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16 April 2026

Vermeidung Von Climate-Washing – Merkpunkte Für Die Praxi

In der kommerziellen Kommunikation sind Aussagen wie «klimafreundlich», «CO2-neutral» oder «nachhaltig» kritisch zu prüfen.
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In der kommerziellen Kommunikation sind Aussagen wie «klimafreundlich», «CO2-neutral» oder «nachhaltig» kritisch zu prüfen. Die kürzlich erschienene Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zu Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG sorgt für mehr Rechtssicherheit in einem sich weiter dynamisch entwickelnden Feld.

Dr.iur.des. Andreas Hösli, Rechtsanwalt,  LL.M.  (UNSW)[1]

Am 1. Januar 2025 trat – im Zuge der Revision des CO2Gesetzes – eine Änderung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Konkret fügte der Gesetzgeber dem Katalog unlauterer Werbe- und Verkaufsmethoden und anderen widerrechtlichen Verhaltens nach Art. 3 Abs. 1 UWG einen neuen Tatbestand hinzu. Gemäss dem neuen Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG handelt unlauter, wer Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Dies bedeutet eine klare Erhöhung der Anforderungen an klimabezogene Werbung. Damit will der Gesetzgeber den Gefahren des unlauteren Verhaltens, die durch Greenwashing  entstehen, entgegenwirken.

1. Zunehmendes Enforcement

Bereits vor 2025 wurden Aussagen wie „klimafreundlich“, „netto-null“, oder auch „umweltfreundlich“ zunehmend kritisch betrachtet. Anwendbar waren schon dann generell anwendbare Tatbestände des UWG, namentlich Art. 3 Abs. 1 lit. b (unrichtige oder irreführende Angaben über sich selbst) sowie lit. i (Verschleierung der Beschaffenheit, Menge, Verwendungszweck, Nutzen oder Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen) UWG. Während Klagen vor Gericht – anders als im Ausland, wo solche Klagen weit verbreitet sind – in der Schweiz noch kaum angehoben wurden, führten Greenwashing-Vorwürfe in zahlreichen Fällen zu Beschwerden an die Lauterkeitskommission. In vielen dieser Fälle, welche meist durch Konsumentenschutzorganisationen angestrengt wurden (s. Art. 10 UWG), stimmte die Lauterkeitskommission den Beschwerdeführern zu und empfahl den Werbetreibenden, von den kritisierten Aussagen Abstand zu nehmen. In einem Fall („klimaneutraler“ Schneesport) schaltete sich sodann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ein (s. Art. 10 UWG) und rügte den Werbetreibenden. In einigen Fällen wurde von eingereichten Strafanzeigen berichtet (s. Art. 23 UWG). Zu Haftungsrisiken s. Ziff. 8.

2. Die Vollzugshilfe des BAFU

Anfangs März 2026 publizierte das Bundesamt für Umwelt (BAFU), gestützt auf eine Kompetenznorm im revidierten CO2-Gesetz, eine mit Spannung erwartete Vollzugshilfe zur Beurteilung von klimabezogenen Angaben im Sinne des UWG (Vollzugshilfe). Bereits im Januar 2026 hatte das BAFU eine Vollzugshilfe zur Angabe von Emissionen in Flugangeboten (Art. 7a CO2Gesetz) herausgegeben.

Die Vollzugshilfe erkennt bei klimabezogenen Angaben ein erhöhtes Risiko von Greenwashing, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von Kompensationsmechanismen. Als problematisch betrachtet werden vor allem Mechanismen, die ausserhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens ansetzen, wie beispielsweise ein Waldprojekt in einem Drittstaat, das in keinerlei Zusammenhang zum Lebenszyklus des beworbenen Produkts steht.

Ziel der Vollzugshilfe ist es, eine einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und den betroffenen Privaten sowie Behörden und Gerichten Fachwissen zugänglich zu machen. Dadurch soll die Rechtssicherheit erhöht und auch dem Greenhushing, also dem bewussten Zurückhalten klimarelevanter Informationen, entgegengewirkt werden. Die Vollzugshilfe erläutert wesentliche Begrifflichkeiten und zeigt auf, welche Voraussetzungen an die Objektivierbarkeit und Überprüfbarkeit von klimabezogenen Angaben zu stellen sind. Sodann liefert sie einen Überblick über die in Schweizer Regularien referenzierten Methoden und Standards und listet weitere Hilfestellungen auf. Diese Liste ist jedoch rein indikativ und enthält keine Aussage über die Verlässlichkeit der referenzierten Methoden und Standards.

