Einführung #ESOPasap

Die Bundesregierung versprach schon im Koalitionsvertrag im Hinblick auf die Bedingungen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland Besserung. Nun hat sie mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) erste Umsetzungsvorschläge geliefert. So soll es durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung jungen Unternehmen erleichtert werden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und sich im internationalen Wettbewerb um Talente zu behaupten."

Dabei erkennt die Regierung in ihren Erwägungsgründen richtig, dass die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung (trotz zuletzt erfolgter Erweiterungen) gerade von der Start-up-Branche als zu eng empfunden wurden. Entscheidend sind insbesondere Änderungen im Einkommenssteuergesetz (EStG):

1.§ 3 Nr. 39 EstG: Steuerfreie Einnahmen

Zum einen wird der steuerfreie Höchstbetrag für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung (und die Aktie) als Vermögensanlage von derzeit 1.440 EUR auf 5.000 EUR angehoben – mit Wirkung ab 2024. Die steuerliche Begünstigung soll künftig auf Fälle beschränkt werden, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, um unerwünschte Gestaltungen (wie Lohnoptimierungen) zu vermeiden.

2.§ 19a EstG: Sondervorschrift für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen

Der Anwendungsbereich des § 19a EStG soll signifikant ausgeweitet die Praxistauglichkeit deutlich verbessert werden. Die neuen Regelungen sollen außerdem dem Ziel dienen, die Anzahl der erfassten Unternehmen zu erhöhen – damit mehr Arbeitnehmer von Kapitalbeteiligungen profitieren können.

Unter anderem wird eine Regelung vorgesehen, nach der die Besteuerung bis zur Veräußerung der Anteile aufgeschobenen wird, wenn der Arbeitgeber bereit ist, die Haftung für die anfallende Lohnsteuer zu übernehmen (vgl. Abs. 4b).

Außerdem soll auch die sog. dry income"-Problematik durch Ausweitungen beim Besteuerungszeitpunkt weitgehend gelöst werden. Der wichtigste Punkt hier: Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen erfolgt künftig erst (spätestens) nach 20 Jahren (statt der vorherigen zwölf). Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts soll übrigens auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden, gelten!

Außerdem wurde durch die begriffliche Aufnahme des Gesellschafters klargestellt, dass (wie in der Praxis auch üblich) es sich auch um einen begünstigten Sachverhalt handelt, wenn die Gesellschaftsanteile nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von den (Gründungs-) Gesellschaftern gewährt werden.

Durch die Übertragung der sog. Konzernklausel auf den Anwendungsbereich des § 19a werden auch Arbeitgeber, die dem gleichen Konzern im Sinne des § 18 AktG angehören, als Arbeitgeber i. S. d. § 3 Nummer 39 Satz 1 EStG eingestuft.

Durch umfangreichere Änderungen in Absatz 3 wird der Anwendungsbereich der steuerlichen Regelung erweitert: Künftig soll auf den doppelten KMU-Schwellenwert abzustellen sein, nicht mehr auf den einfachen. Die Unternehmen müssten danach weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Außerdem liegt die Grenze für den Jahresumsatz bei höchstens 100 Mio. Euro oder für die Jahresbilanzsumme bei höchstens 86 Mio. Euro. Die zeitliche Komponente des Schwellenwerts wird von zwei auf sieben Jahre erweitert, der maßgebliche Gründungszeitpunkt des Unternehmens wird von zwölf auf 20 Jahre hochgestuft (vor Beteiligungszeitpunkt).

Die Förderung kann gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht unterschritten wurden.

Der Gesetzgeber stellt auch klar: mit § 19a EStG handle es sich nicht um ein Förderungsinstrument für Unternehmen; gefördert würden Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Vor diesem Hintergrund sei § 19a EStG keine Beihilfe im Sinne des EU-Rechts, dessen Änderung einer Genehmigung durch die Europäische Kommission bedürfe.

3.§ 20 EstG: Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der neu geschaffene Abs. 4b betrifft die Besteuerung der Anschaffungskosten bei früher Veräußerung oder Übertragung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Um einer unerwünschten Mitnahme des Freibetrags entgegenzuwirken, soll mittelbar" ein Anreiz für die Einhaltung einer Haltefrist gesetzt werden: in den Fällen des § 3 Nr. 39 EStG würden die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bei den Kapitaleinkünften gehören, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wurde. Im Endeffekt würde eine Abgeltungsteuer (25 %) nicht nur auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn, sondern auch auf den bisher steuerfrei belassenen Lohnanteil erhoben. Dann fließt zumindest eine Abgeltungsteuer von 25 % an den Fiskus, wenn der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung vorzeitig veräußert.

Des Weiteren bleibt noch § 192 AktG hervorzuheben: die spezielle Grenze für Bezugsrechte von Arbeitnehmern und Mitgliedern der Geschäftsführung soll von 10 Prozent auf 20 Prozent erhöht werden.

Insgesamt fällt das erste Fazit wohl recht zufrieden aus: so wurden insbesondere mit dem Schwerpunkt auf steuerrechtliche Regelungen (bspw. Besteuerungszeitpunkt, -art und Aussetzungsmöglichkeiten), sowie Regeln zur unternehmensnahen, einfachen Bewertung von Mitarbeiteranteilen einige der für die Branche so wichtigen Punkte aufgegriffen, wie wir es bereits zu Beginn 2022 dargelegt hatten. Nun bleibt – neben dem weiteren Gesetzgebungsverfahren - abzuwarten, ob auch im Bereich des Gesellschaftsrecht entsprechende Anpassungen nachgezogen werden. Ein erster, wichtiger und richtiger Schritt ist getan, weitere (insbesondere im Gesellschaftsrecht notwendige) werden hoffentlich noch folgen.

Originally published 06.04.2023

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.