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EU RegCORE Client Alert | Bankenunion
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 23. April 2026 in der Rechtssache C-744/24 klargestellt, dass der Sollzinssatz bei Verbraucherkrediten nur auf den tatsächlich bereitgestellten Gesamtkreditbetrag angewendet werden darf – nicht auf finanzierte Kreditkosten wie Versicherungsprämien, Gebühren oder Provisionen, die zu den Gesamtkosten des Kredits gehören. Für Kreditgeber in der EU bedeutet dies: Produktgestaltung, Preislogik, Berechnung des effektiven Jahreszinses und Kundenunterlagen müssen die Trennung zwischen Gesamtkreditbetrag und Gesamtkosten des Kredits sauber abbilden.
Das Urteil betrifft insbesondere Banken, Verbraucherkreditgeber sowie Anbieter von Kfz-Finanzierungen, Privatkrediten, Retail Credit und Point-of-Sale-Finanzierungen, soweit Kreditkosten mitfinanziert und zugleich verzinst werden. Das Urteil hat mittelbare Auswirkungen in allen europäischen Mitgliedstaaten und betrifft sowohl bestehende als auch neue Verträge. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich für Unternehmen, kurzfristig betroffene Produkte und Altbestände zu identifizieren, Vertragsmuster, SECCI-Informationen, Berechnungslogiken und Offenlegungen zu überprüfen sowie mögliche zivilrechtliche, aufsichtsrechtliche und Abhilferisiken zu bewerten.
Das Urteil ist kein rein polnischer Einzelfall, sondern ein EU-weiter Handlungsauftrag für Verbraucherkreditportfolien. Finanzdienstleister sollten jetzt sicherstellen, dass finanzierte Kreditkosten nicht Teil der verzinslichen Bemessungsgrundlage sind, sondern korrekt klassifiziert, offengelegt und kontrolliert werden. Eine ausführlichere Darstellung der Hintergründe, rechtlichen Einordnung und praktischen Implikationen findet sich im englischsprachigen Client Alert.
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The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.
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