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10 June 2025

Anwendungs- und Geltungsbereich des TVTG

BP
Bergt & Partner AG

Contributor

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Im Rahmen einer mehrteiligen Artikelserie werden zunächst wesentliche öffentlich-rechtliche Eckpunkte, daran anknüpfend einzelne zivilrechtliche Details des Regimes des TVTG, das seit 1. Jänner 2020 die Erbringung von VT Dienstleistungen in Liechtenstein reglementiert, beleuchtet. Im zweiten Teil wird der Geltungsbereich des ( auf sichtsrechtlichen Teils des ) TVTG analysiert.
Liechtenstein Government, Public Sector
  1. Begriffsdefinition und Abgrenzung

Mit dem Begriff » Geltungsbereich « ( hier des TVTG als einfaches [ Landes ]Gesetz ) verbindet man allgemein Fragen nach dem zuständigen Rechtsetzer ( Landtag ), die Beurteilung des durchlaufenen Rechtserzeugungs verfahrens sowie Aspekte des Beginns und des Endes der Geltung einer Rechtsvorschrift.

Im Zentrum der Beurteilung steht jedoch, abgese hen von der Klärung des zeitlichen Geltungsbereichs des TVTG, die inhaltliche Analyse verschiedener Fragen des Anwendungsbereichs des TVTG. Die Lehre spricht auch von Verbindlichkeitsbereichen.1

Im Anschluss werden daher der zeitliche, der örtli che, der persönliche und der sachliche Anwendungsbe reich des TVTG näher erörtert.

  1. Zeitlicher Geltungs und Anwendungsbereich (Art 50 und 51 TVTG)

Mit dem » zeitlichen Anwendungsbereich « des TVTG ist jener Zeitraum gemeint, innerhalb dessen das Gesetz für seinem sachlichen Anwendungsbereich unterwor fene Sachverhalte massgeblich ist.2 Im gegenständli chen Zusammenhang ist zunächst der Beginn des zeit lichen Anwendungsbereichs relevant; dieser fällt mit dem Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs des Geset zes zusammen. Das TVTG ist anwendbar auf und ver bindlich für alle ihm unterworfenen Sachverhalte, die sich ab dem relevanten Tag des Inkrafttretens ( nicht aber jenem der Kundmachung im LGBl ) ereignen: Das ist der 1. Jänner 2020 ( Art 51 TVTG ).

Das TVTG trat am 1. Jänner 2020 infolge des unge nutzten Ablaufs der Referendumsfrist in Kraft. Dasselbe gilt für die TVTV ( LGBl 2019.349 ), die in Ausführung des TVTG erlassen wurde ( Art 8 TVTV ). » Inkrafttreten « iSd Art 67 Abs 1 LV ( » in Wirksamkeit treten « ) bedeutet, dass das TVTG – vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Art 50 – auf jene Sachverhalte anzuwenden ist, die sich ab dem Inkrafttreten bis zur Aufhebung des Gesetzes ereignen.

Seit dem 1. Jänner 2020 sind daher jene Rechtsfolgen zu setzen, die das Gesetz an bestimmte Sachverhalte knüpft. Dieser auch als » Rechtsfolgenbereich « bezeich nete Zeitraum kann über den Anwendungsbereich hin ausreichen. So kann eine bestimmte Regelung des TVTG auch dann noch auf Sachverhalte anzuwenden sein, die sich während seiner » Verbindlichkeit « ereigneten, obwohl eine Bestimmung des TVTG bereits formal aus ser Kraft getreten ist.3

Davon zu unterscheiden sind wiederum die Über gangsvorschriften des Art 50 Abs 1 und 3 TVTG, die den Übergang von dem bis 31. Dezember 2019 unregulierten Bereich der VT-Dienstleistungen ( Finanzmarkt- und Datenschutzbestimmungen einmal ausgeklammert ) in das neue Regime des TVTG für VT-Dienstleister erleich tern wollen.

Daher stellt Art 50 Abs 1 TVTG klar, dass VT-Dienst leister, die schon vor dem 1. Jänner 2020 in Liechtenstein tätig waren, ihre Dienstleistungen ohne Registrierung  unter der Voraussetzung der Einhaltung bestimm ter Verhaltenspflichten ( Art 24 ff TVTG ) weiter bewilli gungsfrei ausüben dürfen. Dieses Legalprivileg endete mit Ablauf des 31. Dezember 2020.

