Per 1. Oktober 2025 treten gewisse formale
Änderungen für Mietzinserhöhungen in
Kraft:
Neu ist bei Mitteilungen von Mietzinserhöhungen auf
dem amtlichen Formular keine physische
Originalunterschrift mehr erforderlich. Es
genügt neu eine elektronische nachgebildete
Unterschrift.
Bei Staffelmieten ist kein amtliches Formular mehr vorgeschrieben
für die Mitteilung der Erhöhung; die Mitteilung darf wie
bisher frühestens vier Monate vor dem Stichtag der
Erhöhung erfolgen.
Gleichzeitig wir das amtliche Formular zur Mitteilung
der Anfangsmietzins angepasst, das neu auch den
alten, für den bisherige Mietzins geltenden Stand des
Referenzzinssatzes und des Landesindex für Konsumentenpreise
enthalten muss. Dem neuen Mieter soll damit ermöglicht werden,
den Mietzins einfacher zu überprüfen, was ohne diese
Angaben bisher nicht vollständig möglich war. Ein solches
Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses ist in den Kantonen
BS, FR, GE, LU, NE, VD, ZG und ZH obligatorisch.
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