Rechtsprechung des VfGH
VfGH 02.12.2024, E1380/2024; 02.12.2024, E1379/2024
Nationalrat, Auskunftsrecht
- Ein Abgeordneter zum Nationalrat stellte zur Vorbereitung
seiner parlamentarischen Tätigkeit Auskunftsersuchen zu
Korruptionsvorwürfen an den Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Forschung (E1379/2024) und an den Bundesminister
für Finanzen (E1380/2024), die er auf das AuskunftspflichtG
stützte. Nachdem ihm die Auskünfte verweigert wurden,
erhob er Bescheidbeschwerden an das BVwG, das diese abwies.
Begründet wurde dies damit, dass der Abgeordnete das
Auskunftsbegehren als Abgeordneter zum Nationalrat gestellt habe.
In dieser Funktion komme ihm gemäß Art 52 B-VG
(Interpellationsrecht) ein besonderes Auskunftsrecht zu. Aufgrund
dieses spezielleren Auskunftsrechts sei eine Auskunft
gemäß § 6 AuskunftspflichtG ausgeschlossen. Dagegen
erhob er Erkenntnisbeschwerden gemäß
Art 144 B-VG wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten an den VfGH, der diesen stattgab und
feststellte, dass der Abgeordnete im Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 2 StGG und
Art 7 B-VG verletzt wurde.
Der VfGH hat erwogen: Das BVwG begründet seine Entscheidung ausschließlich damit, dass das Auskunftsbegehren in der Funktion eines Abgeordneten zum Nationalrat und damit als Organ der Gesetzgebung gestellt wurde. Das Interpellationsrecht ist in Art 52 B-VG sowie den §§ 90 ff GOG-NR geregelt und unterliegt strengen Formalvoraussetzungen.
Anfragen von Abgeordneten sind nur dann eine der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs, wenn sie in der vorgesehenen Weise gestellt wurden. Das Verhalten eines Abgeordneten ist nicht schlechthin immer schon dann der Gesetzgebung zuzuzählen, wenn der Abgeordnete als solcher auftritt. Auch ein Verweis auf die Vorbereitung der parlamentarischen Tätigkeit in den Auskunftsersuchen ändert daran nichts. Auch ein Abgeordneter muss wie jedermann das Recht haben, ein Auskunftsbegehren nach dem AuskunftspflichtG zu stellen.
Rechtsprechung des OGH
Zentrales Testamentsregister, Erbe, Notar
- Der quotenmäßige Erbe eines Verstorbenen hat kein Recht auf Einsicht in das von der Österreichischen Notariatskammer geführte Österreichische Zentrale Testamentsregister ("ÖZTR"). Auf die Datenverarbeitungen zur Führung des ÖZTR sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sind die Notariatsordnung ("NO") und die nach § 140a Abs 2 Z 8 NO erlassenen Richtlinien ("RL") anzuwenden. § 140c Abs 3 NO sieht eine Übermittlung der registrierten Daten (nur) an die (i) Verlassenschaftsgerichte und (ii) öffentlichen Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen sowie (iii) zu Kontrollzwecken an die Gerichte, Notare und Rechtsanwälte vor. Hingegen ist ein Erbe weder in der NO noch in den RL genannt (OGH 11.12.2024, 6Ob147/24x).
Rechtsprechung des BVwG
BVwG 06.11.2024, L532 2300411-1
Gesetzesprüfungsantrag, Handyauswertung
- Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
zielen die §§ 35a, 39, 39a BFA-VG darauf
ab, die Reiseroute und Identität eines
Asylwerbers zu ermitteln. Dazu erlauben sie die
Sicherstellung und – aufgrund behördlicher Anordnung
– die Auswertung von Datenträgern. Die Auswertung eines
Datenträgers setzt lediglich voraus, dass ein Antrag auf
internationalen Schutz gestellt wurde, eine Feststellung der
Identität nicht möglich ist und eine Auswertung nicht
bereits durch die Erstaufnahmestelle erfolgt ist.
In einem Maßnahmenbeschwerdeverfahren wurde die Verfassungskonformität dieser Bestimmungen in Frage gestellt, weil sie weitreichende Eingriffsbefugnisse ohne angemessenen Rechtsschutz und Garantien für die Betroffenen vorsehen würden. Erst kürzlich habe der VfGH entschieden, dass die Abnahme und Sicherstellung von Mobiltelefonen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne richterliche Bewilligung gegen das Grundrecht auf Datenschutz und das Recht auf Privatleben verstoße und daher verfassungswidrig sei.
Die Maßnahmen im BFA-VG böten bei gleicher Eingriffsintensität schwächere Garantien zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen als die für verfassungswidrig erklärten Regelungen der StPO. Der Grundrechtseingriff könne im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde nicht vollständig angefochten werden, sodass der gesetzlich vorgesehene Rechtsschutz gegen die Sicherstellung und Auswertung eines Datenträgers unzureichend sei.
