Teil 3 unserer Serie zum Datenschutzrecht in der Schweiz
In diesem Teil unserer Serie befassen wir uns mit den Grundprinzipien der Bearbeitung von Personendaten, wie sie in Art. 6, Art. 8 sowie Art. 19–21 des revidierten Datenschutzgesetzes (DSG) festgelegt sind.
Rechtmässigkeit
Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden. Für private Verantwortliche ist eine Rechtsgrundlage jedoch nur dann erforderlich, wenn sie Personendaten entgegen den datenschutzrechtlichen Grundsätzen oder gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person bearbeiten oder wenn sie besonders schützenswerte Personendaten an Dritte weitergeben.
In diesen Fällen muss die Bearbeitung durch eine Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt sein.
Bundesorgane hingegen benötigen stets eine gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten.
Treu und Glauben
Das Prinzip von Treu und Glauben ist in der Bundesverfassung verankert und gilt für alle Handlungen im schweizerischen Rechtssystem. Im datenschutzrechtlichen Kontext bedeutet es, dass redliches und vertrauenswürdiges Verhalten verlangt wird und widersprüchliches Verhalten zu vermeiden ist.
Verhältnismässigkeit
Eine Datenbearbeitung ist verhältnismässig, wenn die bearbeiteten Daten geeignet sind, den verfolgten Zweck zu erreichen, und nur so viele Daten bearbeitet werden, wie zur Zweckerreichung notwendig – ganz nach dem Grundsatz: so viel wie nötig, so wenig wie möglich. Zudem muss der Zweck der Bearbeitung in einem angemessenen Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Persönlichkeit oder Rechte der betroffenen Person stehen.
Zweckbindung
Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck erhoben werden. Eine Weiterverwendung für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn dieser mit dem ursprünglichen Zweck vereinbar ist und von der betroffenen Person vernünftigerweise erwartet werden kann, oder wenn eine Rechtfertigung – wie eine Einwilligung – vorliegt.
Speicherbegrenzung
Personendaten müssen gelöscht oder anonymisiert werden, sobald sie für den Bearbeitungszweck nicht mehr erforderlich sind. Verantwortliche sind deshalb verpflichtet, Aufbewahrungsfristen im Voraus festzulegen.
Richtigkeit
Wer Personendaten bearbeitet, muss deren Richtigkeit sicherstellen und alle angemessenen Massnahmen ergreifen, um unrichtige oder unvollständige Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu vernichten, sofern sie im Hinblick auf den Bearbeitungszweck nicht korrekt sind.
Die Angemessenheit der Massnahmen richtet sich insbesondere nach der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie dem Risiko für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Person.
Datensicherheit
Verantwortliche und Auftragsbearbeiter müssen durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten. Art. 1–6 der Datenschutzverordnung (DSV) enthalten spezifische Vorgaben zur Datensicherheit.
Transparenz
Beim Erheben von Personendaten muss der Verantwortliche der betroffenen Person ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um eine transparente Bearbeitung zu gewährleisten und ihr die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen.
Die Informationen müssen mindestens Folgendes enthalten: a) Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, b) Bearbeitungszweck, c) gegebenenfalls die Empfänger oder Empfängerkategorien der Personendaten, d) wenn die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben wurden: die bearbeiteten Datenkategorien, e) bei Bekanntgabe ins Ausland: den Staat oder das internationale Organ und die dabei geltenden Garantien oder Ausnahmen – auch bei Übermittlungen in sogenannte „angemessene“ Staaten.
Zusätzlich ist die betroffene Person über automatisierte Einzelentscheidungen mit Rechtswirkung oder erheblicher Beeinträchtigung zu informieren.
Vorschau Teil 4
In Teil 4 unserer Serie analysieren wir, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsgrundlage für die Bearbeitung erforderlich ist.
The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.