Ferner bestimmt Art 50 Abs 3 TVTG, dass Token Emittenten Basisinformation ( Art 30 ff TVTG ) erstmals für jene Token-Emissionen bereitzustellen hatten, die nach dem 1. Jänner 2020 initiiert wurden.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das TVTG voll umfänglich seit 1. Jänner 2021 verbindlich ist.

  1. Örtlicher Anwendungsbereich (Art 2ff und 12ffTVTG)

Damit ist jener Raum gemeint, in welchem das TVTG für die seinem sachlichen Anwendungsbereich unter worfenen Sachverhalte massstäblich ist. Mangels ab weichender Anordnung gilt das TVTG im Fürstentum Liechtenstein; und nur in dieser Jurisdiktion. Es erfasst VT-Dienstleister, die im Inland VT-Dienstleistungen iSd Art 2 Abs 1 Bst k–u TVTG erbringen.

Ausländische VT-Dienstleister, die ohne Niederlas sung ( grenzüberschreitend ) im Inland aktiv sind, etwa online Dienstleistungen anbieten, erfasst das TVTG grds4 nicht; dies auch dann nicht, wenn sie mit einem VT-Agenten ( Art 2 Abs 1 Bst u TVTG ) zusammenarbeiten. Aufsichtsgegenstand ist diesfalls nur die inländische Tätigkeit des VT-Agenten.

Anders, als dies nach der regulatorischen Einheits theorie5 usus ist ( danach kann eine nationale Aufsichts behörde nicht nur dann tätig werden, wenn ein auslän disches Unternehmen im Inland aktiv wird, sondern bereits, wenn sich die Dienstleistung in irgendeiner Weise im Inland auswirkt bzw inländische Dienstneh mer angesprochen werden6 ), beschränkt der nationale Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Gesetzes ( mit Ausnahme des Art 12 Abs 3 TVTG ) auf das Inland bzw in ländische Dienstleister.7

Davon zu trennen ist die Regelung des Art 3 Abs 2  TVTG, der die örtliche Anwendbarkeit des II., dh des zi vilrechtlichen Kapitels des Gesetzes präzisiert: Danach gelten die Art 3–10 TVTG, wenn

▷ Token durch einen VT-Dienstleister mit Sitz oder Wohnsitz im Inland erzeugt oder emittiert werden; oder

▷ Parteien in einem Rechtsgeschäft über Token den zi vilrechtlichen Abschnitt des TVTG ausdrücklich für anwendbar erklären.

  1. Persönlicher/sachlicher Anwendungsbereich (Art 2ff, 12ff TVTG)

Das TVTG besteht aus 51 Artikeln.8 Es ist prinzipiell9 an wendbar, wenn VT-Dienstleister ihren Sitz in Liechten stein haben und hier berufsmässig  10  VT-Dienstleistun gen 11  erbringen oder Token im Inland emittieren ( Art 3 Abs 1, Art 12 sowie Art 50 Abs 1 TVTG ). Nach einleitenden Begriffsdefinitionen und der gängigen Zielvorgabe12 fo kussiert der erste Hauptabschnitt des Gesetzes ( auch als » zivilrechtlicher Abschnitt « umschrieben ) auf die Übertragung digitaler Assets über dezentrale Transakti onssysteme. Das Gesetz etabliert in diesem Zusammen hang den Begriff des » Token « .13 Begleitend ermöglicht das Gesetz solchen Vertragsparteien, die über keinen Sitz in Liechtenstein verfügen, sich aufgrund ausdrück licher Rechtswahl dem zivilrechtlichen Teil des TVTG und damit der neu konzipierten » digitalen Übertra gungsordnung « zu unterwerfen.