Das BVwG teilt diese Bedenken, setzte das Maßnahmenbeschwerdeverfahren aus und stellte einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH auf Aufhebung einzelner Bestimmungen des BFA-VG.
Das BVwG hat erwogen: Es bestehen erhebliche Bedenken an der Verfassungskonformität der §§ 35a, 39, 39a BFA-VG und des § 38 Abs 2 BFA-VG. Zwar wurde die Verfassungsmäßigkeit von § 38 Abs 2 BFA-VG nicht in Zweifel gezogen, doch darf diese Bestimmung bei einer Aufhebung der übrigen Bestimmungen nicht bestehen bleiben.
Dem Gesetzgeber steht es frei, für verschiedene Regelungsregime wie Strafprozessrecht und fremdenrechtliches Verfahrensrecht unterschiedliche Anordnungen zu treffen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum gravierende unterschiedliche Anforderungen gelten sollten, die zu unsachlichen Schlechterstellungen führen.
Ein gangbarer gesetzgeberischer Weg wäre, die Anordnungsbefugnis zur Datenträgersicherstellung unverändert im Rechtsbestand zu belassen, die Anordnung zur Datenträgerauswertung jedoch von einer bekämpfbaren Entscheidung des BVwG abhängig zu machen, sodass die Rechtsschutzmöglichkeiten von betroffenen Fremden bei gleichzeitiger Sicherstellung effektiver verwaltungsbehördlicher Verfahrensführung gewahrt blieben.
BVwG 18.10.2024, W256 2248161-1
Verarbeitung, Informationspflicht, Ausnahme
- Ein Wahlberechtigter abonnierte über die Website einer
politischen Partei deren Newsletter unter Angabe seiner
E-Mail-Adresse. Diese enthielten Informationen über politische
Themen und Aktivitäten in Form von Texten, die von
Regierungsmitgliedern verfasst und unterzeichnet wurden. Der
Versand erfolgte über das technische Netzwerk der Partei und
in deren eigener Verantwortung.
Der Wahlberechtigte stellte ein Auskunftsersuchen nach Art 15 DSGVO. Die darauf erteilte Auskunft hielt er für unzureichend. Zudem vertrat er die Ansicht, dass eine Offenlegung seiner personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt sei. Weiters monierte er eine Verletzung der Informationspflicht gemäß Art 14 DSGVO wegen der Verarbeitung seiner Daten aus der Wählerevidenz. Die DSB stellte zwar fest, dass die Partei sein Recht auf Auskunft verletzt hatte, jedoch sei keine Offenlegung an Dritte erfolgt. Weiters wurde die Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der Verletzung der Informationspflicht abgewiesen. Daraufhin erhob der Wahlberechtigte (erfolglose) Bescheidbeschwerde an das BVwG.
Das BVwG hat erwogen: Der Spruch enthält keine explizite Abweisung in Bezug auf die vom Wahlberechtigten aufgezeigte Unvollständigkeit der Auskunft. Fehlt es dem Spruch an der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zu seiner Auslegung heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Datenschutzbeschwerde in dieser Hinsicht abgewiesen wurde.
Nach Art 4 Z 2 DSGVO fällt nicht nur die Offenlegung durch Übermittlung, sondern bereits jede "andere Form der Bereitstellung" unter den Begriff einer Verarbeitung. Damit wird der Charakter der Offenlegung als "Zugänglichmachen" verdeutlicht. Jedoch räumte man den jeweiligen Regierungsmitgliedern in keiner Weise eine Einblicksmöglichkeit in die Daten des Wahlberechtigten ein. Es wurden lediglich von diesen bereitgestellte Texte in die Newsletter kopiert und in weiterer Folge unter Verwendung der Daten des Wahlberechtigten an diesen versendet.
Gemäß Art 14 DSGVO hat der Verantwortliche der Betroffenen bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Nach Art 14 Abs 5 lit c DSGVO entfallen die Informationspflichten, wenn und soweit eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder (zweckändernde) Offenlegung bestimmter Daten ausdrücklich regelt.
Die Daten des Wahlberechtigten wurden aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs 2 Wählerevidenzgesetz aus der Wählerevidenz der Gemeinde erhoben. Die Ausnahmereglung des Art 14 Abs 5 lit c DSGVO greift hier zwar nicht, weil die Partei nicht verpflichtet war, die Daten zu erheben, sondern die Erhebung freiwillig erfolgte. Die Partei hatte aber bereits im Zeitpunkt der Datenerhebung in ihrer Datenschutzerklärung auf der Website und in den Aussendungen über die Datenverarbeitung informiert. Die zusätzliche Nennung der bereits im Gesetz ausreichend klar und präzise geregelten Informationen gemäß Art 14 DSGVO ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. Schon allein der Hinweis auf die tatsächliche Datenverarbeitung versetzt die betroffene Person in die Lage, sich anhand der Rechtsvorschrift einen hinreichenden Überblick über die konkrete Datenverwendung zu verschaffen.
