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7 January 2025

To The Point: Datenschutzmonitor 52/2024

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Eine Inhaberin von Urheberrechten ("Rechteinhaberin") übermittelte eine Abmahnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten ("Internet Service Provider; ISP").
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To the Point:

Rechtsprechung des BVwG


BVwG 27.11.2024, W603 2280263-1

  • Eine Inhaberin von Urheberrechten ("Rechteinhaberin") übermittelte eine Abmahnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten ("Internet Service Provider; ISP"). Der ISP teilte aufgrund dieser Abmahnung der zuständigen Telekom-Control-Kommission ("TKK") mit, dass er wegen eines Streaming-Links ua eine IP-Zugangssperre eingerichtet hat.

    Die TKK leitete daraufhin von Amts wegen ein Verfahren ein und sprach mit Bescheid aus, dass die IP-Zugangssperre, die auf die Sperre einer IPv4-Adresse gerichtet war, gegen Art 3 Abs 3 der VO 2015/2120 verstoßen habe. Gegen den Bescheid der TKK wurde Bescheidbeschwerde an das BVwG erhoben.

    Das BVwG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zur Vorabentscheidung fünf Fragen zur Auslegung des Art 3 Abs 3 der VO 2015/2120 vor. Im Wesentlichen fragt das BVwG, welche Verkehrsmanagementmaßnahmen gemäß Art 3 VO 2015/2120 ein ISP zum Schutz urheberrechtlich geschützter Inhalte dritter Rechtsinhaber zu ergreifen hat. Konkret geht es dem BVwG um die Unterscheidung zwischen IP-Sperren und DNS-Sperren, um IP-Overblocking zu vermeiden. Dabei kritisiert das BVwG die Rechtsprechung des OGH, die keine entsprechende Unterscheidung trifft.

    Das BVwG hat u.a. erwogen:  In der Rechtsprechung des OGH, der über das Bestehen von Unterlassungsansprüchen in letzter Instanz entscheidet, wurde bisher nur die Sphäre jener Endnutzer beachtet, die selbst Kunden jenes ISP sind, der die IP-Sperren einrichtet. Die Definition der "Endnutzer" umfasst jedoch ausdrücklich auch Nutzer, die Informationen, Inhalte, Anwendungen und Dienste bereitstellen, also beispielsweise Webseiten bereitstellen und dort Dienste wie zB Webshops betreiben.

    In den bisherigen nationalen zivilgerichtlichen Entscheidungen, in denen von ISP's drohendes Overblocking als Argument gegen die Zulässigkeit der Einrichtung von IP-Sperren ins Treffen geführt wurde, ist keine Differenzierung und konkrete Auseinandersetzung mit der Art des Overblockings (DNS vs IP-Overblocking) erfolgt. Diese Entscheidungen scheinen – in technischer Hinsicht irrig – davon auszugehen, dass unabhängig davon, ob eine IP- oder DNS-Sperre vom ISP angewandt wird, nur etwaige legale Inhalte, die unter derselben Domain abrufbar sind, wie die zu sperrenden illegalen Inhalte, mitblockiert werden.

    Tatsächlich ergeben sich jedoch bei Vorliegen eines IP-Overblockings potenziell  deutlich weitergehende Auswirkungen der Sperrmaßnahmen, weil Inhalte bzw Dienste Dritter mitblockiert werden könnten, die unter anderen Domains angeboten werden und in keinem näheren Zusammenhang mit den erwähnten illegalen Inhalten bzw Diensten stehen.


Aus der weiteren Rechtsprechung des BVwG:

  • Ein Berufsdetektiv darf zum Zweck der Verteidigung von Rechtsansprüchen mit der Erhebung (sensibler) personenbezogener Daten durch Observierung eines Klagegegners beauftragt werden, soweit die Datenerhebung für die Zweckerreichung erforderlich ist (BVwG 23.09.2024, W274 2257472-1).


Nationale Rechtsakte

  • Am 27.12.2024 wurde das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024BGBl I 2024/157, kundgemacht. In Folge des Erkenntnisses des VfGH vom 14.12.2023, G 352/2021, wird die "Beschlagnahme" von Datenträgern (zB Mobiltelefone) und Daten sowie die Aufbereitung und Auswertung von Daten neu geregelt. Ausdrücklich umfasst ist ebenso die "Beschlagnahme" von Daten, die an anderen Speicherorten als auf einem Datenträger gespeichert sind (zB in der Cloud). Neben der Strafprozessordnung (StPO) wurden mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 ua auch das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz und das AVG novelliert. Anm: Mit der Neuregelung der Beschlagnahme mobiler Daten(träger) hat sich unser Kollege Oliver M. Loksa vertieft auseinandergesetzt: https://www.schoenherr.eu/content/seizure-and-examination-of-mobile-data-in-austria-new-legal-framework-finally-passed-in-parliament.


Vorschau EuGH-Rechtsprechung

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