Daran schliesst das III. Kapitel des Gesetzes ( Art 12 49 TVTG, dh der aufsichtsrechtliche Abschnitt ) an. Er ist in Zusammenhang mit Art 2 Abs 1 Bst k–u TVTG zu lesen. Das Gesetz reguliert elf VT-Dienstleistungen,14 wenn sie berufsmässig im Inland erbracht werden ( Art 12 und Art 50 TVTG ). Diese Dienstleistungen unter liegen dem TVTG, wenn sie über » vertrauenswürdige Transaktionssysteme «15 ( VT-Systeme ) erbracht werden ( Art 2 Abs 1 Bst a und b TVTG ). Anders als der gängige regulatorische Ansatz, dass Intermediäre ein vertrau enswürdiges System einzusetzen haben und für die Ein haltung dieser Vorgabe verantwortlich sind,16 setzt das Gesetz voraus, dass dezentrale Transaktionssysteme per se vertrauenswürdig sind17 – dh, das System ( wie etwa ein Blockchain-basiertes Netzwerk ) soll durch die ver wendete Technologie » Vertrauen « schaffen – nicht aber der Dienstleister ist für die Schaffung von Vertrauen verantwortlich.18 Das Gesetz klärt jedoch nicht, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn ein System nicht ( länger ) vertrauenswürdig ist, etwa, weil es » gehackt « oder schon zuvor für strafrechtswidrige Zwecke verwendet wurde.19 Ein nachträglicher Wegfall der gesetzlichen Verpflich tungen der Dienstleister bei aufrechter Registrierung kann hier nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Viel mehr dürfte der Wegfall des Vertrauens in das System auch den Wegfall der Registrierungsvoraussetzungen nach sich ziehen. Bemerkenswert ist, dass die Tätig keit auf einem VT-System aber keine explizite Regist rierungsvoraussetzung und keinen Erlöschungsgrund ( Art 20 TVTG ) bildet, womit sich ein Entzug der Regist rierung nach Art 43 Abs 2 Bst a iVm Art 21 TVTG im kon kreten Fall, mit einer gewissen Rechtsunsicherheit, auf den allgemeinen Geltungsbereich in Art 1 TVTG bezie hen müsste.

VT-Dienstleister dürfen VT-Dienstleistungen er bringen, wenn sie die FMA registriert hat ( Art 19 Abs 3 TVTG ). Der Registrierung, die funktionell einer » klas sischen Gewerbeanmeldung « nach Art 8 ff Gewerbege setz20 gleicht, unterliegen jedoch, mit Ausnahme des Falles des Automatenbetriebes ( Art 12 Abs 3 TVTG21 ), nur inländische Dienstleister.22  Ausländische Unter nehmen können ohne weitere regulatorische Hürden VT-Dienstleistungen im Inland anbieten, was aus auf sichts- wie auch zivilrechtlicher Perspektive bedenklich erscheint.23 Ab der erfolgten Registrierung unterliegen VT-Dienstleister der Staatsaufsicht durch die FMA und haben verschiedene Verhaltenspflichten zu erfüllen ( Art 17 ff, 24 ff TVTG ).

Ebenfalls im aufsichtsrechtlichen Teil enthalten, ob wohl es sich materiell um Zivilrecht handelt, verpflichtet der dritte Teil des Gesetzes Token-Emittenten zur Ver öffentlichung von Basisinformationen ( Art 30 ff TVTG ). Das Informationsregime des TVTG gleicht funktionell dem Regime der EU-Prospektverordnung.24 Die gängi gen Sanktions- und Übergangsbestimmungen ( Art 47 ff TVTG ) schliessen das Gesetz ab. Überlagert wird das Ge setz durch Art 3 Abs 1 ( Bst r–t ) Sorgfaltspflichtgesetz25 bzw zu Art 3 Abs 1 ( konkret Bst s ) GewG. Einerseits stellt der Gesetzgeber – über den Stand der 4. Anti-Geldwä scherichtlinie 2015 / 843 / EU26 hinausgehend – klar, dass mehrere VT-Dienstleister den Geldwäsche-Präventions pflichten nach SPG unterliegen. Andererseits präzisiert der Gesetzgeber, dass VT-Dienstleister nicht dem GewG unterliegen.

