GesKR 3/2026, S. 348-364 Journal
Neben Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern können auch andere Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen, aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit haften. Solche faktischen Organe kommen in unterschiedlichen Konstellationen vor und beschäftigen die Rechtsprechung regelmässig.
Der Aufsatz arbeitet anhand einer kritischen Analyse der bundesgerichtlichen Formel die konkreten Voraussetzungen einer faktischen Organschaft heraus und zeigt auf, welche Besonderheiten bei Verantwortlichkeitsklagen gegen faktische Organe bestehen. Anhand konkreter Fallkonstellationen werden die gewonnenen Erkenntnisse auf die Praxis übertragen und einzelne Bundesgerichtsurteile kritisch gewürdigt.
Neben Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern können auch andere Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen, aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit haften. Solche faktischen Organe kommen in unterschiedlichen Konstellationen vor und beschäftigen die Rechtsprechung regelmässig.
Der Aufsatz arbeitet anhand einer kritischen Analyse der bundesgerichtlichen Formel die konkreten Voraussetzungen einer faktischen Organschaft heraus und zeigt auf, welche Besonderheiten bei Verantwortlichkeitsklagen gegen faktische Organe bestehen. Anhand konkreter Fallkonstellationen werden die gewonnenen Erkenntnisse auf die Praxis übertragen und einzelne Bundesgerichtsurteile kritisch gewürdigt.
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