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EXECUTIVE SUMMARY
- Am 8. März 2026 hat das Schweizer Stimmvolk das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung mit rund 55% der Stimmen angenommen. Die Abstimmung war erforderlich, weil das fakultative Referendum vom Volk und von den Kantonen ergriffen worden war.
- Natürliche Personen werden künftig unabhängig von ihrem Zivilstand individuell besteuert. Besteuerung von Ehegatten wird aufgegeben. Damit entfällt auch das gegenseitige Einsichtsrecht in Steuerakten. Jeder Ehepartner haftet nur noch für seine eigenen Steuern und muss allein seine Verfahrenspflichten erfüllen bzw. kann seine Verfahrensrechte ausüben.
- Jede Person muss neu eine eigene Steuererklärung einreichen, ihre eigenen Einkünfte und Vermögenswerte deklarieren sowie ihre eigenen Abzüge geltend machen.
- Die Zurechnung von Einkünften, Vermögenswerten und Abzügen erfolgt gemäss den zivilrechtlichen Verhältnissen. Bei der Besteuerung nach dem Aufwand wird künftig die
- Erfüllung der Voraussetzungen für jeden Ehepartner separat geprüft, womit neu ein Ehepartner nach dem Aufwand und der andere ordentlich besteuert sein kann. Gleichzeitig gelten neu für jede Person die Bemessungsgrundlagen separat, womit Ehepaare, bei denen beide Ehepartner die Besteuerung nach dem Aufwand beanspruchen, mindestens auf der zweifachen Mindestbemessungsgrundlage Steuern entrichten werden.
- Auf Bundesebene wird es nur noch einen Steuertarif geben.
- Der Kinderabzug wird für die direkte Bundessteuer von heute total CHF 6'800 auf total CHF 12'000 pro Kind erhöht. Kinderrelevante Abzüge stehen den Eltern grundsätzlich hälftig zu (bei gemeinsamer elterlicher Sorge). Einkommen und Vermögen der Kinder werden grundsätzlich auch hälftig aufgeteilt. Detailliertere nachstehend.
- Das Inkrafttreten ist spätestens für das Jahr 2032 vorgesehen.
- Die Kantone müssen bis dahin die vom Bundesrecht vorgesehenen Änderungen nachvollziehen. Derzeit ist offen, wie die Umsetzung in den Kantonen erfolgt und welche Auswirkungen die Reform auf die Steuertarife und damit die Steuerbelastung in den Kantonen hat.
- Eine frühzeitige Prüfung der Auswirkungen auf die eigene Situation sowie von Optimierungsmöglichkeiten ist empfehlenswert.
STATUS QUO
SYSTEM DER EHEGATTENBESTEUERUNG UND HEIRATSSTRAFE
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden gemeinsam besteuert. Ihr Einkommen und Vermögen werden zusammengerechnet. Durch diese sog. Faktorenaddition werden Ehegatten als wirtschaftliche Gemeinschaft besteuert, unabhängig vom Güterstand. Im Gegensatz dazu werden unverheiratete Personen individuell besteuert. Sie versteuern ihre eigenen Einkünfte und Vermögenswerte, unabhängig davon, ob sie alleinstehend oder in einer Paarbeziehung sind.
Die Faktorenaddition von Einkommen und Vermögen führt für die direkte Bundessteuer insbesondere bei Ehepaaren mit höherem Einkommen und relativ gleichmässiger Einkommensverteilung zu einer steuerlichen Schlechterstellung ("Heiratsstrafe") gegenüber unverheirateten Paaren in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen. Grund dafür ist der stark progressive Steuersatz der Direkten Bundessteuer, der dazu führt, dass das gleiche Gesamteinkommen stärker besteuert wird, wenn es addiert und einmal besteuert, anstatt auf zwei Personen verteilt wird.
Das Bundesgericht hat die Heiratsstrafe bereits 1984 als verfassungswidrig eingestuft. Daraufhin wurden für die direkte Bundessteuer gewisse Entlastungsmechanismen wie der Verheiratetentarif oder Zweiverdienerabzug vorgesehen
Dennoch konnte die Heiratsstrafe durch diese Massnahmen nicht vollständig beseitigt werden. In den Kantonen stellt sich die Situation unterschiedlich dar. Gewisse Kantone haben die Heiratsstrafe vollständig beseitigt, andere deren Auswirkungen gemildert und in wiederum anderen besteht sie noch ausgeprägt.
