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30 July 2025

Datenpanne, was nun?

FP
FABIAN PRIVACY LEGAL GmbH

Contributor

We are a boutique law firm specializing in data, privacy and data protection laws and related issues, information security, data and privacy governance, risk management, program implementation and legal compliance. Our strengths are the combination of expert knowledge and practical in-house experience as well as a strong network with industry groups, privacy associations and experts around the world.
In diesem Teil unserer Serie analysieren wir, ob und unter welchen Umständen Datensicherheitsverletzungen den zuständigen Behörden in der Schweiz gemeldet werden müssen.
Switzerland Privacy

Teil 14 unserer Serie zum Datenschutzrecht in der Schweiz

In diesem Teil unserer Serie analysieren wir, ob und unter welchen Umständen Datensicherheitsverletzungen den zuständigen Behörden in der Schweiz gemeldet werden müssen.

Meldepflichten gemäss dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG)

Nach dem revidierten Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) gilt: Bei einer Datenpanne ist schnelles Handeln entscheidend.

Wenn eine Verletzung der Datensicherheit voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen führt, sind Verantwortliche gemäss Art. 24 Abs. 1 DSG gesetzlich verpflichtet, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) so rasch wie möglich zu benachrichtigen.

Zur Beurteilung des Risikos müssen Verantwortliche sorgfältig sowohl die Schwere möglicher Folgen als auch die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser Folgen einschätzen.

Gemäss dem Leitfaden des EDÖB1 sind bei der Beurteilung insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Sensibilität der betroffenen Daten;
  • Art und Umstände der Datenpanne;
  • Aufwand zur Identifikation der betroffenen Personen;
  • Anzahl betroffener Personen und Umfang der betroffenen Daten.

Sicherheitsmassnahmen, die erst nach der Datenpanne ergriffen werden, dürfen dabei nicht zur Minderung der Eintrittswahrscheinlichkeit berücksichtigt werden.

Die Meldung an den EDÖB erfolgt über das Online-Meldeportal des EDÖB2.

Meldepflichten nach anderen Gesetzen

Gemäss dem revidierten Informationssicherheitsgesetz (ISG) sind Betreiber kritischer Infrastrukturen ab dem 1. April 2025 verpflichtet, jede Cyberattacke auf ihre IT-Infrastruktur innerhalb von 24 Stunden beim Nationalen Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) zu melden.

Die Einzelheiten sowie Ausnahmen der Meldepflicht sind in der gleichzeitig in Kraft getretenen Cybersicherheitsverordnung (CSV)3 geregelt. Die Meldepflicht gemäss ISG gilt unabhängig davon, ob Personendaten betroffen sind oder nicht.

In Anlehnung an die EU-Richtlinie über Netz- und Informationssicherheit (NIS 2) kann für Schweizer Unternehmen in kritischen Sektoren gemäss Anhang I und II der NIS 24 zudem eine Meldepflicht nach EU-Recht bestehen. Dies gilt insbesondere, wenn sie:

  • Dienstleistungen oder Tätigkeiten im EU-Raum erbringen, oder
  • Teil der Lieferkette eines europäischen Unternehmens sind, das unter den Anwendungsbereich von NIS 2 fällt.
h3>Vorschau auf Teil 15

In Teil 15 unserer Serie beleuchten wir die Sanktionen bei Verstössen gegen das Schweizer Datenschutzrecht.

Footnotes

1 https://backend.edoeb.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-edoebch-files/files/2025/05/08/248d9018-fdc1-4807-82cd-f7988044adef.pdf

2 https://databreach.edoeb.admin.ch/report

3 https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2025/169/de

4 Dazu gehören Sektoren wie Energie, Verkehr, Bankwesen, Gesundheitswesen, Trink- und Abwasser, digitale Infrastruktur, Post- und Kurierdienste, Abfallbewirtschaftung, chemische Stoffe, Lebensmittel, Medizinprodukte, Anbieter digitaler Dienste usw. Die vollständige Liste ist in Anhang I und II der NIS-2-Richtlinie zu finden: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022L2555

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