Die Vollzugshilfe gilt – entsprechend dem Geltungsbereich des UWG – sowohl im Bereich B2B (zwischen Mitbewerbern) als auch B2C (zwischen Anbietern und Abnehmern) und unabhängig davon, ob solche Angaben freiwillig (z.B. in der Werbung) oder in Erfüllung gesetzlicher Vorgaben (z.B. Berichterstattungspflichten) gemacht werden.

3. Kernpunkte für die Verwendung klimabezogener Angaben

Einige allgemeine Grundsätze sind zentral:

  • Massgeblich ist eine ganzheitliche Betrachtung der Klimabelastung, d.h. die Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette eines Unternehmens (Scope 1, Scope 2, Scope 3-Emissionen) bzw. des gesamten Lebenszyklus eines Produktes.
  • Eine klimabezogene Angabe muss sowohl formelle als auch inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen (Stichworte: Klarheit, Wahrheit, Relevanz, Adäquanz, Aktualität). Es ist essentiell, dass eine Angabe leicht verständlich ist, wobei ein objektivierter Masstab (Durchschnittsaddressat) gilt. Zudem ist klar zu kommunizieren, ob sich eine Angabe auf das gesamte Unternehmen, das gesamte Produkt oder nur einen Teil davon (z.B. die Verpackung) bezieht. Letzteres kann irreführend sein, wenn die Verpackung nur einen sehr geringen Teil der im Lebenszyklus des Produkts anfallenden Klimabelastung darstellt. Klarzustellen ist zudem, ob sich eine Angabe auf erst geplante Massnahmen oder bereits erreichte Klimabelastungsreduktionen bezieht. Auch Bilder, Farben und andere audiovisuelle Elemente werden berücksichtigt. Das Kriterium der Relevanz erfordert eine massgebliche (d.h. nicht marginale) Reduktion der Klimabelastung. Ferner dürfen wesentliche negative Umweltauswirkungen an anderer Stelle nicht verschwiegen oder gegen eine positive Klimaleistung aufgerechnet werden. In Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (oder allgemeiner Branchenstandards) gemachte Angaben sind als solche zu kennzeichnen. Überzogene Behauptungen sind zu vermeiden (Adäquanz). Schliesslich müssen Angaben auf aktuellen Daten und wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und nötigenfalls entsprechend angepasst werden.

4. Vorsicht bei der Verwendung von Kompensationsmassnahmen

Die Verwendung von Kompensationsmassnahmen

mittels CO2-Zertifikaten ist nur sehr eingeschränkt zulässig:

  • Es gilt das Prinzip der Massnahmenhierarchie (Subsidiarität), wonach Unternehmen die grösstmögliche Reduktion von Emissionen innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette priorisieren. Schwer vermeidbare Emissionen können mittels Negativemissionen ausgeglichen werden. Freiwillige Kompensation mittels CO2-Zertifikaten kommt nur als dritte Priorität in Frage, darf aber nicht dazu dienen, Emissionsreduktionen innerhalb der eigenen Wertschöpfungskette zu verhindern, aufzuschieben oder ersetzen. Diese Hierarchie stützt sich auf das Klima- und Innovationsgesetz (KIG).
  • Angaben zur Klimabelastung von Produkten (einschliesslich Dienstleistungen) dürfen nicht durch Kompensationsmassnahmen begründet werden (dies im Einklang mit in Kürze in Kraft tretendem EU-Recht, s. unten Ziff. 7).
  • Angaben zur Klimabelastung von Unternehmen dürfen sich in begrenztem Rahmen auf Kompensationsmassnahmen stützen.
  • Mittels eines privaten Standards (voluntary carbon market) generierte CO2-Zertifikate müssen hohe Qualitätsstandards erfüllen (Stichworte: Zusätzlichkeit, Permanenz, Vermeidung von Doppelzählung) und können grundsätzlich nur für sogenannte Klimazielbeiträge (contribution claims) verwendet werden, nicht aber Emissionsreduktionen innerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens ersetzen.

5. Vorgaben zu spezifischen Angaben

Die Vollzugshilfe bietet Leitlinien zu bestimmten, im Markt häufig verwendeten Begriffen:

