Die Schweiz verfügt bislang über keine übergreifende Regelung zur Prüfung von ausländischen Direktinvestitionen. Mit dem am 15. Dezember 2023 publizierten Gesetzesentwurf soll eine sektorspezifische Investitionskontrolle eingeführt werden. Der Gesetzesentwurf will ausschliesslich Übernahmen von in kritischen Bereichen tätigen inländischen Unternehmen durch ausländische staatlich kontrollierte Investoren regulieren. Das Kriterium "staatlich kontrolliert" soll auch private Investoren umfassen, sofern sie unmittelbar oder mittelbar durch einen Staat kontrolliert werden. Ein Gesetz dürfte nicht vor 2025/2026 in Kraft treten.
Genehmigungspflichte Übernahmen
Von der Investitionskontrolle sollen einerseits Übernahmen erfasst werden, wenn das inländische Zielunternehmen in einem besonders kritischen Bereich tätig ist. Dazu gehören beispielsweise die Herstellung von Rüstungs- oder Dual-Use Gütern, der Betrieb von Energieinfrastruktur oder Wasserversorgung, sowie sicherheitsrelevante Informatikdienstleistungen. Eine generelle Ausnahme (Bagatellschwelle) besteht für die Übernahme von inländischen Unternehmen mit weniger als 50 Vollzeitstellen und weltweitem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Franken in den vergangenen zwei Geschäftsjahren.
Andererseits soll die Investitionskontrolle auch Unternehmen in Bereichen erfassen, in denen Risiken für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und deren Jahresumsatz in den vergangenen zwei Geschäftsjahren durchschnittlich mindestens 100 Millionen Franken beträgt. Zu dieser zweiten Kategorie zählen etwa Universitätsspitäler, Unternehmen im Bereich der Forschung, Entwicklung, Produktion und des Vertriebs von Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Impfstoffen sowie im Bereich zentraler Verkehrs-, Vertriebs, Telekommunikations- oder Finanzmakrtinfrastrukturen.
Genehmigungsverfahren
Für die Durchführung der Investitionsprüfung soll das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zuständig sein, welches innerhalb eines Monats zu entscheiden hat, ob die Übernahme direkt genehmigt werden kann oder ob ein Prüfverfahren einzuleiten ist.
Besteht bei einem Prüfverfahren Uneinigkeit zwischen den beteiligten Verwaltungseinheiten betreffend eine Untersagung oder ist der Entscheid von erheblicher politischer Tragweite, so entscheidet der Bundesrat.
Genehmigungskriterien
Eine Übernahme wird genehmigt, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass durch die Übernahme die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder bedroht ist. Gemäss Entwurf könnte die Genehmigung verweigert werden, wenn der ausländische staatliche Investor an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die sich nachteilig auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Schweiz bzw. anderer Staaten auswirken, oder er durch die Übernahme Zugang zu bedeutenden sicherheitsrelevanten Informationen erhält.
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