- with Inhouse Counsel
- in United States
- with readers working within the Business & Consumer Services industries
In diesem Bundesgerichtsentscheid vom 16 Juni 2026 (zur Publikation vorgesehen) befasst sich das Bun desgericht mit einem Auskunftsbegehren betreffend den Bericht einer internen Untersuchung. Es bestätigt dabei seine bisherige Rechtsprechung (BGE 141 III 119 sowie das jüngere Urteil 1C_375/2024) und damit die Kontinuität in der Auslegung des Auskunftsrechtes auch unter dem revidierten DSG.
Der Betroffene war langjähriger Professor am Institut de hautes études internationales et du développement (IHEID) in Genf, dessen Anstellung bereits über die AHV-Altersgrenze hinaus verlängert worden war. Als er eine weitere Verlängerung beantragte, machte das IHEID den Entscheid von einer internen Untersuchung zum Abteilungsklima abhängig, bei der den Befragten Anonymität und Vertraulichkeit zugesichert worden war. Gestützt auf die Ergebnisse der internen Untersu chung wurde die Verlängerung schliesslich verweigert. Der Professor verlangte daraufhin eine Kopie des Un tersuchungsberichts, was das IHEID mit Verweis auf schützenswerte Personendaten Dritter ablehnte. Sei ne Klage beim Genfer Arbeitsgericht führte zu einem teilweisen Zugang; die Berufungsinstanz gewährte ihm schliesslich nur Zugang zu Teil I (Zweck) sowie ein zelnen Passagen von Teil VI (Synthese/ Schlussfolge rung).
Mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht ver langte er die vollständige Herausgabe des Berichts und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit sowie eine Verletzung des daten schutzrechtlichen Auskunftsrechts.
Erste Rüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit
Der Beschwerdeführer machte geltend, ihm sei wäh rend des gesamten Verfahrens jeglicher Zugang zum internen Untersuchungsbericht, dem Hauptbeweis mittel, verweigert worden. Das Bundesgericht wies dies mit den folgenden Begründungen ab:
- Die Gewährung der Akteneinsicht nach Art. 53 ZPO in den Untersuchungsbericht hätte das Verfahren gegenstandslos gemacht, da der Be schwerdeführer ohne vorgängige Prüfung Infor mationen erhalten hätte, auf die er gemäss Aus kunftsrecht nach DSG nicht notwendigerweise Anspruch hatte. Zudem hätte dies das materielle Auskunftsrecht bereits erschöpft und vorwegge nommen.
- Zur Waffengleichheit: Der Bericht enthielt neben Personendaten des Beschwerdeführers auch Daten Dritter, auf die er keinen Anspruch hatte und die die Beschwerdegegnerin vertraulich behan deln durfte. Eine Benachteiligung lag dadurch nicht vor. Zudem war dem überwiegenden Geheimhal tungsinteresse der Beschwerdegegnerin sowie dem Erhalt des Streitgegenstands Rechnung zu tragen.
- Die Herausgabe einer geschwärzten Fassung oder die Einsichtnahme durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden als Alternativen ebenfalls verworfen.
Zweite Rüge: Verletzung des Auskunftsrechts
Der Beschwerdeführer verlangte Zugang zum ge samten Untersuchungsbericht, bestehend aus Teil I (Zweck), Teil II (Grenzen/Anonymität), Teil III (Chrono logie), Teil IV (Inhalt der Untersuchung), Teil V (Analyse) und Teil VI (Synthese/Schlussfolgerung). Das Bundes gericht hielt fest, dass der Bericht zwar nicht spezifisch gegen den Beschwerdeführer gerichtet war, aber den noch Personendaten von ihm enthielt, sodass er sein Auskunftsrecht nach Art. 25 DSG (i.V.m. Art. 328b OR) grundsätzlich ausüben konnte. Bei der Prüfung der einzelnen Teile bestätigte das Bundesgericht den Ent scheid der Vorinstanz. Das Bundesgericht begründete diese Entscheidung wie folgt.