  • Angaben wie „klimaneutral“ und „klimapositiv“ sind faktisch wissenschaftlich nicht nachweisbar und können daher im Regelfall nicht mehr verwendet werden.
  • „CO2-neutral“ ist (für unternehmensbezogene Angaben) nur noch möglich, wenn alle schwer vermeidbaren CO2-Emissionen vollständig mit Negativemissionen (Entnahme von CO2) ausgeglichen werden, was nach Ansicht des BAFU aktuell einzig durch internationale sowie nationale Bescheinigungen für Negativemissionen nach CO2-Gesetz erfüllt werden kann; für produktbezogene Angaben ist die Angabe „CO2-neutral“ faktisch ausgeschlossen.
  • „Netto-Null“ bezieht sich in der Regel auf einen zukünftigen Zustand und impliziert, dass für das Unternehmen ein Netto-Null-Ziel festgelegt wurde (z.B. 2040); erforderlich ist, im Einklang mit den Anforderungen an Netto-Null-Fahrpläne (s. hierzu auch die Richtlinie Netto-Null-Fahrpläne des Bundesamtes für Energie), ein Absenkpfad für Treibhausgasemissionen, sowie ggf. ein Aufbaupfad für Negativemissionen.
  • Bei Angaben wie „klimakompensiert“ oder „CO2kompensiert“ sind zwingend konkrete, quantitative Aussagen über das Ausmass der Kompensation zu tätigen (z.B. „50% kompensiert“) und die Anforderungen an Kompensation (s. oben) einzuhalten
  • Vage und generische Angaben wie „klimafreundlich“, „klimaschonend“, „reduzierter CO2-Fussabdruck“, oder „mit Klimaschutzbeitrag“ erfordern eine hinreichende und klar verständliche Erläuterung zu Art und Umfang der Reduktion der Klimabelastung. Auch weit verbreitete Angaben wie „umweltverträglich“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „grün“, „nachaltig“, „éco“ oder „ESG“[2] gelten, falls Klimabelastungen ein wesentlicher Teil der Umweltbelastung des Produkts oder Unternehmens sind, als vage oder generische klimabezogene Angabe.

Die Vorgaben der Vollzugshilfe gelten auch für klimabezogene Angaben in gesetzlich vorgeschriebenen Berichterstattungen, insbesondere in mit den Schweizer Klimazielen vergleichbaren Transitionsplänen (Netto-Null-Fahrpläne), welche nach Art. 964a ff. OR berichterstattungspflichtige Unternehmen publizieren müssen. Ebenso gelten sie für Angaben in freiwillig publizierten Berichten sowie in freiwilligen Transitionsplänen (nach Art. 5 Abs. 2 KIG).

6. Nachweis klimabezogener Angaben

Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG fordert, dass klimabezogene Angaben durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. Hierzu steht grundsätzlich eine Vielzahl an Standards und Methoden zur Verfügung.

Die Vollzugshilfe nennt allgemeine Anforderungen an den Nachweis klimabezogener Angaben:

  • Objektivität: Der Nachweis beruht auf aktuellen, anerkannten Standards und Methoden, wobei insbesondere Transparenz und wissenschaftliche Qualität der Methodik, gute Governance und unabhängige Verifizierung zu berücksichtigen sind.
  • Angemessene Methodik: insbesondere betreffend getroffene Annahmen und Referenzzeiträume (bei

vergleichenden Angaben zusätzlich: Vergleichbarkeit)

  • Nachvollziehbarkeit (Transparenz): Die Richtigkeit der Angaben muss im Streitfall belegt werden können. Zudem verlangt das Klarheitsgebot (Irreführungsverbot), dass die für das Verständnis des Durchschnittsadressaten wesentlichen Informationen bereits mit der Angabe offengelegt werden. Diese Informationen sind leicht auffindbar und in unmittelbarer Nähe zur Angabe bereitzustellen. Weitergehende Informationen (nicht aber wesentliche Informationen) können etwa über einen Weblink oder QR-Code zugänglich gemacht werden. Wo sachgerecht kann der Nachweis durch eine unabhängige Überprüfung gestützt werden – eine Vorabprüfpflicht besteht jedoch nicht.

Gemäss Vollzugshilfe ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG eine Beweislastumkehr – ein Teil der Lehre geht hingegen von einer erhöhten Substantiierungslast (nicht aber einer Beweislastumkehr im technischen, zivilprozessualen Sinne) aus (vgl. auch Art. 13a UWG).

Die Vollzugshilfe bietet eine hilfreiche Orientierung, welche Standards und Methoden zumindest als für die Objektivierung und Begründung klimabezogener Angaben grundsätzlich geeignet gelten können. Dabei wird zwischen in Schweizer Regularien referenzierten Standards einerseits (z.B. GHG-Protocol) und weiteren Standards (z.B. ISO-Standards oder SBTi) andererseits unterschieden. Wichtig zu beachten ist, dass die Nennung einer Methode oder eines Standards in der Vollzugshilfe nicht per se impliziert, dass sich diese als objektive und überprüfbare Grundlage eignen; dies ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen.