  1. Die elf VT-Dienstleister imÜberblick27

a ) VT-Token-Erzeuger ( Art 2 Abs 1 Bst l TVTG )

Die Repräsentation eines Rechts auf einem Transakti onssystem beginnt mit der Erzeugung des Token. Der VT-Token-Erzeuger nimmt die konkrete technische Aus gestaltung des Tokens vor.28 Durch Programmierung können diverse Einschränkungen der Übertragbarkeit des Tokens gewährleistet werden. Der Token-Erzeuger hat durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass ( i ) während der Lebenszeit des Tokens das Recht im To ken korrekt repräsentiert ist, ( ii ) die Verfügung über ei nen Token unmittelbar die Verfügung über das reprä sentierte Recht bewirkt und ( iii ) eine konkurrierende Verfügung über das repräsentierte Recht sowohl nach den Regeln des VT-Systems als auch nach den Vorschrif ten des anwendbaren Rechts ausgeschlossen ist ( Art 17 Abs 1 Bst b TVTG ). Die Einbringung auf ein Transakti onssystem an sich ist vom öffentlichen Verkauf – der Emission von Token – zu unterscheiden.

b ) VT-Token-Emittenten ( Art 2 Abs 1 Bst k TVTG )

Der Token-Emittent ist für die Abwicklung der Token Emission zuständig. Die Token-Emission betrifft das erstmalige öffentliche Angebot von Token. Davon um fasst wird sowohl die Eigenemission – dh die Emission eigener Token im eigenen Namen – als auch die Frem demission. Der Token-Emittent begibt die erzeugten Token öffentlich auf einem VT-System. Nicht erfasst werden sog » over the counter « ( OTC ) Geschäfte, unter Ausschluss der Öffentlichkeit.29 Unerheblich ist in die sem Zusammenhang, ob die Token während der Emis sion oder bereits davor erzeugt worden sind und ob die Emission in eigenem oder fremden Namen durchge führt wird. Ein Token-Emittent kann also zugleich auch Token-Erzeuger sein.30 Der öffentliche Charakter der Token-Emission führt dazu, dass der Token-Emittent bestimmte regulatorische Verpflichtungen einzuhalten hat. Gewisse Basisinformationen über den zu emittie renden Token sind preiszugeben ( Art 30 ff TVTG ). Diese Basisinformationen sind der FMA zwar rechtzeitig vor der Token-Emission zur Kenntnis zu bringen ( Art 30 Bst c TVTG ), jedoch erfolgt keine förmliche Bewilligung der Informationen durch die FMA.31 Die Gewerbsmässigkeit stellt hier kein Registrierungserfordernis iSd TVTG dar, weshalb auch die nicht-gewerbsmässige Ausgabe von Token, dh auch eine einmalige Transaktion ohne Wie derholungsabsicht, als regulatorisch relevante Token Emission zu sehen ist.32

c ) VT-Schlüssel-Verwahrer ( Art 2 Abs 1 Bst m TVTG )

Der VT-Schlüssel ist das zentrale Element der Verfügung über den Token. Die sichere Aufbewahrung ist daher von besonderem Interesse für den Nutzer, denn nach derzeitigem Stand der Technik kann ein untergegange ner VT-Schlüssel nicht wiederhergestellt werden. Der Be rechtigte kann in der Folge nicht mehr über die Token verfügen ( » herrenloses Vermögen « ).33 Der VT-Schlüssel Verwahrer verwahrt den privaten VT-Schlüssel für den Auftraggeber, um eine höhere Sicherheit zu gewährleis ten und eine einfachere Verfügung zu ermöglichen. Er ist als reiner Sachinhaber anzusehen – die Verfügungs macht bleibt beim Nutzer. Da problemlos Kopien eines VT-Schlüssels erstellt werden können, besteht für den Nutzer jederzeit die Möglichkeit, über den Token zu ver fügen.

Der VT-Schlüssel-Verwahrer unterliegt speziellen Vorgaben für die internen Kontrollmechanismen. Dies um sicherzustellen, dass ( i ) Verlust und oder Miss brauch von VT-Schlüsseln verhindert wird, ( ii ) das Be triebsvermögen getrennt von VT-Schlüsseln der Kunden aufbewahrt wird und ( iii ) im Falle von Unterbrechun gen eine Aufrechterhaltung der Tätigkeit gewährleis tet wird ( Business-Continuity-Management ). Die gän gigsten Anwendungsbeispiele sind » Wallet Provider «, welche die VT Schlüssel zentral auf einem Server Spei chern, » Offline-Storage-Provider «, um die VT-Schlüssel getrennt vom Internet aufzubewahren und » Krypto Bör sen «, die eine Verfügung über den Token im Namen des Kunden direkt über den VT-Schlüssel auslösen.34

d ) VT-Token-Verwahrer ( Art 2 Abs 1 Bst n TVTG )