Teile I (Zweck), II (Grenzen/Anonymität) und III (Chronologie):
- Der Beschwerdeführer hat Anspruch, den Zweck der Bearbeitung seiner Personendaten zu erfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c DSG), womit ihm Zugang zu Teil I (Zweck) zu gewähren ist. Kein Anspruch auf Zugang besteht hingegen für die Teile II (Grenzen/Anonymi tät) und III (Chronologie) betreffend die Modalitäten der Befragung gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. e DSG (Anga ben über die Herkunft der Personendaten), da der Be schwerdeführer bereits aus eigener Anhörung wusste, dass Abteilungsangehörige befragt und der Einfluss ihres Verhaltens auf das Klima analysiert wurde. De tailangaben wie die genaue Anzahl oder der Zeitraum der Anhörungen zählen nicht zu seinen eigenen Perso nendaten.
Teile IV (Inhalt der Untersuchung) und V (Analyse):
Das Auskunftsrecht beschränkt sich auf jene Passa gen, die den Beschwerdeführer betreffen; bei Passa gen, in welchen sowohl er als auch Dritte betroffen sind, ist für die Freigabe eine Interessenabwägung nach Art. 26 DSG erforderlich. Die den Befragten zugesicherte Anonymität und Vertraulichkeit ermöglichte erst deren freie Äusserungen. Eine Offenlegung würde ihre Per sönlichkeitsrechte verletzen und das Abteilungsklima weiter verschlechtern, weshalb ihr Geheimhaltungsin teresse klar dasjenige des Professors überwiegt. Eine blosse Namensschwärzung genügt nicht, da in der rund fünfzehnköpfigen Abteilung eine Zuordnung ein zelner Aussagen durch Rückschlüsse mit hoher Wahr scheinlichkeit möglich gewesen wäre.
Teil VI (Synthese/Schlussfolgerung):
Zugang besteht nur zu jenen Passagen, in denen der Beschwerdeführer als bestimmte oder bestimm bare Person betroffen ist (Art. 5 lit. a DSG). Einsicht in die Schlussfolgerung des Berichts wird ihm ge währt, da er Anspruch darauf hat zu erfahren, ob daraus Schlussfolgerungen zum Abteilungsklima gezogen wurden. Ein Anspruch auf den gesam ten Teil VI lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Wichtige Take Aways für interne Untersuchungen
Aus diesem Bundesgerichtsentscheid lassen sich fol gende wichtige Erkenntnisse für interne Untersuchun gen ableiten:
- Kein Umgehen des Auskunftsrechts über die Akteneinsicht: Wer im Rahmen einer DSG-Aus kunftsklage Zugang zu einem Untersuchungsbe richt verlangt, der selbst Streitgegenstand ist, kann sich nicht auf das prozessuale Akteneinsichtsrecht nach Art. 53 ZPO berufen, um diesen Zugang be reits während des Verfahrens zu erhalten. Auch eine teilgeschwärzte Fassung bzw. Einsicht durch einen Rechtsvertreter stellen vorliegend keine Al ternativen dar.
- Interessenabwägung und Namensschwär zung: Betreffen Passagen sowohl Personendaten des Beschwerdeführers als auch Dritter, ist eine Interessenabwägung über den Zugang zu diesen vorzunehmen. Trotz Namensschwärzung kann eine Identifizierbarkeit durch den Inhalt der Aussa gen bestehen bleiben; diesfalls kann eine vollstän dige Zugangsverweigerung zu den betreffenden Teilen des Berichts zum Schutz der Interessen der anderen Personen verhältnismässig sein.
- Auskunftsrecht wird nicht pauschal gewährt: Berichte sind passagenweise zu prüfen: kein Per sonenbezug (kein Zugang), klare Identifizierbarkeit (Zugang), Verknüpfung mit Drittdaten (Interessen abwägung nach Art. 26 DSG). Die Abgrenzung dürfte in der Praxis jedoch schwierig sein. Das Bun desgericht verlangte namentliche Nennung oder Bestimmbarkeit des Professors; Formulierungen wie „Professoren“ oder „bestimmte Professoren“ genügten nicht. Zugang gewährte es dennoch zur Schlussfolgerung über das herrschende Arbeits klima im Fachbereich.
- Anspruch auf Dokumente: Das Bundesgericht hat sich nicht explizit mit der Frage beschäftigt, ob das Auskunftsrecht auch einen Anspruch auf die Herausgabe von Dokumenten umfasst oder sich auf die „Personendaten als solche“ beschränkt (vgl. hierzu unter der DSGVO das Urteil des deutschen Bundesarbeitsgerichts 8 AZR 169/25 vom 16. April 2026, m.w.H. auf die Rechtsprechung des EuGH).
The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.
[View Source]