7. Entwicklungen im EU-Recht

Die Vollzughilfe nimmt aktuelle Entwicklungen im EU-Recht auf. In der EU werden die Anforderungen an nachhaltigkeitsbezogene Angaben, d.h. Angaben betreffend Umweltangaben (inkl. klimabezogene Angaben) oder soziale Aspekte (z.B. faire Arbeitsbedingungen) derzeit verschärft. Insbesondere müssen die EU-Mitgliedstaaten die Empowering Consumers Directive (EmpCoD) bis zum 27. September 2026 in nationales Recht umsetzen. Unter anderem verbietet die EmpCoD nicht zertifizierte Nachhaltigkeitslabels sowie die Behauptung, dass ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, geringere oder positive Klimaauswirkung hat. Die EU-Regeln gelten auch für Schweizer Unternehmen, die im EU-Raum tätig sind. Neben Sanktionen wie Verboten können Verstösse gegen die EmpCoD mit Bussgeldern bis maximal 4% des Jahresumsatzes bestraft werden. Das Schicksal der vorgeschlagenen Green Claims Directive, welche weitere Verschärfungen für umweltbezogene Angaben mit sich bringen würde (z.B. eine ex ante-Prüfpflicht sämtlicher relevanter Angaben durch eine staatlich zugelassene Stelle) ist derzeit ungewiss.

8. Haftungsrisiken

Verstösse gegen Art. 3 UWG können zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiken nach sich ziehen.[3]  Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten, eine bestehende Verletzung zu beseitigen, oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 9 UWG). Zudem sind nach Massgabe von Art. 10 UWG Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie Konsumentenschutzorganisationen berechtigt, im Interesse ihrer Mitglieder bzw. der Konsumenten Klage einzureichen. Ferner hat auch der Bund, vertreten durch das SECO, Klagebefugnis (Art. 10 Abs. 3 UWG), was in der Praxis aber selten vorkommt. Auch kann nach Art. 23 UWG strafrechtlich verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe bestraft werden, wer vorsätzlich gegen Art. 3 UWG verstösst. Von solchen Strafanzeigen wurde jüngst in den Medien wiederholt berichtet. Erfolgt eine Widerhandlung im Geschäftsbetrieb oder durch Beauftragte, ist eine Strafbarkeit des Geschäftsherrn, Arbeitgebers oder Auftraggebers gemäss dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) möglich (Art. 6-7 i.V.m. Art. 26 UWG). Werden falsche oder irreführende klimabezogene Angaben in (freiwilligen oder gesetzlich vorgeschriebenen) Berichten eines Unternehmens getätigt, ist zudem ist eine Bestrafung nach Art. 325ter StGB (Busse bis CHF 100‘000) möglich.

9. Fazit

Die Anforderungen an klimabezogene Aussagen sind durch Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG gestiegen – die Vollzugshilfe des UWG bietet ein hilfreiches Dokument für die Umsetzung. Unternehmen sehen sich in der Verantwortung, bei der Kommunikation von klimabezogenen Angaben sorgfältig vorzugehen. Klimabezogene Angaben müssen stets auf belastbaren, objektiven Nachweisen beruhen. Entsprechend ist Dokumentation zentral. Prüfen Sie zudem im Vorfeld, ob die von Ihnen verwendeten Standards wissenschaftlich solid, weithin anerkannt und zudem auf dem neuesten Stand sind.

Der Wert transparenter und belegbarer Angaben kann dabei nicht unterschätzt werden. Sie schützen nicht nur vor Haftungsrisiken, sondern auch Reputationsschäden. Um rechtliche Risiken zu vermeiden, lohnt sich die frühzeitige Abstimmung mit fachkundigen Experten.

Nachhaltigkeit, insbesondere im Umweltbereich, im Sozialen und in der Unternehmensführung wird für unsere Klientinnen und Klienten immer wichtiger.

Wir möchten Sie bei der Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen unterstützen. Unser Sustainability (ESG) Desk bringt dafür zum Nutzen unserer Kundinnen und Kunden das breitgefächerte Know-how und die langjährige Erfahrung unserer Expertinnen und Experten zusammen. Der Schlüssel zur Nutzung der Chancen und zur Minderung der Risiken der Nachhaltigkeitsherausforderungen liegt in einer interdisziplinären Zusammenarbeit und Herangehensweise.

Footnotes

1. Der Autor wirkte an der Erstellung der in diesem Beitrag diskutierten Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt mit.

2. Der Begriff ESG ist insbesondere im Kontext von Finanzprodukten und -dienstleistungen gebräuchlich. In diesem Bereich sind zusätzlich zu den Anforderungen des UWG, wie von der Vollzugshilfe konkretisiert, der Standpunkt des Bundesrates bezüglich Greenwashing-Prävention im Finanzsektor vom 16. Dezember 2022 sowie massgebliche Selbstregulierungen (SBVg, AMAS, SVV, ASIP) zu beachten.

3. Zum Ganzen s. Isabelle Romy, Les moyens d’action contre le greenwashing, PCEF/ZZZ 69/2025 p. 32.

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