Am 20. März 2020 ordnete der Bundesrat eine Verlängerung des üblichen jährlichen Fristenstillstands an. In der Folge stehen die Fristen in vielen (aber nicht allen) Verfahren der Schweizerischen Wettbewerbskommission ("WEKO") bis und mit 19. April 2020 still. Dieses Memorandum geht auf die Konsequenzen, die Ausnahmen und die Wirkungen bei Verfahren vor der WEKO ein.

Zusammenschlussmeldungen

Dieser Fristenstillstand in Verwaltungsverfahren hat derzeit keine Auswirkungen auf die Schweizer Fusionskontrolle. Im Gegensatz zur EU Kommission hat sich die WEKO zwar bislang nicht offiziell zu den Auswirkungen von COVID-19 auf die Schweizer Fusionskontrolle geäussert. Die letzten Wochen haben jedoch gezeigt, dass die WEKO weiterhin Zusammenschlussmeldungen (sowohl elektronisch als auch in Papierform) entgegennimmt. Ferner hat die WEKO bisher weder von der Einreichung von Zusammenschlussmeldungen abgeraten noch die Parteien aufgefordert, die Einreichung von Zusammenschlussmeldungen zu verschieben.

Weiterhin Gültigkeit haben auch die fusionskontrollrechtlichen Prüfungsfristen (d.h. ein Monat für Phase I und vier Monate für Phase II). Anders als das EU Recht, welches der EU Kommission sog. "Stop the Clock"-Befugnisse gewährt, um die Prüfungsperiode eines Zusammenschlussvorhabens zu verlängern, kann die WEKO die Prüfungsperiode nur dann verlängern, wenn sie aus Umständen, die von den beteiligten Unternehmen zu verantworten sind, an der Durchführung der Prüfung gehindert wird (vgl. Art. 33 Abs. 3 KG). Wenn die Parteien folglich trotz der COVID-19-Situation weiterhin in der Lage sind, der WEKO Auskünfte zu erteilen, wird die WEKO ihre Prüfung voraussichtlich innerhalb der ordentlichen Frist durchführen müssen. Es gab bisher auch keine Hinweise dafür, dass die WEKO Zusammenschlussvorhaben in die Phase II überführt, um die Prüfungsfristen zu verlängern.

Auch bei den Vorprüfungen von Meldungsentwürfen, für die keine gesetzlichen Fristen gelten, kam es bislang soweit ersichtlich nicht zu COVID-19 bedingten Verzörgerungen. Die WEKO verfolgt bei Zusammenschlussmeldungen einen "Business as Usual"-Ansatz.

Untersuchungen der WEKO

Der vom Bundesrat im Hinblick auf COVID-19 erlassene verlängerte Fristenstillstand in Verwaltungsverfahren wirkt sich jedoch auf andere Verfahren der WEKO aus. Gemäss der Verordnung des Bundesrates gilt der Fristenstillstand für Fristen, die nach dem anwendbaren Verfahrensrecht über die Ostertage stillstehen.

Dies gilt beispielsweise für Fristen, die in den Untersuchungen der WEKO bezüglich wettbewerbswidrigen Verhaltens gelten. Soweit der verlängerte Fristenstillstand Anwendung findet, betrifft der Stillstand nicht nur Verfahrensfristen, die gemäss Tagen, Wochen oder Monaten berechnet werden, sondern auch behördliche Fristen der WEKO mit einem bestimmten Enddatum, das zwischen den 21. März 2020 und den 19. April 2020 fällt. In diesen Fällen läuft die Frist am ersten Werktag nach dem Ende des Fristenstillstands, d.h. am 20. April 2020 ab.

Um der Ausnahmesituation in Zusammenhang mit COVID-19 Rechnung zu tragen zeigt sich die WEKO zudem von Fall zu Fall flexibel, was die Zahlung von vollstreckbaren Geldstrafen betrifft. So hat das Präsidium der WEKO in mehreren Fällen, bei denen eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig ist, ausnahmsweise einen Aufschub der Frist zur Bezahlung der Busse gewährt, bis eine Entscheidung durch das Bundesgericht vorliegt.

Während die WEKO Anhörungen in den laufenden Verfahren verschieben musste, um "Social Distancing"-Massnahmen einzuhalten, führt die WEKO ihre laufenden Untersuchungen weiter, indem sie ihren Mitarbeitern das Arbeiten von zu Hause aus erlaubt.

Fazit

Die WEKO gewährleistet die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in Zeiten von COVID-19 und verfolgt eine "Business as Usual"-Haltung für Zusammenschlussverfahren. Gleichzeitig respektiert die WEKO den vom Bundesrat erlassenen Fristenstillstand in ihren Untersuchungsverfahren und setzt die laufenden Untersuchungen fort.

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