Vom VT-Schlüssel-Verwahrer ist der VT-Token-Verwah rer zu unterscheiden. Dessen Aufgaben ist es, Token auf fremde Rechnung und in fremden Namen zu verwahren. Die Token werden mittels eines VT-Identifikators ver wahrt. Ab dem Zeitpunkt der Verwahrung kann der Nut zer nicht mehr selbst über diese Token verfügen, son dern muss hierzu den TV-Token-Verwahrer anweisen, um am Rechtsverkehr teilnehmen zu können.35 Er un terliegt speziellen Anforderungen an interne Kontroll mechanismen ( Art 17 Abs 1 Bst d TVTG ), wonach mittels geeigneter Massnahmen sichergestellt werden muss, dass der Verlust oder Missbrauch von VT-Schlüsseln verhindert wird, die Token der Kunden getrennt vom Betriebsvermögen des VT-Token-Verwahrers verwahrt werden, eine eindeutige Zuordnung von Token zu Kun den ermöglicht wird und ein Business-Continuity-Ma nagement vorliegt. Den VT-Token-Verwahrer trifft auch explizit die Verpflichtung der auftragsgemässen Durch führung von Kundenaufträgen. Unter Verwahrung wird auch nur das kurzfristige Halten der Token zur an schliessenden Weiterleitung ( Transfer ) verstanden.36

e ) VT-Protektor ( Art 2 Abs 1 Bst o TVTG )

Ein VT-Protektor übernimmt typische Treuhanddienst leistungen auf einem VT-System und bedarf daher, als besonderer Registrierungsvoraussetzung, einer Bewil ligung nach dem Treuhändergesetz ( Art 13 Abs 1 Bst i TVTG ). Im Unterschied zum VT-Token-Verwahrer nimmt dieser über Auftrag, aber unter eigenem Namen am Rechtsverkehr teil und besitzt ein absolutes, dingliches Recht über den Token. Der am Token wirtschaftlich Be rechtigte tritt nicht öffentlich in Erscheinung. Aufgrund der Similarität der Verwahrungstätigkeit treffen den VT Protektor dieselben Verpflichtungen zu internen Kon trollmassnahmen wie den VT-Token-Verwahrer ( Art 17 Abs 1 Bst f TVTG ).

f ) Physischer Validator ( Art 2 Abs 1 Bst p TVTG )

Der physische Validator stellt den in der Praxis wich tigsten Dienstleister dar. Der physische Validator bildet einen Konnex zwischen dem Token und dem Recht an einer Sache, welches im Token repräsentiert wird. Er gewährleistet die vertragsmässige Durchsetzung dieser Rechte.

Durch die » Tokenisierung « wird kein neues Recht erzeugt. Es wird ein » Offline-Recht « digitalisiert, das nunmehr im Token » online « repräsentiert ist. Das zu grundeliegende » Offline-Recht « bleibt von diesem Digi talisierungsvorgang unberührt und besteht weiterhin. Für die Rechtssicherheit ist es entscheidend, dass bei dieser digitalen Spiegelung der analogen Rechte keine Fehler unterlaufen. Ein Käufer eines Tokens muss sich sicher sein, dass die Sache auch tatsächlich vorhanden ist. Andererseits muss ein Käufer einer Sache wissen, dass die Rechte an der Sache auf einem VT-System ein getragen sind und eine Rechteübertragung nur auf dem VT-System rechtsgültig erfolgen kann.37 Als Schnittstelle zwischen den » Offline-Rechten « und » Online-Rechten « hat der liechtensteinische Gesetzgeber den » physischen Validator « eingeführt.

