In einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe ist man immer wieder damit konfrontiert, dass in einer Gesellschaft Positionen kurzfristig oder auch mittelund langfristig umbesetzt werden müssen. Dies kann notwendig werden, weil zum Beispiel ein kurzfristiger personeller Engpass oder Ausfall besteht und daher man einen Mitarbeiter austauschen muss oder beispielsweise auch, weil man mit der Leistung eines Managementmitarbeiters nicht zufrieden ist und die Möglichkeit nutzen möchte, um einen Mitarbeiter aus dem Mutterhaus oder einer anderen Tochtergesellschaft hierfür einzusetzen.
Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitenden auch für die Weiterentwicklung (Career Development Programme) die Möglichkeit eines Auslandsaufenthaltes in einer anderen verbundenen Gesellschaft an. Ein solcher Auslandseinsatz dauert in der Regel zwischen 1 bis 3 Jahre.
Im Grundsatz ist ein Einsatz eines Mitarbeiters in einer anderen Gesellschaft nichts weiter als das Entleihen einer Personalressource. Wenn es dabei sich um nichtverwandte" Unternehmen handelt, wird von einem Personalverleih gesprochen. In diesem Rahmen hat das schweizerische Staatssekretariat für Arbeit (SECO) mit einer Weisung im Juni 2017 für den konzerninternen Einsatz von Mitarbeitenden, welcher als Personalverleih innerhalb eines Konzerns angesehen wird, auch Stellung bezogen. Gemäss dieser Weisung stellen nicht alle Entsendungen in einem Konzern einen bewilligungspflichtigen Personalverleih dar.
In der Weisung wurde klar umrissen, in welchen Situationen konzerninterne Transfers nicht einer Personalverleih-Bewilligungspflicht unterstehen, d. h. ein Schweizer Unternehmen muss keine Personalverleihbewilligung einholen, damit der Mitarbeiter in eine verwandte Gesellschaft im Ausland entsendet werden kann.
Gemäss der Weisung des SECO müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein, damit keine Personalverleihbewilligung eingeholt werden muss:
- Der Arbeitnehmende wird hauptsächlich zur Arbeitsleistung in der einen vorgesehenen Gesellschaft des Konzerns angestellt. Der Personalverleih an eine andere Gesellschaft des Konzerns ist grundsätzlich nicht beabsichtigt und erfolgt lediglich im Einzelfall.
- Der Personalverleih gehört nicht zum Hauptzweck der verleihenden Gesellschaft.
- Der Personalverleih ist zeitlich begrenzt.
- Der Personalverleih erfolgt nur gelegentlich(Art. 27 Abs. 4 AVV)
- Der Arbeitgeber möchte bspw. einen Auftragseinbruch überbrücken und der Einsatzbetrieb einen kurzfristigen Bedarf an zusätzlichem Personal konzernintern abdecken.
- Im Vordergrund steht der Erwerb von Erfahrung und / oder die Aneignung / Weitergabe spezifischer Kenntnisse und Wissens.
- Der Arbeitnehmende hat die Möglichkeit einen Auslandsaufenthalt oder eine Berufserfahrung in einer anderen Konzerneinheit zu machen.
- Es findet ein Know-how-Transfer innerhalb des Konzerns statt, indem beispielsweise eine neue Software im ganzen Konzern implementiert oder ein Mitarbeitender an einer neuen Maschine geschult wird.
Das nachfolgende Beispiel soll helfen, die Frage nach der Notwendigkeit einer Personalverleihbewilligung bei konzerninternen Transfers zu beantworten.
Beispiel:
Der Konzern Neptunia AG ist global tätig und verfügt über Niederlassungen & Tochtergesellschaften in 40 verschiedenen Ländern. Insgesamt beschäftigt der Konzern weltweit 2'000 Mitarbeitende.
Der Konzern ist in der Vergangenheit sehr schnell gewachsen und stellt fest, dass für die Zukunft der Austausch von Wissen und Erfahrung innerhalb des Konzerns besser genutzt werden soll. Im Durchschnitt werden vom Mutterhaus, der Neptunia AG in Zürich, zwischen 10 und 15 Personen pro Jahr zu den unterschiedlichsten Zwecken entsendet.
