Mitarbeiterbeteiligungsprogramme gehören seit vielen Jahren zu den unternehmerischen Maßnahmen zur Gewinnung und Förderung von Mitarbeitern. Je nach Ausgestaltung des Beteiligungsprogramms kann die Gewährung von Anteilen im Rahmen solcher Programme zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, ohne dass den Mitarbeitern liquide Mittel zufließen (sog. Dry-Income). Die Einführung des § 19a EStG mit dem Fondstandortgesetz im Jahr 2021, hat die Problematik durch Gewährung eines Besteuerungsaufschubes bereits deutlich entschärft, wenn auch nicht aus der Welt geschafft. Der vom BMF am 12. April 2023 veröffentlichte Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) hat – neben weiteren zahlreichen Änderungen – auch eine geänderte Fassung des § 19a EStG sowie des § 3 Nr. 39 EStG zum Gegenstand, mittels derer verbliebene Probleme bei Dry-Income beseitigt und weitere Erleichterungen für Arbeitnehmer kommen sollen.

I. Zielsetzungen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes

Mit den neuen Regelungen im Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht soll die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts gestärkt und die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts erhöht werden. Gerade kleine und mittlere Unternehmen („KMU-Unternehmen“) sollen als Innovationstreiber besonders gestärkt werden.

Mit § 19a EStG-RefE wird weiterhin die Förderung von KMU-Unternehmen, insbesondere Startups bezweckt. Darüber hinaus soll auch der bislang unzureichenden Lösung der verbliebenen Dry-Income-Problematik im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden, welche seit Einführung des § 19a EStG im Jahr 2021 fortbesteht. Auch Mitarbeiter von größeren Unternehmen, die nicht in den bisherigen Anwendungsbereich des § 19a EStG fallen, sollen von den Neuregelungen des ZuFinG profitieren.

II. Inhalt der Änderungen

Wesentliche Änderung des § 19a EStG-RefE ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs, wonach nun Unternehmen erfasst sind, die den doppelten KMU-Schwellenwert nicht überschreiten (für den KMU-Schwellenwert siehe: Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36). Konkret darf das Unternehmen daher höchstens einen Jahresumsatz von 100 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von 86 Mio. Euro aufweisen. Ein Besteuerungsaufschub ist möglich, solange dieser Wert zudem in den letzten sechs Kalenderjahren nicht überschritten wurde und das Unternehmen nicht mehr als zwanzig Jahre alt ist. Damit wurde der Anwendungsbereich wesentlich erweitert, da bislang nur der KMU-Schwellenwert galt und das Unternehmen nicht älter als zwölf Jahre sein durfte. Parallel hierzu wurde der Besteuerungszeitpunkt bei Ablauf der zwölf Jahre nach § 19a Abs. 4 Nr. 2 EStG auf zwanzig Jahre erhöht. Der Gesetzgeber stellt außerdem klar, dass als Unternehmen des Arbeitgebers auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 AktG gilt. Der Besteuerungsaufschub gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Anteile nicht vom Arbeitgeber selbst erwirbt, sondern von den Gründungsgesellschaftern.

Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung des Pauschbetrages in Höhe von 25% nach § 19a Abs. 4a EStG. Demnach kann die Lohnsteuer, im Besteuerungszeitpunkt mit dem benannten Pauschsteuersatz erhoben werden. Von dieser Erleichterung profitieren alle Arbeitnehmer, bei denen die Besteuerung nach § 19a EStG aufgeschoben wurde. Die neuen Regelungen für den Besteuerungsaufschub sollen auch für Beteiligungen, welche vor 2024 übertragen wurden oder werden, gelten.

Auch Arbeitnehmer, denen bei Anteilserwerb kein Besteuerungsaufschub nach § 19a EStG zusteht, kommen in den Genuss von steuerlichen Begünstigungen. Der zuletzt auf 1.440 Euro angehobene Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG, wird im Zuge des ZuFinG nochmal erheblich auf 5.000 Euro angehoben.

III. Besonders begünstigte Konstellationen

Neu und besonders erwähnenswert sind die möglichen Steuerfreistellungen nach § 19a Abs. 4b EStG-RefE. Dem neu eingefügten Abs. 4b zufolge, führt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Ablauf der zwanzig Jahre (§ 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG) beim Arbeitnehmer nicht zu einer Besteuerung, wenn der Arbeitgeber zuvor freiwillig und unwiderruflich beim Betriebsstättenfinanzamt erklärt, dass er für die Lohnsteuer haftet. Einzig in dem Fall, in dem der Arbeitnehmer die Anteile entgeltlich oder unentgeltlich weiterveräußert, greift die in Abs. 4b EStG-RefE statuierte Steuerfreiheit nicht ein. Hat der Arbeitnehmer nicht die Absicht, die erworbenen Anteile weiter zu veräußern, führt daher künftig selbst der Ablauf der zwanzig Jahre oder die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zu einer Besteuerung des Anteilserwerbs. Besonders in Bezug auf die Konstellation der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestand hinsichtlich der Dry-Income-Problematik Handlungsbedarf, weil nach gegenwärtiger Rechtslage die Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine ausreichenden liquiden Mittel hat. Für den Arbeitgeber entfällt mit Abgabe der Haftungserklärung vor dem Betriebsstättenfinanzamt die Möglichkeit der Haftungsbefreiung durch Anzeige. Im Falle der freiwilligen Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber besteht aber die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Pauschsteuersatzes in Höhe von 25%. 

IV. Ausblick

Die dem Referentenentwurf des ZuFinG gegenständlichen Änderungen des § 19a EStG sowie die Anhebung des Freibetrages nach § 3 Nr. 39 EStG sind insgesamt zu begrüßen. Insbesondere die Erhöhung des Zeitraums des Besteuerungsaufschubs von zwölf auf zwanzig Jahre sowie die Einführung eines Pauschsteuersatzes in Höhe von 25% erhöhen die Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen enorm. Zusammen mit der im neuen Absatz 4b geregelten Möglichkeit steuerfreier Gestaltungen, haben die Mitarbeiterbeteiligungsprogramme verstärktes Potential neue Mitarbeiter zu gewinnen und zu fördern sowie den Unternehmergeist anzuregen. Vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels und dem daraus erwachsenen „War for Talent“, sind solche Anreize gerade für junge Unternehmen von entscheidender Bedeutung, um einen kompetenten und loyalen Mitarbeiterstamm aufzubauen und die eigene Zukunft zu sichern.

Da es sich noch um einen Referentenentwurf handelt, bleibt abzuwarten, ob im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch weitere Änderungen hinzukommen. Hierzu geben die Verbände noch ihre Stellungnahmen ab, sodass weitere Änderungen noch möglich sind. 

Wir werden das weitere Gesetzgebungsverfahren eng begleiten und Sie über die aktuellsten Neuregelungen informieren. Gerne stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.

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