Gemäss Art 2 Abs 1 Bst p TVTG ist ein physischer Vali dator eine Person, welche die vertragsgemässe Durchset zung von in Token repräsentierten Rechten an Sachen im Sinne des Sachenrechtes auf VT-Systemen gewährleistet. Zentrale Aufgabe des physischen Validators ist also, » ... die Verbindung zwischen der Sache und dem Token, welcher Rechte daran abbildet, sicherzustellen... «.38 An diese Sicher stellungspflicht knüpft die Haftung des physischen Vali dators. Der physische Validator haftet für den Fall, dass der gemäss Art 5 TVTG Verfügungsberechtigte über den Token seine Ansprüche zur Erlangung der verbrieften Sache aufgrund eines Verhaltens des physischen Valida tors nicht erfolgreich geltend machen kann.39 Er ist ge wissermassen ein » Garant « für die richtige Wechselwir kung zwischen » Offline-Rechten « und » Online-Rechten «. Dementsprechend normiert der liechtensteinische Ge setzgeber in Art 33 Abs 1 Bst f TVTG, dass bei der Emis sion von Token, die Rechte an Sachen repräsentieren, die ( prinzipiell obligatorischen40 ) Basisinformationen einen » ...Nachweis eines registrierten physischen Validators über das Eigentum an der Sache und 2. eine Bestätigung eines re gistrierten physischen Validators, dass die in den emittierten Token repräsentierten Rechte auch nach Massgabe der Ba sisinformationen durchsetzbar sind... «, zu enthalten haben.

Der physische Validator wird eine mögliche Haftung nur in Kauf nehmen, wenn er zuvor einige Punkte be achtet und geprüft hat. Zur besseren Veranschaulichung ist folgendes Beispiel anzunehmen. Der Eigentümer einer Uhr möchte Rechte an seiner Uhr in einem Token repräsentiert wissen.

  1. Identifikation der Uhr: Der physische Validator hat zunächst die Uhr anhand einer Seriennummer oder anhand eines Zertifikats zu identifizieren.
  2. Rechtmässigkeit des analogen Rechts: Sodann hat der physische Validator dafür Sorge zu tragen, dass der Auftraggeber der Tokenerzeugung auch über das Vollrecht » Eigentum « verfügt, sodass dieser die to kenisierten Rechte auch entsprechend durchsetzen kann.41
  3. Absicherung des Zugangs: Schliesslich hat der physi sche Validator den analogen Zugriff auf die Uhr zu sichern.42

Der physische Validator unterliegt der Registrierungs pflicht gemäss Art 12 TVTG. Vor der erstmaligen Erbrin gung der Dienstleistung hat der physische Validator bei der FMA schriftlich eine Eintragung ins VT-Dienstleis terregister zu beantragen. Die Mindestkapitalerforder nisse bei physischen Validatoren sind CHF 125.00043 bzw CHF 250.00044.

g ) VT-Wechseldienstleister ( Art 2 Abs 1 Bst q TVTG )

VT-Wechseldienstleister wechseln Token gegen Token, Token gegen Fiat-Währungen oder auch umgekehrt. Entscheidend für die Qualifikation als VT-Wechsel dienstleisters ist die Erbringung eines Wechselgeschäfts.

Aufgrund der schon heute derart vielfältigen Gestal tungsmöglichkeiten von Token wurde bewusst nicht nur auf den Tausch von » Zahlungstoken « abgestellt, um einen breiten Anwendungsbereich zu eröffnen.45

h ) VT-Prüfstelle ( Art 2 Abs 1 Bst r TVTG )

Eine VT-Prüfstelle prüft die Geschäftsfähigkeit der Ver tragsparteien und die weiteren Erwerbs- oder Übertra gungsvoraussetzungen bei Verfügungen über einen Token. Die Prüfung der Geschäftsfähigkeit hat sich ins besondere auf eine Altersprüfung zu beschränken. So weit dies möglich ist, kann eine solche Prüfung durch eine Software übernommen werden.46

i ) VT-Preisdienstleister ( Art 2 Abs 1 Bst s TVTG )

Der VT-Preisdienstleister fungiert als reiner Vermittler und veröffentlicht aktuelle aggregierte Preisinformati onen von Token. Darunter sind die durchschnittlichen An- bzw Verkaufspreise der auf einem VT-System abge schlossenen Transaktionen zu verstehen.47 Diese Preise müssen nachvollziehbar sein ( Art 16 Abs 1 Bst g Z 1 TVTG ). Zur Vermeidung von Interessenkonflikten oder falschen Berechnungen, unterliegt der VT-Preisdienst leister entsprechenden Anforderungen an interne Kon trollmechanismen ( Art 17 Abs 1 TVTG ).

j ) VT-Identitätsdienstleister ( Art 2 Abs 1 Bst t TVTG )

