Rechtliche Herausforderungen bei der Bestellung eines Verwaltungsrats in der Schweiz mit Wohnsitz im Ausland
Autorin: Friederike V. Ruch, CEO, CONVINUS
In der Schweiz gibt es eine hohe Anzahl an Verwaltungsräten, die eine solche Funktion bzw. Tätigkeit bei einem Schweizer Unternehmen haben, allerdings keinen Wohnsitz in der Schweiz besitzen, sondern im Ausland. Bei diesen Konstellationen sind zusätzlich zahlreiche rechtliche Herausforderungen und Aspekte zu berücksichtigen.
Ein Verwaltungsratsmandat kann auf Basis unterschiedlicher Konstellationen ausgestaltet sein. Die häufigste Form ist hierbei die direkte Mandatierung. Dies bedeutet, dass ein Verwaltungsratsmandatsauftrag zwischen dem Verwaltungsrat und dem Schweizer Unternehmen besteht.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf diese Konstellation.
Zur besseren Verständlichkeit, hier ein einleitendes Beispiel:
Peter Suter ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in München (Deutschland). Er hat ein Verwaltungsratsmandat bei der Global Speciality Insurance AG in Zürich (Schweiz). In Deutschland ist er gleichzeitig als Rechtsanwalt mit seiner eigenen Rechtsanwaltskanzlei in München tätig.
- Sorgfaltspflichten und Haftung
Verwaltungsräte in der Schweiz haben eine umfassende Sorgfaltspflicht gegenüber dem Unternehmen, und diese Pflicht erstreckt sich auf alle Entscheidungen, die sie treffen. Auch wenn der Verwaltungsrat seinen Wohnsitz im Ausland hat, bleibt er in der Schweiz für diese Verpflichtungen haftbar, wie etwa:
Pflicht zur ordnungsgemässen Geschäftsführung:
Ein Verwaltungsrat muss die Geschäfte des Unternehmens im besten Interesse der Aktionäre und des Unternehmens führen.
Haftung bei Pflichtverletzung:
Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen (z. B. in Bezug auf Corporate Governance oder Insolvenzrecht) können zu einer persönlichen Haftung führen, unabhängig vom Wohnsitz des Verwaltungsratsmitglieds.
- Rechtliche Zuständigkeit
Ein im Ausland lebender Verwaltungsrat muss sich zudem der Frage stellen, in welchem Land er im Falle von Rechtsstreitigkeiten belangt werden kann:
Gerichtsstand:
Der Verwaltungsrat könnte im Ausland vor einem Gericht verklagt werden, auch wenn das Unternehmen in der Schweiz ansässig ist. Die Wahl des Gerichtsstandes für rechtliche Auseinandersetzungen sollte unbedingt klar im Vertrag oder in den Statuten des Unternehmens festgelegt werden.
Rechtliche Vertretung:
Für den Verwaltungsrat könnte die Notwendigkeit bestehen beziehungsweise entstehen, sich von Rechtsanwälten sowohl in der Schweiz als auch im Ausland vertreten zu lassen.
- Schweizer Gesellschaftsrecht versus internationale Vorschriften
Verwaltungsräte, die im Ausland leben und dort Ihren Wohnsitz haben, sollten sich nicht nur mit dem Schweizer Gesellschaftsrecht auskennen, sondern auch mit den relevanten internationalen Vorschriften.
Für Verwaltungsräte, die in einem EU-Land oder in einem Land mit ähnlichen Regelungen leben, können auch europäische oder länderspezifische Vorschriften (z. B. zur Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) von Bedeutung sein.
- Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung (Arbeitsgenehmigung)
In der Schweiz gilt der Verwaltungsrat in der Regel als «unselbständig Erwerbender / Arbeitnehmer» und für die Ausübung einer Tätigkeit in der Schweiz wie beispielsweise die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen ist eine Arbeitsbe willigung notwendig, sofern der Verwaltungsrat kein Schweizer Staatsangehöriger ist.
Die Arbeitsbewilligung ist bei der direkten Mandatierung ab dem ersten Tag massgebend.
Je nach Häufigkeit der Anwesenheit in der Schweiz sowie des Wohnsitzes des Verwaltungsrats und der Staatsangehörigkeit, stehen bewilligungsrechtlich die folgenden Bewilligungsarten zur Verfügung:
- Meldeverfahren
- 120-Tages-Bewilligung
- Grenzgängerbewilligung
Das Meldeverfahren hat die Einschränkung, dass es ausschliesslich für EU- oder EFTA-Staatsangehörige gilt. Des weiteren müssen die einzelnen Einsatztage in der Schweiz, an denen sich der Verwaltungsrat physisch in der Schweiz aufhält, gemeldet werden. Dies verursacht einen recht hohen administrativen Aufwand.
Mit der 120-Tages-Bewilligung kann man den administrativen Aufwand reduzieren. Der Verwaltungsrat darf sich im Rahmen der 120-Tages-Bewilligung, welche in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgestellt wird, an 120 Tagen in der Schweiz aufhalten und arbeiten.
Diese Art der Bewilligung kann für alle Verwaltungsräte unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit eingeholt werden. Hierfür muss das Bewilligungsgesuch bei der jeweils zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde eingeholt werden.
Die Grenzgängerbewilligung wäre grundsätzlich ebenfalls für EU- oder EFTA Staatsbürger möglich, sofern sie mindestens an einem Tag pro Woche in der Schweiz arbeiten würden. Je nach Umfang des Verwaltungsratsmandats könnte dies ebenfalls eine mögliche Option ein.
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