HINTERGRUND DER ABSTIMMUNG
POLITISCHE ENTWICKLUNG
Seit vielen Jahren bestehen Reformbestrebungen für die Ehegattenbesteuerung in der Schweiz und es kam schon mehrfach zu Volksabstimmungen, die jedoch scheiterten. Im September 2022 wurde die Volksinitiative "Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung ("Steuergerechtigkeits-Initiative)" eingereicht. Der Bundesrat empfahl die Initiative zur Ablehnung, hat ihr aber einen indirekten Gegenvorschlag in Form des Bundesgesetzes über die Individualbesteuerung gegenübergestellt. Das Parlament verabschiedete dieses Gesetz am 20. Juni 2025. Das Initiativkomitee hat die Steuergerechtigkeitsinitiative unter der Bedingung zurückgezogen, dass das Bundesgesetz in Kraft tritt. Da sowohl ein Volks- wie auch ein Kantonsreferendum ergriffen wurden, kam es am 8. März 2026 zur Volksabstimmung.
Hängig ist zudem die Volksinitiative der Mitte "Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!", welche sich noch in den parlamentarischen Beratungen befindet. Die Initiative will ebenfalls eine Abschaffung der Heiratsstrafe, aber unter Beibehaltung der gemeinsamen Besteuerung von Ehepaaren. Ob sie nach der Annahme der Individualbesteuerung zurückgezogen wird, bleibt abzuwarten.
ÄNDERUNGEN AUFGRUND DER ANNAHME
Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung sieht Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ("DBG") und des Steuerharmonisierungsgesetzes ("StHG") vor. Sämtliche Kantone werden ihre kantonalen Steuergesetze an die neuen Bestimmungen des StHG anpassen müssen.
GRUNDSATZ DER INDIVIDUALBESTEUERUNG
Mit Inkrafttreten der Reform werden künftig alle natürlichen Personen individuell besteuert. Jede steuerpflichtige Person hat ihre eigene Steuererklärung einzureichen.
ZURECHNUNG DER STEUERFAKTOREN BEI EHEPAAREN
Die Zurechnung von Einkünften, Vermögenswerten und Abzügen erfolgt gemäss den zivilrechtlichen Verhältnissen und weiteren gesetzlichen Anspruchsberechtigungen:
- Einkünfte (Erwerbseinkommen, Renten, etc.) werden der Person zugerechnet, die diese erzielt. Vermögenserträge gehören demjenigen Ehepartner, der Eigentümer der entsprechenden Vermögenswerte ist.
- Vermögenswerte werden nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen zugeteilt. Bei unbeweglichemVermögen sind die Angaben im Grundbuch massgebend. Bewegliches Vermögen mit mehreren Eigentümern wird diesen gleichmässig zugewiesen (bei Ehepaaren somit hälftig), sofern keine andere Eigentumsberechtigung nachgewiesen wird. Jedenfalls bei Ehepaaren gilt vorbehältlich des Nachweises von anderen Eigentumsverhältnissen die Vermutung das beide Ehegatten hälftiges Miteigentum haben (Art. 200 Abs. 2 ZGB).
- Gewinnungskosten, die der Erzielung von Einkommen dienen (z.B. Berufs-, Vermögensverwaltungs-, Liegenschaftskosten), können von der Person geltend gemacht werden, welche die Einkünfte erzielt, unabhängig davon, wer die Kosten trägt.
- Abziehbare freiwillige Leistungen (z.B. Spenden) können von der Person geltend gemacht werden, welche sie bezahlt.
- Personengebundene Abzüge wie Krankheits- oder Weiterbildungskosten können von der Person geltend gemacht werden, die sie persönlich betreffen, unabhängig davon, wer diese bezahlt.
- Schulden und Schuldzinsen werden dem Schuldner gemäss Schuldvertrag zugerechnet.
KINDER UND ABZÜGE
Für die Zuteilung des Einkommens und Vermögens von minderjährigen Kindern sowie der kinderrelevanten Abzüge wird grundsätzlich auf die elterliche Sorge abgestellt. Steht diese beiden Elternteilen zu und fliessen keine Unterhaltsbeiträge, wird das Einkommen und Vermögen der Kinder hälftig aufgeteilt und kann jeder Elternteil die Hälfte der kinderrelevanten Abzüge beanspruchen. Fliessen bei nicht verheirateten Eltern Unterhaltsbeiträge, gehen Einkommen, Vermögen und Abzüge an den Empfänger der Unterhaltszahlungen. Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge inne, wird ihm das Einkommen und Vermögen sowie die Abzüge der Kinder zugerechnet. Eine abweichende Aufteilung unter den Eltern ist nicht zulässig.
Der Kinderabzug wird im Rahmen der Einführung der Individualbesteuerung auf Bundesstufe von heute total CHF 6'800 auf CHF 12'000 pro Kind erhöht (Gesamtbetrag für beide Elternteile; Aufteilung siehe oben).
