Für Online-Bestellungen ist vorgegeben, dass mindestens eine übliche Zahlungsmethode vom Verkäufer angeboten werden muss, für die keine zusätzlichen Gebühren anfallen. In der Vergangenheit hatte der BGH dazu schon entschieden, dass es dafür nicht ausreichend ist, wenn alleine eine Sofortüberweisung möglich ist und alle anderen Zahlungsmethoden zu zusätzlichen Kosten führen (BGH, Urteil vom 18.07.2017, KZR 39/16).

Für standardmäßige Zahlungsmethoden wie die SEPA-Lastschrift und die Kreditkartenzahlung ist ohnehin mittlerweile geregelt, dass hierfür generell vom Verkäufer keine zusätzlichen Gebühren geltend gemacht werden dürfen (§ 270a BGB). Offen war bisher noch die Frage, ob dann aber für andere Zahlungsmethoden wie die Sofortüberweisung oder eine Zahlung per PayPal noch Gebühren verlangt werden dürfen.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass solche Zusatzgebühren grundsätzlich möglich sind, solange ausschließlich die beim Verkäufer anfallenden Gebühren weitergegeben werden und dies transparent ist (BGH, Urteil vom 25.03.2021, I ZR 203/19). Die gerichtliche Entscheidung basiert auf einer Auseinandersetzung der Wettbewerbszentrale gegen den Anbieter Flixbus, der für Bestellungen entsprechende Gebühren vorgesehen hatte. In erster Instanz wurde Flixbus noch die entsprechende Gestaltung untersagt, weil auch die Sofortüberweisung und die Zahlung per PayPal letztlich auf Überweisungen, Lastschriften und Kreditkartenzahlungen basieren. Die entsprechende Entscheidung wurde aber in der Berufung vom OLG München aufgehoben und auch der BGH hat keine Bedenken gegen Zusatzgebühren in diesen Konstellationen.

Für den BGH kommt es nur darauf an, dass weder vom Verkäufer noch von dritter Seite für die Abwicklung der klassischen Zahlungen über das Girokonto oder eine Kreditkarte Gebühren anfallen. Wenn – wie bei der Sofortüberweisung – die Zahlung von einem Dritten veranlasst wird, der zusätzlich die Kontodeckung prüft, stellt der BGH darauf ab, wofür Zusatzgebühren anfallen. Sowohl bei der Sofortüberweisung als auch bei der Abwicklung über PayPal ist der BGH davon überzeugt, dass jedenfalls bei objektiver Betrachtung nur die zusätzlichen Leistungen der Sofort GmbH und von PayPal abgerechnet werden, nicht die eigentliche Zahlung selbst. Der BGH hält vor diesem Hintergrund in beiden Fällen Zusatzgebühren für möglich, wenn sie transparent vereinbart werden.

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung weist der BGH zutreffend darauf hin, dass bei einer anderen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen damit gerechnet werden müsste, dass im Zweifelsfall die Verkäufer entsprechende Zahlungsmethoden gar nicht mehr anbieten würden, weil sonst die zusätzlichen Gebühren zulasten ihrer eigenen Marge gehen würden. Für Online-Händler ist daher eine Überprüfung wichtig, ob sie die rechtlichen Vorgaben gem. § 270a BGB und § 312a BGB einhalten, weil ansonsten Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen drohen. Soweit auf Basis der genannten Bestimmungen Zusatzgebühren verlangt werden dürfen, ist dies klar zu kommunizieren. Aus der Verbraucherperspektive ist umgekehrt zu beachten, dass im Zweifelsfall die angebotenen Zahlungsmethoden gewählt werden sollten, für die keine Zusatzgebühren anfallen, wenn der Käufer die günstigste Variante wählen möchte. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass mit der Zwischenschaltung von Dienstleistern wie PayPal eine weitergehende Absicherung (etwa über den Käuferschutz) erlangt werden kann, was letztlich auch kommerziell zu bewerten ist.

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