Im Jahre 2023 gab es die folgenden Einsätze des Schweizer Mutterhauses:
- Peter Schwan: Seine Entsendung ist für 4 Jahre zur Unterstützung des Aufbaus der japanischen Gesellschaft vorgesehen und übernimmt die Funktion des Geschäftsführers für diesen Zeitraum.
- Nadja Karanova: Ihre Entsendung ist für 2 Jahre vorgesehen, zum kurzfristigen Ersatz des HR Directors in Deutschland. Die heutige Stelleninhaberin ist für 2 Jahre in Mutterschaftsurlaub gegangen und für diesen Zeitraum soll diese von Frau Karanova ersetzt werden.
- Sibylle Meister / Lina Pandarian / Paul Forbes: Deren Entsendungen sind jeweils für 1 Jahr für die Implementierung einer neuen Software und die Schulung der Mitarbeiter vorgesehen. Innerhalb der 12 Monate führen sie die Installation sowie die Schulung von 10 Standorten durch. Dies bedeutet, dass sie jeweils nach ca. 6 Wochen den Standort wechseln.
- Fabienne Schuster: Ihre Entsendung in die USA ist für 2 Jahre vorgesehen und erfolgte im Rahmen des Career Development Programms
- Ryan Ganter: Seine Entsendung ist für 12 Monate zum kurzfristigen Aushelfen in der Produktionsstätte in Schweden vorgesehen. Die schwedische Gesellschaft hat einen grossen Auftrag erhalten und verfügt nicht über die notwendigen Kapazitäten.
- Tobias Petrovic: Seine Entsendung war für 6 Monate nach Portugal vorgesehen. Der dortige Finanzverantwortliche hat gekündigt und man hat einen geeigneten Kandidaten gefunden, der allerdings erst in 6 Monaten die Stelle antreten kann. Zur Überbrückung dieses Zeitraums wurde Herr Petrovic eingesetzt.
Wenn man nun auf Grundlage dieser Einsätze eine Beurteilung vornimmt, dann würde man zum folgenden Schluss kommen:
Die insgesamt 8 Entsendungen können als gelegentliche konzerninterne Transfers angesehen werden. Zudem kann für jeden einzelnen Einsatz ein entsprechender Ausnahmegrund vorgebracht werden, welcher dazu führen würde, dass keine Personalverleihbewilligung benötigt wird.
Wichtig ist jedoch, dass es auf die Gesamtbetrachtung angekommen. Basierend auf den vorliegenden Entsendungen kann man beurteilen, dass diese Einsätze in erster Linie nicht vorgenommen werden, damit das Schweizer Unternehmen einen Gewinn macht, sondern vielmehr zum grössten Teil zum Zwecke des Wissenstrans
fers und zur Unterstützung der ausländischen Unternehmensgesellschaften.
Wenn man zu diesem Schluss kommt, dann führt dies zur Beurteilung, dass die Neptunia AG keine Personalverleihbewilligung benötigt.
Um eine Rechtssicherheit erlangen, kann eine Negativbescheinigung vom SECO eingeholt werden, bei der das SECO auf Grundlage der vorgegebenen Faktoren die Fälle beurteilt und gegebenenfalls bestätigt, dass keine Notwendigkeit zur Beantragung einer Personalverleihbewilligung notwendig ist.
Fazit
Es kommt auf die Gesamtbetrachtung der Umstände an und insgesamt muss man zum Schluss kommen, dass die konzerninternen Entsendungen nach wie vor nur gelegentlich vorkommen sowie in eine der Ausnahmekategorien fallen. Erst bei dem Zusammentreffen von beiden Kriterien kann die Notwendigkeit einer Personalverleihbewilligung verneint werden.
Es gilt aber zu beachten, dass unbeachtet davon die Regelungen aus dem Entsendegesetz eingehalten werden müssen.
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