Klassierung von Non-Fungible Tokens (NFTs), virtuellen Waren und damit verbundenen Dienstleistungen. Auswirkung der neuen Richtlinie für Markenschutz des IGE auf Markenanmeldungen betreffend virtuelle Güter und Dienstleistungen.

Klassierungspraxis des Instituts für Geistiges Eigentum

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat am 1. Januar 2024 ihre neue Richtlinie in Markensachen publiziert. Die neue Richtlinie enthält Ausführungen zur Anpassung der Praxis des IGE in Bezug auf Markenanmeldungen im Zusammenhang mit virtuellen Waren, Non-Fungible Tokens (NFTs) und Dienstleistungen in virtuellen Umgebungen. Die Klassierungspraxis wird im Teil 2, Ziffer 4.16 der Richtlinien in Markensachen abgebildet. Gleichzeitig wurde im Teil 2 im Kapitel 4.2 die neue Regel der allgemeinen Anmerkungen der Nizza-Klassifikation betreffend Dienstleistungen, die in einer virtuellen Umgebung erbracht werden, aufgenommen. Die Praxisänderungen betreffen die Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Umgebungen, welche bereits Schwerpunkt der jährlichen Tagung des Expertenausschusses der Nizza-Union im Sommer war.

Virtuelle Waren

In der Vergangenheit wurden «virtuelle Waren» vom IGE teilweise mit dem Argument zurückgewiesen, dass «virtuell» gemäss DUDEN «scheinbar» oder «der Möglichkeit nach vorhanden» bedeute und es unklar sei, was z.B. mit dem Kauf, Verkauf und Tausch einer nur scheinbaren Dienstleistung bzw. einer virtuellen Ware, gemeint sei. In der neuen Richtlinie hat das IGE nun klargestellt, dass unter virtuellen Waren nicht physische Waren zu verstehen sind, die in virtuellen Umgebungen verwendet werden. Diese bestünden im Wesentlichen aus digitalen Inhalten und seien daher wie alle anderen herunterladbaren digitalen Waren in Klasse 9 und nicht in der Klasse der entsprechenden physischen Waren zu klassieren. Demzufolge werden Bezeichnungen wie «herunterladbare virtuelle Bekleidung», «herunterladbare virtuelle Spielwaren» oder «herunterladbare virtuelle Baumaterialien» in Klasse 9 akzeptiert (vgl. IGE-Richtlinien in Markensachen vom 1. Januar 2024).

Non-Fungible Tokens (NFTs)

Bei einem Non-Fungiblen Token (NFT) handelt es sich um ein einzigartiges digitales Zertifikat, das in einer Blockchain registriert ist und dazu dient, das Eigentum an einem Vermögenswert, beispielsweise an einem digitalen Kunstwerk festzuhalten oder das als Echtheitszertifikat für eine physische Ware wirkt. Das IGE hat in der neuen Richtlinie klargestellt, dass es sich bei NFTs nicht um als eigenständige bzw. klassifizierbare Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Nizza-Klassifikation handelt. Deshalb muss die Bezeichnung NFT jeweils präzisiert werden.

Sollen NFTs in Bezug auf Waren klassiert werden, müssen die Waren genannt werden, welche durch die NFTs authentifiziert werden sollen. Als Beispiele für zulässige Formulierungen werden die nachfolgenden Waren aufgeführt:

  • durch NFTs authentifizierte herunterladbare digitale Bilddateien in Klasse 9
  • durch NFTs authentifizierte herunterladbare virtuelle Schuhe in Klasse 9
  • durch NFTs authentifizierte Bekleidung in Klasse 25

Bei den Dienstleistungen muss unterschieden werden, ob die Dienstleistung durch einen NFT authentifiziert wird oder ob die Dienstleistung einen NFT als solchen zum Gegenstand oder Thema hat. Wird die Dienstleistung durch einen NFT authentifiziert, so ist die entsprechende Dienstleistung präzise zu bezeichnen und der Gegenstand, d.h. die durch den NFT authentifizierte Ware, kann genannt werden. Beispielsweise kann ein Online-Marktplatz für Käufer und Verkäufer von durch NFTs authentifizierten herunterladbaren digitalen Bilddateien in Klasse 35 bereitgestellt werden.

Wenn es sich um Dienstleistungen handelt, die NFT als solche zum Gegenstand oder Thema haben, können die Bezeichnungen «Non-Fungibler Token» oder «NFT» ohne zusätzliche Präzisierung verwendet werden. Beispiele für zulässige Formulierungen sind:

  • Ausbildung im Bereich NFTs in Klasse 41
  • Online-Bereitstellung von nicht herunterladbarer Software für die Prägung von NFTs in Klasse 42

Fazit

Mit der Anpassung der Richtlinie reagiert das IGE auf die Herausforderungen, die sich aus der ständigen Weiterentwicklung der Technologie und der immateriellen Vermögenswerte ergeben. Klarheit in Bezug auf Klassifizierungen ist entscheidend, um einen wirksamen Markenschutz zu gewährleisten. Auch eine international einheitliche Handhabung ist wichtig, um den Unternehmen einen kosteneffizienten Markenschutz zu ermöglichen. Unsere Immaterialgüterrechtsexperten unterstützen Sie gerne bei Fragen im Zusammenhang mit Markenschutz.

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