I. HINTERGRÜNDE DER REVISION

Eine teilrevidierte Fassung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämp-fung der Schwarzarbeit tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. In diesem Newsletter werden die Gründe für diese Revision sowie die wichtigsten Änderungen kurz erklärt.

Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämp-fung der Schwarzarbeit, kurz Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA (in der Folge «BGSA» genannt), ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Das BGSA enthält in Art. 20 einen Auftrag an den Bundesrat, die Massnahmen des BGSA zu evaluie-ren. Derselbe Artikel enthält zudem einen Auftrag an das Eidgenössische Department für Wirtschaft, Bildung und Forschung, nach Abschluss der Evalua-tion - spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten des BGSA - dem Bundesrat Bericht zu erstatten und Vorschläge für das weitere Vorgehen zu unterbrei-ten. Aufgrund der entsprechenden Evaluation, wel-che 2012 stattgefunden hat, kam der Bundesrat zum Schluss, dass das BGSA sich grundsätzlich bewährt habe, aber punktuell verbessert werden sollte, um eine noch effektivere Bekämpfung der Schwarzar-beit zu ermöglichen. Deswegen wurde anschlies-send eine Teilrevision des BGSA angegangen.

Am 1. Januar 2018, also bereits zehn Jahre nach Inkrafttreten des BGSA, wird nun eine revidierte Fassung dieses Gesetzes in Kraft treten (im Folgen-den als rev. BGSA" zitiert).

II. NEUERUNGEN IM REVIDIER-TEN BGSA

1. ÄNDERUNGEN IM BEREICH DES VEREINFACHTEN ABRECHNUNGS-VERFAHRENS

Das BGSA hat administrative Erleichterungen für die Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern bei geringfügigen unselbständigen Erwerbs-tätigkeiten eingeführt, das sog. vereinfachte Ab-rechnungsverfahren. Da dieses vereinfachte Ab-rechnungsverfahren auch zweckwidrig angewendet wird, z.B. mit dem Ziel, einen Teil des Lohnes zu einem günstigeren Ansatz zu versteuern, wurde im Gesetzesentwurf vorgeschlagen, das vereinfachte Abrechnungsverfahren nur noch für Personen zuzu-lassen, welche in Privathaushalten beschäftigt sind. Damit wären aber kleine Betriebe und Vereine vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlos-sen worden. Nach der parlamentarischen Beratung sieht Art. 2 Abs. 2 rev. BGSA deswegen vor, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren nun nicht mehr für i) Kapitalgesellschaften und Genossen-schaften und ii) die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb (un-abhängig von der Rechtsform) anwendbar ist. Die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO («WBB») des Bundesamts für Sozialversicherungen wurde in der aktuellen Version (Stand 01.01.2018) diesbezüglich präzisiert.

2. AUSDEHNUNG DES KREISES UNTERSTÜTZENDER BEHÖRDEN

Die kantonalen Kontrollorgane (z.B. in Zürich im Amt für Wirtschaft und Arbeit angesiedelt) nehmen An-zeigen betreffend Schwarzarbeit entgegen und kontrollieren, ob Betriebe und Arbeitnehmende die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialver-sicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht einhalten.

Art. 11 Abs. 1 BGSA sieht bereits vor, dass gewisse Spezialbehörden das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen informieren sollen, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen und welche An-haltspunkte für Schwarzarbeit sein könnten.

In Art. 11 Abs. 1 rev. BGSA wird der Kreis dieser das kantonale Kontrollorgan unterstützenden Spezi-albehörden auf die Behörden der Sozialhilfe, das Grenzwachtkorps und die Einwohnerkontrolle erwei-tert, weil diese Behörden oft über Hinweise auf Schwarzarbeit verfügen.

