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4 April 2024

Praxisänderung Im Kanton Zürich: Stärkung Des Stiftungsstandorts Zürich

Stiftungsräte und Stiftungsrätinnen von gemeinnützigen Stiftungen können künftig für ihre Tätigkeit angemessen entlöhnt werden, ohne dass dies der Steuerbefreiung der Stiftung entgegensteht.
Switzerland Corporate/Commercial Law

Angemessene Entschädigung für Stiftungsräte

Stiftungsräte und Stiftungsrätinnen von gemeinnützigen Stiftungen können künftig für ihre Tätigkeit angemessen entlöhnt werden, ohne dass dies der Steuerbefreiung der Stiftung entgegensteht. Das bisherige Erfordernis, dass die Stiftungsräte ihre Verantwortung und Tätigkeit ehrenamtlich und damit unentgeltlich erbringen müssen, entfällt. Damit steht den Stiftungen eine grössere Auswahl an kompetenten und engagierten Stiftungsräten zur Verfügung, was die Professionalität der gemeinnützigen Stiftungen deutlich stärken wird. Die Höhe der Entschädigung wird durch die Stiftungsaufsicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden.

Attraktivitätsförderung für international tätige Stiftungen

Gemäss neuer Praxis wird die Gemeinnützigkeit von Tätigkeiten im Ausland nach dem gleichen Massstab beurteilt, wie die Gemeinnützigkeit von Tätigkeiten im Inland. Gemeinnützige Stiftungen können sich somit auch im Ausland gemeinnützig engagieren, ohne ihre Steuerbefreiung zu gefährden. Bisher waren gemeinnützige Tätigkeiten im Ausland nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen möglich. Für international tätige Stiftungen wird die Ansiedelung im Kanton Zürich damit wesentlich attraktiver. Dadurch kann der Kanton Zürich künftig vom ideellen, aber auch volkswirtschaftlichen Nutzen einzelner neu angesiedelter Stiftungen profitieren, insbesondere in den Bereichen Klima- und Umweltschutz oder Innovation und Digitalisierung.

Unternehmerische Fördermodelle

Schliesslich hat das Kantonale Steueramt Zürich seine Praxis in Bezug auf unternehmerische Fördermodelle kommuniziert. Demnach schliessen à-fonds-perdu-Beiträge, Darlehen sowie auf Förderseite auch Impact Investments eine Steuerbefreiung nicht aus. Voraussetzung ist allerdings, dass die Stiftungen die Fördermittel in Bereichen einsetzen, in denen noch kein Markt besteht, damit die steuerbefreiten Stiftungen nicht in Konkurrenz zu nicht steuerbefreiten Investoren treten. Ausserdem müssen die an die Stiftung zurückfliessenden Mittel wieder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Fazit

Diese erfreulichen Entwicklungen fördern die Attraktivität des Stiftungsstandortes Zürich und ermöglichen ein modernes und professionelles Stiftungswesen. Was bisher auf nationaler Ebene noch nicht einheitlich durchgesetzt werden konnte, wird nun durch die Praxisänderung des kantonalen Steueramts in Zürich umgesetzt. Damit gewinnt der Stiftungsstandort Zürich an Attraktivität und wird zu einem der innovativsten und stiftungsfreundlichsten der Schweiz – wenn nicht sogar Europas.

Lesen Sie auch unseren Artikel über die per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen im Stiftungsrecht ( Das neue Stiftungsrecht per 1. Januar 2024 – Neue Flexibilitäten und verpasste Chancen).

Originally published 14.02.2024.

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