Der VT-Identitätsdienstleister identifiziert den Verfü gungsberechtigten eines Tokens und nimmt ihn in ein Verzeichnis auf. Abgestellt wird auf die Verfügungs gewalt über den VT-Schlüssel, denn es wird gesetzlich f ingiert, dass somit auch die Verfügungsgewalt über den Token begründet wird ( Art 6 Abs 1 TVTG ). Weiters herrscht die gesetzliche Vermutung, dass derjenige, der Verfügungsgewalt über den Token hat, auch gleichzeitig Verfügungsberechtigter ist ( Art 5 Abs 2 TVTG ). Ein VT Schlüssel Verwahrer, welcher den Schlüssel lediglich zu Sicherungszwecken in Verwahrung nimmt, ist jedoch nicht als Verfügungsberechtigter in das Verzeichnis ein zutragen, ein VT-Protektor hingegen schon.

Konkrete Anforderungen an das, vom VT-Identitäts dienstleister zu führende, Verzeichnis lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Zur Wahrung der Vertraulich keit der Kundendaten gilt es für den VT-Protektor, di verse interne Kontrollmechanismen einzuhalten ( Art 17 Abs 1 Bst k Z 3 TVTG ).

k ) VT-Agent ( Art 2 Abs 1 Bst u TVTG )

Mit der TVTG-Novelle LGBl 2021.36 erweiterte der Gesetz geber den Kreis der registrierungspflichtigen inländi schen VT-Dienstleister um » VT-Agenten «. Dabei handelt es sich um Personen, die berufsmässig VT-Dienstleistun gen im Namen und auf Rechnung eines ausländischen VT-Dienstleisters im Inland vertreiben oder erbringen ( Art 2 Abs 1 Bst u TVTG ). Weitere Regelungen zum Zu sammenspiel zwischen VT-Dienstleister und VT-Agenten f inden sich im Gesetz nicht, sodass auf die allgemeinen Grundsätze des Auftragsvertrages ( § 1009 ABGB ) zur Klä rung weiterer Detailfragen im Verhältnis zwischen bei den Vertragsparteien zurückzugreifen sein wird.

Durch die neue registrierungspflichtige VT-Dienst leister-Kategorie des » VT-Agenten « will der Gesetzgeber eine angeblich bestehende Regelungslücke schliessen. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass in Liechtenstein ansässige VT-Dienstleister Wettbewerbsnachteile ge genüber ausländischen Anbietern mit physischer Prä senz im Inland haben, die allenfalls weniger strengen Regularien unterstehen. Es soll künftig nicht mehr mög lich sein, dass vom Ausland nach Liechtenstein herein unter Nutzung einer physischen Präsenz VT-Dienstleis tungen ohne eine den lokalen Standards entsprechende Aufsicht und Regulierung ( insbesondere im Sorgfalts pflichtbereich ) erbracht werden können.48

Vorweg: Die in den Erläuterungen angesprochene Regelungslücke besteht nicht. VT-Dienstleister mit ( Zweig ) Niederlassung im Inland unterlagen schon bisher der Registrierungspflicht bzw der Aufsicht der FMA. Durch die Einfügung des Art 2 Abs 1 Bst u TVTG hat sich daran nichts geändert. Im Gegenteil: Auslän dische VT-Dienstleister, die ohne physische Präsenz im Inland agieren, unterliegen weiterhin nicht der Regist rierungspflicht bzw der Aufsicht der FMA. Im Übrigen sind ausländische VT-Dienstleister nicht verpflichtet, mit VT-Agenten zu kooperieren bzw bestimmte Dienst leistungen oder Vertriebstätigkeiten auf VT-Agenten auszulagern; darin besteht allenfalls eine Regelungslü cke. Sollten VT-Dienstleister eine Präsenz in Liechten stein unterhalten, unterliegen sie der Registrierungs pflicht und damit der Aufsicht der FMA; sie können VT-Dienstleistung jederzeit ohne » fremde Beteiligung « erbringen.