VERFAHREN, EINSICHTSRECHT UND HAFTUNG
Mit Einführung der Individualbesteuerung übt jede steuerpflichtige Person ihre Verfahrensrechte und -pflichten selbstständig aus. Das bisherige gegenseitige Akteneinsichtsrecht der Ehegatten entfällt ebenso wie die Solidarhaftung für Steuerschulden.
STEUERTARIFE
Der Tarif für Verheiratete entfällt. Neu gilt auf Stufe Bund ein Einheitstarif für alle steuerpflichtigen Personen. Dabei werden der steuerfreie Betrag im Tarif von derzeit CHF 15'200 auf CHF 20'000 erhöht und die Steuersätze bei tieferen Einkommen gesenkt. Gleichzeitig wird die Progression steiler und der Betrag, bei dem der Tarif den Maximalsatz (11,5%) erreicht, wird von derzeit CHF 794'400 auf CHF 732'100 gesenkt. Dies führt auch zu einer etwas höheren Besteuerung von grösseren Kapitalbezügen aus Vorsorge, welche zu einem Fünftel des üblichen Tarifs besteuert werden.
Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung enthält keine Vorgaben für die Ausgestaltung der Steuertarife und – sätze auf Stufe Kantons- und Gemeindesteuern. Derzeit ist offen, wie die Kantone ihre Tarife anpassen werden und welche Auswirkungen sich für welche Gruppen von Steuerpflichtigen ergeben.
BESTEUERUNG NACH DEM AUFWAND
Die Besteuerung nach dem Aufwand steht auf Stufe Bund sowie in 21 Kantonen ausländischen Staatsangehörigen offen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig werden, sofern sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. Bisher müssen beide Ehegatten die Voraussetzungen der Besteuerung nach dem Aufwand erfüllen. Wenn ein Ehepartner z.B. Schweizer Staatsangehöriger oder in der Schweiz erwerbstätig ist, kann der andere Ehepartner nicht nach dem Aufwand besteuert werden.
Mit Einführung des Bundesgesetzes über die Individualbesteuerung wird die Erfüllung der Voraussetzungen künftig für jeden Ehepartner separat geprüft. Daher kann künftig ein Ehepartner der Besteuerung nach dem Aufwand unterliegen und der andere der ordentlichen Besteuerung. Neu gelten für jede Person die Bemessungsgrundlagen separat, womit Ehepaare, bei denen beide die Besteuerung nach dem Aufwand beanspruchen, mindestens auf der zweifachen Mindestbemessungsgrundlage für Einkommen (Bund aktuell CHF 435'000) sowie Vermögen (nur Kanton und Gemeinde) Steuern entrichten werden. Bisher galten Bemessungsgrundlagen für beide Ehepartner gemeinsam.
INKRAFTTRETEN
Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung soll spätestens per 1. Januar 2032 in Kraft treten. Bis dahin müssen die kantonalen Steuergesetze an die Neuerungen im StHG angepasst werden, die Kantone auch ihre Tarife und Höhe der Abzüge anpassen und entscheiden, ob allenfalls noch weitere Steuermassnahmen eingeführt werden sollen. Der kantonale Gesetzgebungsprozess ist trotz der Vorgaben des StHG zu durchlaufen, womit mit weiteren Abstimmungen zu rechnen ist.
WÜRDIGUNG UND AUSBLICK
Die Annahme Individualbesteuerung des führt Bundesgesetzes über die zu einem fundamentalen Systemwechsel im Besteuerungssystem natürlicher Personen. Während die Gesetzes- und Tarifanpassungen auf Stufe Bund bereits feststehen, müssen die Kantone innerhalb der Vorgaben des StHG ihre Steuergesetzgebung und namentlich die Tarife noch anpassen. Entsprechend sind die steuerlichen Auswirkungen, welche die Einführung der Individualbesteuerung mit sich bringt, zurzeit nicht absehbar. Unklar ist auch, was mit der Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» der Mitte-Partei geschieht, welche an der Ehegattenbesteuerung festhält, jedoch die Heiratsstrafe über neue Tarif- und Berechnungsmethoden beseitigen will.
Aufgrund der bisher geltenden Ehegattenbesteuerung und der Tatsache, dass die Ehe eine Wirtschaftsgemeinschaft darstellt, mussten sich Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehen kaum Gedanken über die genaue Zuteilung von Einkommen, Vermögen und Schulden machen. Dies wird für viele insbesondere bei Erstellung der ersten individuellen Steuererklärung eine Herausforderung darstellen. Aufgrund der Neuregelung der Verteilung von Abzügen kann es zudem gegenüber dem Status Quo zu Verzerrungen kommen. Namentlich können Abzüge ins Leere fallen, wenn ein Ehepartner kein / ein geringes Einkommen hat (so die hälftigen Kinderabzüge oder Krankheitskosten, die der kranke Ehepartner abziehen kann, die aber u.U. vom anderen Ehepartner getragen werden).
