Der Verkehrswert von Beteiligungen an Unternehmen muss für Steuerzwecke regelmässig ermittelt werden. Ein objektiver Verkehrswert ist dabei nur ausnahmsweise verfügbar. In allen anderen Fällen muss die Bewertung auf andere Weise erfolgen. Das KS SSK 28 stellt Bewertungsmethoden zur Verfügung, insbesondere die Praktikermethode, welche den inneren Wert eines Unternehmens ermitteln soll. Diese Methode wird von den Steuerverwaltungen und der Rechtsprechung in langjähriger Praxis im Normalfall angewendet. Gleichzeitig haben weite Kreise immer wieder Kritik daran geäussert und die Anwendung anderer Bewertungsmethoden gefordert. Nicht zuletzt aufgrund dieser Kritik wurde am 3.11.2020 eine neue Fassung des KS SSK 28 publiziert, welche insbesondere eine Änderung der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes und eine Sonderregelung für die Bewertung von Start-ups enthält. Ziel dieses Beitrags ist es, die Praktikermethode und die erfolgten Anpassungen sowie die aktuelle Praxis dazu darzustellen und ihre Eignung für Steuerzwecke, insbesondere für das Massenverfahren «Steuerveranlagung», kritisch zu würdigen.

La valeur vénale des participations dans des sociétés  doit être déterminée régulièrement à des fins fiscales.  Une indication de la valeur vénale objective n'est disponible  que dans des cas exceptionnels. Dans tous les  autres cas, l'évaluation doit être effectuée par d'autres  moyens. La circulaire CSI n° 28 fournit des méthodes  d'évaluation, notamment la méthode des praticiens, qui  vise à déterminer la valeur intrinsèque d'une entreprise.  Cette méthode est normalement utilisée par les administrations  fiscales et le pouvoir judiciaire selon une  pratique bien établie. Dans le même temps, de larges  cercles ont exprimé à plusieurs reprises des critiques à  son égard et ont appelé à l'utilisation d'autres méthodes  d'évaluation. En raison notamment de ces critiques, une  nouvelle version de la circulaire CSI n° 28 a été publiée  le 3.11.2020. Elle contient notamment une modification  du calcul du taux de capitalisation et une règle spéciale  pour l'évaluation des start-ups. L'objectif de cet article  est de présenter la méthode des praticiens et les ajustements  effectués ainsi que la pratique actuelle à cet égard et d'évaluer de manière critique son adéquation à  des fins fiscales, en particulier pour la procédure de  masse que constitue la taxation.

1. Bewertung von Unternehmen als Problem einer Massenveranlagung

Die Schweiz zählte im Jahre 20181 insgesamt 592 695 Unternehmen. Davon wiesen ca. 50 % die Rechtsform der Einzelfirma (325 279) und 40 % die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (231 343) auf.2 99 % dieser Unternehmen stellen Klein- und Mittelunternehmen (KMU) dar, die über weniger als 250 Mitarbeitende verfügen. Dabei entfällt der grösste Anteil auf sog. Mikrounternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden (531 499), gefolgt von kleinen Unternehmen mit 10 bis 49 Mitarbeitenden (50 311) und mittleren Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden (9206). Über mehr als 250 Mitarbeitende verfügen lediglich 1679 Unternehmen.3 An der Börse SIX Swiss Exchange sind gerade einmal rund 220 Unternehmen kotiert.4

Daraus lassen sich für die Zwecke des vorliegenden Artikels die folgenden vorläufigen Schlüsse ziehen:

  • Mindestens 50 % aller Beteiligungen (Einzelfirma) an Unternehmen stellen aus steuerlicher Sicht Geschäftsvermögen dar.
  • Von lediglich 220 Unternehmen existieren öffentlich publizierte Kauf-/Verkaufspreise bzw. Bewertungen; bei 99,9 % aller Unternehmen existieren keine solchen öffentlich zugänglichen Daten.
  • Bei über 90 % der Unternehmen handelt es sich wohl um personenbezogene Unternehmen (Mikro- und Kleinunternehmen), deren Umsatz massgeblich von der Person des Beteiligten und nicht der Unternehmung selbst abhängt (z. B. Anwaltskanzlei, Treuhänder, Arzt, IT-Beratung, Baugewerbe).5

To view the full article, please click here.

Footnotes

1. Jüngere Daten sind zurzeit nicht verfügbar, werden aber in der Tendenz gleich ausfallen.

2. Bundesamt für Statistik, Statistik der Unternehmensstruktur, Stand 28.8.2020.

3. Bundesamt für Statistik, Statistik der Unternehmensstruktur, Stand 28.8.2020; Fust/Fueglistaller/Züger/Brunner/Graf, Schweizer KMU, Ausgabe 2020, 10.

4. Siehe Liste abrufbar unter Aktienexplorer SIX Swiss Exchange. Da es für verschiedene Aktien zweite Handelslinien gibt, ist die Anzahl kotierter Unternehmen kleiner als die als Resultat angezeigte Zahl.

5. Zum Begriff des personenbezogenen Unternehmens siehe Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 93 ff.

Originally Published by IFF Forum for Tax Law (2021/2) - University of St. Gallen on 3rdof May, 2021.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.