Andrew Garbarski/Louis Frédéric Muskens/Mattia
Brugger, Kommentar zum Urteil des Bundesgerichts 7B_45/2022 vom 21.
Juli 2025, in: www.verwaltungsstrafrecht.ch vom 24. September 2025
Journal
Im Urteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 befasst sich das
Bundesgericht mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erhobene Beweise in einem
späteren Strafverfahren verwertet werden dürfen. Im
Zentrum steht dabei der nemo-tenetur-Grundsatz. Obwohl das Urteil
nicht zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmt und nur in
Dreierbesetzung erlassen worden ist, enthält es einige
interessante und neuartige Ausführungen. Das Bundesgericht
hält darin nämlich nicht nur fest, dass eine Person
– trotz Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren –
ein Verweigerungsrecht hat, wenn ihr dadurch eine strafrechtliche
Verfolgung droht oder wenn dadurch ihre Lage in einem
anhängigen oder künftigen Verfahren verschlechtert werden
könnte. Sondern das Bundesgericht hebt ebenfalls hervor, dass
die Verwaltungsbehörde die Person auch auf dieses Recht
hinweisen muss. Tut sie dies nicht, obwohl der untersuchte
Sachverhalt ebenfalls strafrechtlich relevant sein könnte,
verletzt sie den nemo-tenetur-Grundsatz, was die Unverwertbarkeit
der entsprechenden Beweise in einem späteren Strafverfahren
nach sich zieht. In diesem Urteil distanziert sich das
Bundesgericht also von seiner bisherigen Rechtsprechung, die die
Verwertbarkeit nur in Ausnahmefällen, nämlich bei
Anwendung sogenannt unzulässigen Zwanges («improper
compulsion»), verweigerte.
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