Da die gegenständliche Datenerhebung zum Zweck der Kommunikation erfolgt ist, bestehen im Hinblick auf die Ausnahmeregelung des Art 14 Abs 3 lit b DSGVO auch keine Bedenken daran, dass die Informationserteilung der Partei rechtzeitig erfolgt ist.
BVwG 30.10.2024, W256 2247276-1
Präklusion
- In einem Rechtsstreit vor Gericht übermittelte die
beklagte Klinik Gesundheitsdaten auf deren Ansuchen an die dem
Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin. Von der
Datenübermittlung erfuhr der klagende Patient von der Klinik
im Mai 2019 aufgrund eines Auskunftsersuchens. Der Patient
fühlte sich durch diese Vorgehensweise in seinem Recht auf
Geheimhaltung verletzt, weil die Übermittlung der
Gesundheitsdaten zur Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht
notwendig gewesen sei und brachte im Juni 2020
Datenschutzbeschwerde bei der DSB ein. Die DSB wies die
Datenschutzbeschwerde ab. Dagegen erhob der Patient
Bescheidbeschwerde an das BVwG. Das BVwG wies die
Bescheidbeschwerde wegen bereits eingetretener Präklusion
gemäß § 24 Abs 4 DSG zurück.
Das BVwG hat erwogen: Die Verjährungsregelung des § 24 Abs 4 DSG ist eine Präklusivfrist, die von Amts wegen wahrzunehmen ist und die Lebensdauer eines Rechts nicht verlängerbar begrenzt. Da die DSGVO keine Vorschriften oder Fristen für die Rechtsverfolgung enthält, ist es Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, das Verfahren für die Rechtsverfolgung und auch die Präklusion von Rechten in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität auszugestalten.
Das Grundrecht auf Datenschutz darf nur unter Einhaltung strenger Bedingungen eingeschränkt werden. Zulässige Einschränkungen müssen dabei gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des betreffenden Rechts beachten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und dem von der EU anerkannten Gemeinwohl entsprechen. Die Präklusion und somit die Einschränkung des Grundrechts auf Datenschutz ist in § 24 Abs 4 DSG gesetzlich vorgesehen.
Die einjährige Präklusivfrist des § 24 Abs 4 DSG beginnt mit Kenntnis der Betroffenen vom "beschwerenden Ereignis" zu laufen. Der Patient war nach der Beantwortung des Auskunftsersuchens im Mai 2019 in der Lage, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen in Form einer Datenschutzbeschwerde konkret zu erstatten. Die einjährige subjektive Frist des § 24 Abs 4 DSG begann daher ab diesem Zeitpunkt zu laufen und war bei Beschwerdeerhebung schon verstrichen.
Aus der weiteren Rechtsprechung des BVwG:
- Die Behörden und Gerichte dürfen nur darüber
absprechen, was beantragt wurde. Sie sind an den Inhalt der
Datenschutzbeschwerde gebunden. Gegenstand des Verfahrens ist daher
ausschließlich die zugrundeliegende Datenschutzbeschwerde und
die darin konkret geltend gemachte
Rechtsverletzung. Weder die DSB noch das BVwG haben im
Falle einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft jegliche
Rechtsverletzung zu überprüfen. Ein subjektives
Recht auf Einleitung eines
Strafverfahrens besteht nicht.
Darüber hinaus gilt nach § 25 Abs 1 VStG das
Prinzip der Amtswegigkeit. Die Behörde hat
sowohl bei der Einleitung als auch bei der Durchführung des
Verwaltungsstrafverfahrens von Amts wegen vorzugehen. Der
Betroffene hat keinen Anspruch auf Einleitung eines
Verwaltungsstrafverfahrens (BVwG 27.11.2024, W256 2246546-1).
- Stirbt der Betroffene, hat das BVwG den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Das Datenschutzrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht und nicht auf einen etwaigen Rechtsnachfolger übergehen kann. Mit dem Verlust der Parteistellung fällt die Berechtigung weg, eine Datenschutzbeschwerde zu erheben. Damit einhergehend fällt die Berechtigung der DSB weg, über die Datenschutzbeschwerde zu entscheiden (BVwG 10.12.2024, W211 2272735-1).