Die Individualbesteuerung könnte auch Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete haben, z.B. die Berechnung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung oder der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige. Viele Fragen und Auswirkungen sind noch offen.
Eine frühzeitige Befassung mit den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie den Auswirkungen der neuen Regelungen auf die persönliche Situation empfiehlt sich, insbesondere aus folgenden Gründen:
- Ehepaare müssen für Steuerzwecke ihre Einkünfte und Vermögenswerte nach den zivilrechtlichen Verhältnissen unter sich aufteilen. Für Ehegatten, die Einkünfte und Vermögen stark vermischt haben bzw. alles in einem "gemeinsamen Topf" Herausforderung werden.
- Mit der Individualbesteuerung eröffnen sich neue steuerliche Optimierungsmöglichkeiten, wie die Übertragung von ertragsabwerfenden Vermögenswerten auf den Ehepartner mit keinem / geringem Einkommen, um eine gleichmässigere Einkommensverteilung zu erzielen und die Wirkungslosigkeit von Abzügen zu verhindern. Hierbei sind auch die noch nicht bekannten Entwicklungen berücksichtigen.
- Bevor konkrete Massnahmen umgesetzt werden, gilt es deren Auswirkungen ganzheitlich zu analysieren (z.B. mit Blick auf das Ehegüterrecht und die Folgen bei einer allfälligen Scheidung).
Gerne stehen wir bei Fragen oder für eine Analyse der Auswirkungen der Individualbesteuerung auf Ihre individuelle Situation zur Verfügung.
ANHANG: BERECHNUNGSBEISPIELE
Die Auswirkungen der Reform unterscheiden sich je nach familiärer Konstellation erheblich. Die konkrete Ausgestaltung in den Kantonen ist noch offen. Die nachfolgenden Bemerkungen und Berechnungsbeispiele beziehen sich ausschliesslich auf die direkte Bundessteuer.1 Sie zeigen verschiedene Konstellationen für ein Ehepaar, das gesamthaft ein Einkommen von CHF 250'000 hat.
Zweiverdiener-Ehepaare mit gleichmässigem
Gesamteinkommen
profitieren am stärksten von der Reform. Je
gleichmässiger das Gesamteinkommen zwischen den Ehepartnern
verteilt ist, desto grösser ist die Steuerersparnis. Bei einer
Aufteilung des Einkommens von CHF 125'000 zu CHF 125'000
(50:50) wirkt sich die Einführung der Individualbesteuerung
wie folgt aus:

Rentner-Ehepaare dürften tendenziell ebenfalls von der Reform profitieren. Da auch ein Ehepartner, der nicht erwerbstätig war, eine eigene AHV-Rente erhält, ergibt sich oft eine gleichmässigere Einkommensverteilung.
Einverdiener-Ehepaare hingegen können durch die Reform eine Mehrbelastung erfahren, da sie nicht mehr vom günstigeren Verheiratetentarif profitieren und die Abzüge beim Ehepartner ohne Einkommen ins Leere fallen. Ist nur ein Ehepartner erwerbstätig, fällt die Steuerlast nach der Einführung der Individualbesteuerung höher aus als heute, wie das Beispiel von einem Einkommen von CHF 250'000 aufzeigt.

Zweiverdiener-Ehepaare mit einem ungleichmässig verteilten Gesamteinkommen können ebenfalls eine Mehrbelastung erfahren. Je ungleicher verteilt die Löhne sind, desto grösser wird die Steuerlast. Ist das Einkommen im Verhältnis CHF 200'000 zu CHF 50'000 (80:20) aufgeteilt, führt die Einführung der Individualbesteuerung zu folgender veränderten Steuerbelastung auf Bundesebene:

Für unverheiratete Paaren und Alleinstehende bleibt die Situation durch die Reform weitgehend unverändert, wie das nachfolgende Beispiel für ein Einkommen von CHF 250'000 zeigt. Gutverdienende Alleinstehende können allerdings aufgrund der steileren Progression der Tarife etwas stärker belastet werden.

Footnote
1 Die Berechnungen wurden für die Altersgruppe 45-54 unter Verwendung des Steuerrechners des Initiativkomitees, welcher unter http://ja-zur individualbesteuerung.ch/steuerrechner/ aufgerufen werden kann, vorgenommen.
The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.
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