Bis zum 9.6.2018 hätte die EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen umgesetzt werden müssen. Am 13.6.2018 wurde vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort der Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb und die Zivilprozessordnung (UWG-Novelle 2018) vorgelegt. Seit 22.11.2018 liegt auch die Regierungsvorlage vor. Das Inkrafttreten ist für Anfang 2019 geplant.

Derzeitige Rechtslage

Vorschriften zum Geheimnisschutz finden sich derzeit in strafrechtlichen Normen des UWG und des StGB. Gemäß § 11 UWG machen sich Bedienstete strafbar, wenn sie Geschäfts-oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen aufgrund ihres Dienstverhältnisses anvertraut oder zugänglich wurden, unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbs mitteilen. Gemäß § 12 UWG macht sich derjenige strafbar, der ihm anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder anderen mitteilt. Gemäß § 13 UWG besteht in diesen Fällen überdies ein zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz. Definiert wird der Begriff des Geschäfts-und Betriebsgeheimnisses in gesetzlichen Vorschriften nicht. Nach herrschender Meinung sind Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse

  • unternehmensbezogene Tatsachen kommerzieller oder technischer Art,
  • die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt und anderen nicht oder nur schwer zugänglich sind und
  • die weiters nach dem Willen des Berechtigten nicht über den Kreis der Eingeweihten hinausdringen sollen,
  • wobei schließlich der Geschäfts-oder Betriebsinhaber an der Nichtoffenbarung dieser Tatsachen ein wirtschaftliches Interesse haben muss.

Geheimnisschutz neu

Die Know-how-Richtlinie (RL [EU] 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen [Geschäftsgeheimnisse] vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung) definiert den Begriff des Geschäftsgeheimnisses.

Als Geschäftsgeheimnis gilt gemäß Art 2 Know-how-Richtlinie eine Information, die

  • geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
  • von wirtschaftlichem Wert ist, weil sie geheim ist, und
  • Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist.

Diese Anforderungen überschneiden sich zwar mit den bisherigen Kriterien, decken sich aber nicht völlig. Sie sollen durch den neuen § 26b UWG umgesetzt werden. Um den Geheimnisschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt sein, wobei insbesondere der Nachweis des wirtschaftlichen Werts und der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen für Unternehmen von Bedeutung sein wird.

Der wirtschaftliche Wert eines Geschäftsgeheimnisses kann sowohl durch die Anschaffungs- als auch die Entwicklungskosten nachgewiesen werden.

Schwieriger ist der Nachweis angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen zu erbringen. Deren Ausmaß wird wohl von Größe und Branchenzugehörigkeit als auch der Art des Geschäftsgeheimnisses abhängen. Um angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu dokumentieren, nennen die erläuternden Bemerkungen des Entwurfes beispielsweise

  • die Erfassung der Geschäftsgeheimnisse,
  • die Ermittlung der Geheimnisträger,
  • die Beschränkung der Weitergabe auf ausgewählte vertrauenswürdige Personen (need to know"),
  • eine Unternehmenspolitik betreffend Geschäftsgeheimnisse und ihre nachvollziehbare Dokumentation" sowie
  • ein fortgesetztes Bemühen um die Geheimhaltung.

Soweit das nicht schon bisher beachtet wurde, wird künftig daher verstärkt Augenmerk auf die Dokumentation von Geschäftsgeheimnissen, die Beschränkung auf einen kleinen Kreis von Geheimnisträgern und die routinemäßige Verwendung von Geheimhaltungs-und Verschwiegenheitsklauseln in Dienstverträgen sowie auf den Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen bei technischen oder kaufmännischen Kooperationen zwischen Unternehmen sowie bei Verhandlungen über Unternehmensverkäufe zu legen sein.

Sanktionen

Die strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 11 f UWG und deren Sanktionen bleiben bestehen. Der zivilrechtliche Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz bei Verschulden wandert" in den neuen § 26c UWG. In §§ 26d ff UWG werden dann der rechtswidrige Erwerb, die rechtswidrige Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen, der rechtmäßige Erwerb, die rechtmäßige Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie die Details des Unterlassungs-und Beseitigungsanspruchs geregelt. Neu sind insbesondere der Anspruch auf Herausgabe von unlauter erzielten Gewinnen" und der pauschalierte Schadenersatz gemäß § 26c UWG, die Erweiterung des Beseitigungsanspruchs um Rückruf der Eingriffsgegenstände (Produkte, Dokumente, Materialien, Stoffe, Dateien) vom Markt gemäß § 26g UWG sowie die Einführung einer angemessenen Entschädigung, wenn der zunächst gutgläubige Verletzer nach Beginn der Nutzung Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer er weiß oder wissen muss, dass ihm ein Geschäftsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person bekannt wurde, die dieses Geheimnis rechtswidrig genutzt oder offengelegt hat (nachträgliche Schlechtgläubigkeit").

§ 26i UWG sieht eine Reihe neuer Sicherungsmittel bei der Erlassung einstweiliger Verfügungen vor (Verbot der Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder Nutzens rechtsverletzender Produkte, Beschlagnahme (!) rechtsverletzender Produkte). Im Falle der nachträglichen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung sieht § 26j Abs 5 UWG vor, dass künftig auch Dritte verschuldensunabhängig Schadenersatzansprüche geltend machen können; bislang stand dieser verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch nur dem Prozessgegner zu.

Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Gerichtsverfahren

Ein Problem der Rechtsdurchsetzung bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen war bislang die Notwendigkeit, im Verfahren das Geheimnis offenzulegen. Um die Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen auch in Gerichtsverfahren zu gewährleisten, sieht die Regierungsvorlage vor, dass es ausreichen soll, das Geschäftsgeheimnis im Verfahren zunächst nur soweit offen zu legen, als es unumgänglich ist, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses sowie seiner Verletzung glaubhaft darzulegen. Es ist hinreichend, wenn das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses vorgebracht wird und das Vorbringen zumindest soweit substantiiert ist, dass sich das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und der geltend gemachte Anspruch daraus schlüssig ableiten lassen. Das Gericht hat dann auf Antrag oder von Amts wegen Maßnahmen zu treffen, damit der Verfahrensgegner und Dritte keine Informationen über das Geschäftsgeheimnis erhalten, welche über ihren bisherigen Kenntnisstand hinausgehen. Die vom Gericht zu treffenden Maßnahmen können vorsehen, dass die Offenlegung nur gegenüber einem Sachverständigen erfolgt, der vom Gericht anzuweisen ist, eine Zusammenfassung vorzulegen, die keine vertraulichen Informationen über das Geschäftsgeheimnis enthält. Das Gericht kann auch Unterlagen, Befund und Gutachten zu den Geschäftsgeheimnissen kennzeichnen und diese Aktenbestandteile vom Recht auf Akteneinsicht ausnehmen (In-Camera-Verfahren").

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