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6 October 2025

Die Zusammenarbeit mit Content Creators – ist Ihr Unternehmen steuer- und sozialversicherungsrechtlich richtig aufgestellt?

OP
Oppenhoff

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Content Creator rücken zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden. In Nordrhein-Westfalen hat die Steuerfahndung kürzlich eine eigene...
Germany Tax

Content Creator rücken zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden. In Nordrhein-Westfalen hat die Steuerfahndung kürzlich eine eigene Behörde zur strafrechtlichen Verfolgung eingerichtet. Die verstärkte Aufmerksamkeit wird dazu führen, dass auch Kooperationspartner von Content Creators vermehrt in das Blickfeld der Behörden geraten. Unsere Steuerexperten von Oppenhoff geben Ihnen einen Überblick, wie Unternehmen von der gesteigerten Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung betroffen sein können und welche steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Herausforderungen bestehen.

Steuerliche Mitwirkungspflichten von Unternehmen

Kommt es zu steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Prüfungen bei Content Creators, können auch deren Kooperationspartner ins Visier der Finanzbehörden geraten. So ist beispielsweise zu erwarten, dass die Finanzverwaltung Unternehmen im Consumer-Bereich
(Sammel-)Auskunftsersuchen zur Zusammenarbeit mit Content Creators stellt. Zudem könnten Kooperationspartner in Verfahren gegen Content Creator als Zeugen in Betracht kommen, was Maßnahmen wie Durchsuchungen bei den betroffenen Unternehmen nach sich ziehen kann. Ein solcher Kontakt mit den Behörden sollte stets durch kompetente rechtliche Begleitung unterstützt werden, im besten Fall sollte eine präventive Bestandsaufnahme potentieller Risiken stattfinden.

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Lohnsteuer

Unternehmen, die mit Content Creators zusammenarbeiten, sind in der Regel nicht deren Arbeitgeber. Um die Zusammenarbeit für Content Creators attraktiver zu gestalten, sollten Kooperationspartner die Anwendung der Pauschalbesteuerung (§ 37b EStG) prüfen. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen die Einkommensteuer, beispielsweise für die Überlassung von Produkten an Nichtarbeitnehmer, mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % zu übernehmen. Für Content Creator ist das attraktiv, da sie insoweit ihre steuerlichen Pflichten nicht selbst wahrnehmen müssen. Die Kooperationspartner treffen entsprechende strenge Dokumentationspflichten.

Umsatzsteuer: Die Frage der Leistungsbeziehungen

Bei der Zusammenarbeit mit Content Creators ist die Identifikation und die korrekte umsatzsteuerliche Bewertung der Leistungsbeziehungen entscheidend. So kann etwa das Überlassen von Gegenständen – je nach konkreter Kooperationsvereinbarung – als Tauschgeschäft, tauschähnlicher Umsatz oder als bloße Bereitstellung bewertet werden. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hat direkte Auswirkungen auf die Rechnungsstellung und den Vorsteuerabzug. Kooperationspartner sollten die aktuell geführten Verfahren zum Anlass nehmen, die korrekte Rechnungsstellung zu prüfen, um sich gegen Haftungsrisiken und Rückforderungen von Vorsteuern abzusichern.

Quellensteuer bei internationalen Kooperationen beachten

Inländische Unternehmen, die eine Kooperationsvereinbarung mit im Ausland ansässige Content Creators eingehen, müssen ihre Quellensteuerverpflichtungen (§ 50a EStG) berücksichtigen. Der deutsche Kooperationspartner ist verpflichtet, für bestimmte Leistungen der Content Creator die Steuer in Deutschland anzumelden und abzuführen. Schwierige Abgrenzungsfragen können sich insbesondere dann ergeben, wenn auch Sachleistungen an ausländische Content Creators erbracht werden. Kommt das Unternehmen einer Anmeldung nicht nach, bestehen steuerliche Haftungsrisiken.

Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse?

Kooperieren werbende Unternehmen mit Content Creators, die über die Künstlersozialkasse sozialversichert sind, kann sich für das Unternehmen eine Pflicht zur Zahlung der sog. Künstlersozialabgabe ergeben. Der Beitragssatz der Künstlersozialabgabe beträgt 5 % des Honorars und ist an die Künstlersozialkasse zu leisten. Die Abgabepflicht des beauftragenden Unternehmens hängt von den Rahmenbedingungen und der Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung ab und muss vom Unternehmen eigenverantwortlich geprüft werden.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.

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