Teil 9 unserer Serie zum Datenschutzrecht in der Schweiz
In diesem Teil unserer Serie befassen wir uns mit der Frage, ob für den Versand von elektronischer Direktwerbung eine Einwilligung erforderlich ist, wie diese eingeholt werden muss und welche Ausnahmen gelten.
Grundsatz: Einwilligung im Voraus erforderlich
In der Schweiz unterliegt die elektronische Direktwerbung nicht nur dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), sondern auch dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG darf Massenwerbung, die in keinem direkten Zusammenhang mit einer vom Empfänger angeforderten Leistung oder Information steht, nur mit dessen vorgängiger Einwilligung versendet werden.
Jede Werbenachricht muss zudem:
- den Absender klar erkennbar machen, und
- eine einfache und unentgeltliche Möglichkeit bieten, sich von weiteren Mitteilungen abzumelden.
Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung
Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme:
Eine vorgängige Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Kontaktdaten des Empfängers wurden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware, Dienstleistung oder eines Werks erhalten;
- Der Empfänger wurde bei der Datenerhebung klar darüber informiert, dass seine Daten zu Marketingzwecken verwendet werden können, und es wurde ihm eine Möglichkeit zum Widerspruch angeboten;
- Die Werbung betrifft ausschliesslich eigene, gleichartige Produkte oder Dienstleistungen des Absenders;
- Jede Werbenachricht enthält eine Abmeldemöglichkeit.
Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, ist elektronische Direktwerbung ohne vorgängige Einwilligung nach dem UWG zulässig.
Anforderungen an die Einwilligung
Das UWG schreibt keine besondere Form für die Einholung der Einwilligung vor. Das bedeutet, dass die Einwilligung:
- explizit erfolgen kann (z. durch Ankreuzen einer Checkbox), oder
- stillschweigend gegeben sein kann, etwa wenn eine deutlich sichtbare, vorausgewählte Checkbox nicht deaktiviert wird.
Schweigen oder Untätigkeit (z. B. keine Reaktion auf unerwünschte Nachrichten) gelten jedoch nicht als gültige Einwilligung.
Es wird empfohlen, die Einwilligung in dokumentierbarer Form einzuholen, da im Streitfall die Beweislast beim Absender liegt.
Vorschau auf Teil 10
In Teil 10 unserer Serie untersuchen wir, ob Cookies und Tracking-Technologien einer Einwilligungspflicht unterliegen.
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