladen werden, einer Kontrolle durch die Diensteanbieter unterzogen werden müssen. Für Plattformen wie YouTube oder Facebook, auf denen Nutzer weltweit mehrere Millionen Inhalte täglich hochladen, wird in der Praxis eine solche Kontrolle faktisch nur unter Verwendung von sogenannten "Uploadfiltern" möglich sein. Genau an diesem Punkt setzt die Kritik an Artikel 17 an. Obwohl mit der Richtlinie Zitate, Kritik, Rezensionen als auch Karikaturen oder Parodien weiterhin explizit erlaubt sein sollen, wird die Verwendung von Filtersystemen zwangsläufig zur Blockade legitim hochgeladener Inhalte führen ("Overblocking"), da Filtersysteme (noch nicht) in der Lage sind, detailliert zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Inhalten zu unterscheiden. Das Blockieren rechtmäßig hochgeladener Inhalte von Nutzern führt naturgemäß zu einer Einschränkung des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 10 EMRK).

Ausnahmen von der Kontrollpflicht des Artikel 17 wird es für Start-Ups und Kleinunternehmen geben, die ihre Dienste seit weniger als drei Jahren öffentlich anbieten und deren Jahresumsatz nicht mehr als EUR 10 Mio. beträgt. Diese Diensteanbieter müssen jedoch alle Anstrengungen unternehmen, um die Zustimmung der Rechteinhaber für die öffentliche Wiedergabe von geschützten Inhalten einzuholen. Darüber hinaus unterliegen sie weiterhin dem Haftungsprivileg der E-Commerce Richtlinie.

Schließlich sieht Absatz 8 des Artikels 17 der neuen  Richtlinie vor, dass die Anwendung dieser Bestimmung nicht zu einer allgemeinen Überwachung oder zu einer Blockierung rechtmäßig hochgeladener Benutzerinhalte führen darf. Es erscheint – auch vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur Verpflichtung und Reichweite von Löschungsverpflichtungen eines Host Providers nach Artikel 15 der E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG z.B. in den Fällen Scarlet/SABAM (C-70/10) und SABAM/Netlog (C-360/10) – fraglich, wie dieser Vorgabe entsprochen werden kann, zumal Artikel 17 nunmehr Filterpflichten für Host Provider statuiert, die dazu dienen sollen, auch künftige Rechtsverletzungen des Urheberrechts zu verhindern. Auch hier wird es Aufgabe der Gerichte sein, eine maßvolle Lösung zwischen den beiden auf den ersten Blick widersprechenden Vorgaben – einerseits die Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen und andererseits das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten für Host Provider – zu finden.

WIE GEHT ES WEITER?

Die Richtlinie muss von allen Mitgliedstaaten innerhalb der nächsten Wochen angenommen werden, dies ist jedoch nicht mehr als ein formaler Akt. Danach wird die Richtlinie veröffentlicht und die Mitgliedstaaten müssen deren Vorschriften innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Über die nationale Umsetzung der Richtlinie werden wir Sie rechtzeitig in einem eigenen WOLF THEISS Client Alert informieren.

>Über WOLF THEISS

Durch die Kombination von lokalem Wissen mit internationaler Kompetenz und wirtschaftlichem Know-how hat sich WOLF THEISS seit der Gründung vor 60 Jahren in Wien zu einer der größten Kanzleien in Mittel-, Ost- und Südosteuropa (CEE/SEE) entwickelt. Heute beschäftigen wir über 340 Juristen aus den unterschiedlichsten Rechtsbereichen in 13 Ländern.

Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zu Verfügung.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.