Leitlinien
Neues vom EDSA
EDSA Leitlinien 01/2025 über
Pseudonymisierung (2025)
Pseudonymisierung, Personenbezug,
Weiterverarbeitung
- Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Leitlinien zur Pseudonymisierung angenommen, in welchen der EDSA insb die Definition und Anwendbarkeit der Pseudonymisierung und deren Vorteile erläutert. Klargestellt wird, dass pseudonymisierte Daten, die einer Person (vom Verantwortlichen oder einer anderen Person) durch zusätzliche Informationen zugeordnet werden könnten, immer noch personenbezogene Daten sind. Die Pseudonymisierung kann Risiken reduzieren und die Nutzung berechtigter Interessen als Erlaubnistatbestand erleichtern, sofern alle anderen Anforderungen der DSGVO erfüllt sind. Die Pseudonymisierung kann dazu beitragen, iSd Art 6 Abs 4 DSGVO die Vereinbarkeit der Weiterverarbeitung mit dem ursprünglichen Zweck zu gewährleisten. Die Pseudonymisierung kann Organisationen auch helfen, ihren Verpflichtungen gemäß Art 5, 25 und 32 DSGVO nachzukommen. Bestimmte technische Maßnahmen und Garantien bei der Verwendung von Pseudonymisierung können zudem die Vertraulichkeit gewährleisten und eine unbefugte Identifizierung von Personen verhindern. Anm: Die Leitlinien werden bis zum 28.02.2025 einer öffentlichen Konsultation unterzogen, um Interessenträgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Erklärung zum Zusammenspiel von Datenschutz-
und Wettbewerbsrecht
Markt- und Wettbewerbsfaktoren, Datenschutzpraktiken,
Regulierungsbehörden
- Der EDSA hat eine Erklärung zum Zusammenspiel von
Datenschutz- und Wettbewerbsrecht angenommen, in
der Konstellationen erörtert werden, in denen sich diese
Rechtsgebiete überschneiden können. Obwohl es separate
Rechtsgebiete mit unterschiedlichen Zielen in unterschiedlichen
Rahmen sind, können sie in bestimmten Fällen für
dieselben Einrichtungen gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen
sollen Schritte zur Einbeziehung von Markt- und
Wettbewerbsfaktoren in die
Datenschutzpraktiken und zur Berücksichtigung
von Datenschutzvorschriften bei Wettbewerbsbewertungen gemacht
werden.
Die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden soll verbessert werden, ua indem eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, um die Koordinierung zwischen Regulierungsbehörden zu fördern.
EU-Rechtsakte
- Am 15.01.2025 ist die "VO (EU)
2025/37 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/881 im
Hinblick auf verwaltete
Sicherheitsdienste", ABl L 2025/37, 1, kundgemacht worden. Mit
dieser VO werden europäische Schemata für die
Cybersicherheitszertifizierung eingeführt.
Zudem wird ua ein europäischer
Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit
geschaffen.
- Am 15.01.2025 ist die "VO (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)", ABl L 2025/38, 1, kundgemacht worden. Mit dieser VO werden Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen festgelegt.
Vorschau EuGH-Rechtsprechung
- Am 29.01.2025 wird das Urteil
des EuG in den verbundenen Rs T-70/23, T-111/23, T-84/23, Data Protection
Commission/Europäischer Datenschutzausschuss,
verkündet. Die irische Aufsichtsbehörde erhob Klage an
das EuG gegen Teile eines verbindlichen
Beschlusses des EDSA, weil der EDSA seine
Befugnisse überschritten habe.
- Am 04.02.2025 wird die mündliche
Verhandlung in der Rs T-183/23, Ballmann/Europäischer
Datenschutzausschuss, stattfinden. Die Klägerin
beantragt die Aufhebung eines Beschlusses des EDSA, mit dem ihr die
Akteneinsicht zum Akt eines verbindlichen
Beschlusses des EDSA verwehrt wurde. Anm: Es geht um
denselben verbindlichen Beschluss betreffend Meta (Facebook), zu
dem am 29.01.2025 ein Urteil des EuG ergehen wird.
- Am 06.02.2025 werden die
Schlussanträge in der Rs C-413/23 P, EDSB/SRB,
veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist der
Begriff des Personenbezugs.
- Am 06.02.2025 werden die
Schlussanträge in der Rs C-492/23, Russmedia Digital und Inform Media
Press, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sind
Pflichten von Hostingprovidern. Anm: Diese
Schlussanträge waren bereits für den 12.12.2024
angekündigt, ihre Verkündung wurde jedoch
verschoben.
- Am 13.02.2025 wird das Urteil des
EuGH in der Rs C-383/23, ILVA (Amende pour violation du
RGPD), verkündet. Der EuGH wird Rechtsfragen zum
Verhängen von Geldbußen gegen
Unternehmen beantworten. Anm: Die Zusammenfassung
der Schlussanträge können Sie im Schönherr
Datenschutzmonitor vom 18.09.2024 nachlesen.
- Am 13.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-612/23, Verbraucherzentrale Berlin, verkündet. Der EuGH wird über die Mindestvertragslaufzeit von Telekommunikationsverträgen absprechen.
The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.