Untemehmer können sich grundsätzlich das BVG-Vorsorgekapital auszahlen lassen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das Bundesgericht hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine solche Kapitalauszahlung mit der Sondersteuer getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Fünftel des ordentlichen Thrifs oder zusammen mit dem übrþn Einkommen zum ordentlichen Satz zu besteuern ist (2C _2481 20 Is ; 2C _249 I 20 15).

Ein Tleuhåinder hatte im Jahr 2006 eine Einzelhrma gegründet, behielt aber die bestehende Anstellung bei. Im Jahr 2O1L gab er die unselbständige Tì:ilzeittätþkeit auf und war fortan ausschliesslich selbstãndig erwerbstätig. Im gleichen Jahr liess er sich von der Vorsorgeeinrichtung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit das Vorsorgekapital auszahlen.

Das Steueramt erfasste die Kapitalauszahlung zusammen mit dem ütrrigen Einkomrnen zum ordentlichen Satz, da der Tieuhänder nicht nachweisen konnte, dass das Vorsorgekapital in den Betrieb investieft worden war. Der Tieuhänder habe damit vielmehr I-ebenshaltungskosten bestritten sowie private Schulden zurückgezahlt. Zudem sei die steuerlich privilegierte Erfassung der Kapitalleistung bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit von vornherein nicht möglieh, da die Mittel nicht der Vorsorge dienten.

Dem entgegnete der Tleuhänder, dass die privilegierte Sondercteuer lediglich die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstãtigkeit und das Fehlen eines BVG-Versicherungsobligatoriums voraussetze.

Das Bundesgericht entschied, dass die Mittelverwendung nicht entscheidend für eine privilegierte Besteuerung sei. Ratio legis sei die finanzielle Unterstützung beim Aufbau einer Unternehmung; dies als Ausnahme vom Grundsatz, laut dem Vorsorgekapitalien der Altersvorsorge dienen sollen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Unternehmer selber für den Aufbau einer ausreichenden Altersvorsorge besorgt seien, weshalb es keiner oblþatorischen beruflichen Vorsorge mehr bedürfe. Ausserdem bestehe keine rechtliche Verpflichtung zur Investition des ausbezahlten Vorsorgekapitals in das Geschäftsvermögen. Ein Zwang zur Investition in das Geschäftsvermögen sei nicht zweckmässig, da Vorsorgekapital unter Umständen als Kompensation fúr das weggefallene Arbeitseinkommen vorerst für den Lebensunterhalt herangezogen werden müsse oder nur wenige Betriebsmittel für die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich seien.

Der Entscheid ist zu begrüssen, da er Junguntemehmer nicht unnötig belastet. Ein Bezug von Vorsorgekapital ist jedoch nicht möglich, wenn der Unternehmer ftir den Schritt in die Selbständigkeit eine Kapitalgesellschaft gründet.

Previously published in NZZ, 8. December 2015

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