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3 July 2025

Welche Datenschutzrechte Haben Einzelpersonen Nach Dem Bundesgesetz Über Den Datenschutz (DSG)?

FP
FABIAN PRIVACY LEGAL GmbH

Contributor

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In diesem Teil unserer Serie befassen wir uns mit den Datenschutzrechten, die Einzelpersonen nach dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) zustehen.
Switzerland Privacy

Teil 6 unserer Serie zum Datenschutzrecht in der Schweiz

In diesem Teil unserer Serie befassen wir uns mit den Datenschutzrechten, die Einzelpersonen nach dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) zustehen.

Das DSG gewährt betroffenen Personen Rechte, die sie direkt gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen können – wie das Auskunftsrecht und das Recht auf Datenherausgabe – sowie Rechte, die gerichtlich durchgesetzt werden können, wenn Personendaten unter Verletzung der Datenschutzgrundsätze bearbeitet werden, etwa das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Vernichtung von Personendaten sowie das Recht, die Sperrung der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte zu verlangen.

Auskunftsrecht

Jede betroffene Person (oder eine von ihr bevollmächtigte Person) hat das Recht, vom Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden, sowie die Informationen zu erhalten, die erforderlich sind, um ihre Rechte nach dem DSG auszuüben und eine transparente Datenbearbeitung zu gewährleisten. Folgende Informationen müssen mindestens mitgeteilt werden:

  1. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
  2. die bearbeiteten Personendaten als solche;
  3. der Bearbeitungszweck;
  4. die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieserDauer;
  5. die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
  6. gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
  7. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden (mehr hierzu in Teil 8 unserer Serie), sowie,
  8. die Staaten oder internationale Organe im Ausland (auch wenn diese ein angemessenes Datenschutzniveau bieten, etwa EU-Staaten), an die ggf. Personendaten bekanntgegeben wurden und ggf. die Garantien für den Datentransfer (mehr hierzu in Teil 11 unserer Serie).

Das Auskunftsgesuch ist grundsätzlich schriftlich zu stellen, z. B. per E-Mail. Nur in Ausnahmefällen kann ein mündliches Gesuch gestellt werden. Art. 25 Abs. 2 DSG nennt die Mindestangaben, die im Rahmen der Auskunft zu erteilen sind. In der Regel muss die Auskunft innert 30 Tagen und kostenlos erteilt werden, sofern nicht ein unverhältnismässiger Aufwand entsteht.

Recht auf Datenherausgabe (Datenportabilität)

Betroffene Personen können vom Verantwortlichen verlangen, dass ihnen ihre Personendaten in einem gängigen elektronischen Format ausgehändigt oder an einen anderen Verantwortlichen übertragen werden – kostenlos. Dieses Recht gilt jedoch nur für Personendaten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen selbst bekannt gegeben hat und die automatisiert bearbeitet werden, gestützt auf ihre Einwilligung oder einen Vertrag zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen.

Rechte in Bezug auf automatisierte Einzelentscheidungen

Betroffene Personen müssen über automatisierte Einzelentscheidungen informiert werden und haben das Recht, ihren Standpunkt zu einer solchen Entscheidung darzulegen und zu verlangen, dass diese von einer natürlichen Person überprüft wird.

Recht auf Widerruf der Einwilligung

Betroffene Personen haben das Recht, eine einmal erteilte Einwilligung zur Bearbeitung ihrer Personendaten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

Beschwerderecht

Betroffene Personen haben das Recht, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde – dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) – Beschwerde einzureichen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Bearbeitung ihrer Personendaten gegen das DSG verstösst.

Widerspruchsrecht gegen die Bearbeitung

Das DSG sieht kein ausdrückliches Widerspruchsrecht vor. Allerdings darf der Verantwortliche Personendaten nicht gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person ohne gesetzliche Rechtfertigung bearbeiten. Jede betroffene Person kann somit den Wunsch äussern, dass ihre Personendaten nicht bearbeitet werden dürfen. In diesem Fall darf die Bearbeitung nur fortgesetzt werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt – etwa ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder eine gesetzliche Grundlage besteht.

Die oben genannten Rechte sind nicht absolut, sondern müssen mit den berechtigten Interessen des Verantwortlichen abgewogen werden, z. B. bei der Erfüllung eines Vertrags oder zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen.

Zusätzlich zu diesen Datenschutzrechten stehen betroffenen Personen gemäss Art. 32 DSG zivilrechtliche Ansprüche zu. Insbesondere können sie beim zuständigen Zivilgericht eine Klage zum Schutz ihrer Persönlichkeit einreichen und beantragen:

  • dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn:
    1. eine gesetzliche Vorschrift untersagt die Berichtigung,
    2. die Personendaten werden ausschliesslich zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet, oder
    3. die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten lässt sich nicht feststellen – in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Daten als strittig gekennzeichnet werden;
  • dass eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird;
  • dass eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird;
  • dass Personendaten gelöscht oder vernichtet werden;
  • dass die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Einspruchsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

Vorschau auf Teil 7

In Teil 7 unserer Serie untersuchen wir, ob und unter welchen Umständen die Ernennung eines Datenschutzberaters (DSB) nach dem DSG verpflichtend ist.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.

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