3. VERPFLICHTUNGEN ZU GEGEN-SEITIGEN RÜCKMELDUNGEN

Art. 11 Abs. 3 rev. BGSA enthält neu eine explizite Pflicht für die Spezialbehörden, welche in Art. 11 Abs. 1 rev. BGSA erwähnt werden, und für das kantonale Kontrollorgan, sich gegenseitig über den Fortgang der Verfahren zu informieren. Diese ge-genseitige Rückmeldepflicht gilt nur für kantonale Kontrollorgane und Spezialbehörden, welche mate-riell für einen Teil des Kontrollgegenstandes gemäss Art. 6 BGSA (vgl. unten unter Ziff. 4) zuständig sind.

4. MELDUNG VON VERDACHTS-FÄLLEN AUSSERHALB DES KONTROLLGEGENSTANDES

Der Kontrollgegenstand im Rahmen der Bekämp-fung der Schwarzarbeit wird in Art 6 BGSA wie folgt definiert: Das kantonale Kontrollorgan prüft die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quel-lensteuerrecht. Der Kontrollgegenstand gemäss Art. 6 BGSA wurde anlässlich dieser Teilrevision nicht erweitert.

Wenn das kantonale Kontrollorgan im Rahmen einer Kontrolle gemäss Art. 6 BGSA Anhaltpunkte für Verstösse gegen das Mehrwertsteuergesetz ent-deckt, dann ist es gemäss Art. 9 Abs. 4 BGSA an-gehalten, die zuständigen Behörden dahingehend zu informieren. Diese Möglichkeit, weitere Behörden zu informieren, soll nun auf weitere Verdachtsfälle ausgedehnt werden, welche das kantonale Kontroll-organ anlässlich einer Kontrolle entdecken könnte. Diese Verdachtsfälle dürfen aber nur im Rahmen von Schwarzarbeitskontrollen, d.h. nur im Rahmen des Kontrollgegenstandes gemäss Art. 6 BGSA, festgestellt werden. Das kantonale Kontrollorgan darf nicht spezifisch nach Verstössen gegen andere Gesetze suchen. Die Erweiterung der Möglichkeit, weitere Behörden über Verdachtsfälle zu informie-ren, ist in Art. 12 Abs. 6 rev. BGSA verankert und betrifft Verstösse, welche im Rahmen der Schwarz-arbeitskontrolle einfach erkennbar sind, wie Verstösse gegen das Entsendegesetz (z.B. Nicht-einhaltung minimaler Arbeits- und Lohnbedingungen bei entsandten Arbeitnehmern), gegen das Arbeits-gesetz (z.B. Verstösse gegen Arbeits- und Ruhezei-ten oder gegen Arbeitssicherheit) und gegen weitere Gesetze, welche ausdrücklich in Art. 12 Abs. 6 rev. BGSA erwähnt werden.

In Art. 12 Abs. 7 rev. BGSA wird zudem klargestellt, dass in den Fällen, in welchen das kantonale Kon-trollorgan im Sinne von Art. 12 Abs. 6 rev. BGSA eine weitere Behörde informiert hat, nur diese und nicht das kantonale Kontrollorgan eine etwaige Untersuchung durchführen und einen Entscheid fällen kann.

III. BEDEUTUNG DER GESETZES-REVISION FÜR DIE ARBEIT-GEBER

Die Arbeitgeber werden von dieser Revision nur dann direkt tangiert, falls sie bis anhin im vereinfach-ten Abrechnungsverfahren abgerechnet haben und sie dies ab Inkrafttreten des revidierten BGSA nicht mehr tun dürfen. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeitgeberin eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft ist, oder wenn es sich um die Ab-rechnung der Mitarbeit des Ehegattens, der Ehegat-tin oder der Kinder im eigenen Betrieb handelt. Durch die Revision des BGSA entstehen ansonsten keine neuen Pflichten für die Arbeitgeber.

Die weiteren obgenannten neuen Bestimmungen betreffen nur Behörden und sollen einen einheitli-chen und besseren Vollzug des BGSA und weiterer Gesetze ermöglichen, indem die Kommunikation und die Synergien zwischen den Behörden verbes-sert werden. Für Arbeitgeber, welche sich diesbe-züglich bis anhin gesetzeskonform verhalten haben, ändert die Revision des BGSA nichts.

December 2017

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