Ebenfalls nicht überzeugend ist, dass der Gesetzge ber VT-Agenten, die für ausländische VT-Dienstleister tätig werden, von einzelnen Registrierungsvorausset zungen befreit ( Art 13 Abs 1 a TVTG ), insb von den Re gelungen betreffend Mindestkapital und interne Kon trollmechanismen. In den Erläuterungen wird dieser Schritt damit gerechtfertigt, dass VT-Agenten » in der Re gel lediglich Vertriebsaufgaben übernommen werden «.49 Sollte ein VT-Agent aber über Vertriebsaktivitäten hin aus weitere Dienstleistungen für einen ausländischen Dienstleister erbringen, erweist sich die Ausnahme des VT-Agenten von wesentlichen Registrierungsvorausset zungen als unsachlich, zumal von ihm dasselbe Risiko ausgeht wie von anderen vergleichbaren inländischen VT-Dienstleistern.

  1. Resümee

Der Rundgang durch die Systematik des TVTG hat ge zeigt, dass das Gesetz schlank strukturiert ist. Der Rechtsanwender findet sich im TVTG leicht zurecht; die darin enthaltenen Regelungen folgend der gängigen auf sichtsrechtlichen Systematik nationaler Regulierungen. Zwei grössere Diskussionspunkte im Bereich des sachlichen-persönlichen Anwendungsbereichs des Ge setzes erscheinen bis dato nicht final. Einerseits er scheint es diskussionswürdig, dass VT-Dienstleister für die von ihnen eingesetzten Transaktionssysteme ( zu mindest aufsichtsrechtlich ) nicht verantwortlich sind ( anders als dies international Standard ist50). Ande rerseits erscheint die Einführung des VT-Agenten kein geeigneter regulatorischer Ansatz, ausländische VT Dienstleister adäquat zu erfassen. Hier besteht weiter hin legistischer Handlungsbedarf.

  1. Literatur

Vgl die Angaben im Manuskript » Staatliche Aufsicht über VT-Dienstleister « ( insb zu Langzitaten ), ferner ▷ Öhlinger / Eberhard, Verfassungsrecht12 ( 2019 ) ▷ B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 ( 2016 ).

Footnotes

1 B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 5 Rz 525 ff.

2 B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 5 Rz 532.

3 Vgl Öhlinger / Eberhard, Verfassungsrecht 12 Rz 446; B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 5 Rz 536.

4 Art 12 Abs 3 TVTG idF LGBl 2021.36 ordnet jedoch an, dass Per sonen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, die VT-Dienstleis tungen unter Nutzung von physischen Automaten im Inland erbringen wollen, vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Au tomaten bei der FMA schriftlich eine Eintragung ins VT-Dienst leisterregister zu beantragen haben. Für den ausländischen Betreiber gelten die Registrierungsvoraussetzungen des TVTG uneingeschränkt, auch wenn sich die Aufsicht der FMA nur auf den inländischen Automatenbetrieb erstreckt.

5 Siehe in ähnlichem Zusammenhang etwa VwSlg 13.698 A / 1992: Wurden relevante Handlungen teils im Inland, teils im Au land gesetzt, so ermöglicht es jede im Inland gelegene Phase des als rechtliche Einheit zu wertenden Gesamtgeschehens, ( hier: ) VT-Dienstleistungen auch hinsichtlich des im Ausland erfolgenden Teils der relevanten Dienstleistung im Inland zu beaufsichtigen. Die Einheitstheorie kann auch für den Bereich der VT-Dienstleistungen übertragen werden.

6 Weiterführend Salimi, WK StGB 2 ( rdb.at ) § 67 Rz 21 ff; N. Ra schauer / Wessely, VStG 2 ( 2016 ) § 2 Rz 7 mwH; Lehmann, MüKomm BGB 7 ( 2018 ) Internationales Finanzmarktaufsichtsrecht Rz 196.

7 Weiterführend Sild, Blockchain Regulation made in Liechten stein, Das Fürstentum als Vorreiter ? SPWR 2020, 45 ( 49 ) mH auf die zT verwirrenden Ausführungen in BuA 2019 / 54, 212.

8 Nachfolgende Ausführungen basieren auf Damjanovic / Pfurt scheller / N. Raschauer, ZEuP 2021, 397 ff.

9 Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie öffentliche Unter nehmen, wenn sie behördlich tätig sind. Sind diese jedoch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung aktiv, unterliegen sie ebenfalls dem TVTG und seiner Registrierungspflicht.

10 Das Gesetz erfasst jegliche Tätigkeit bzw VT-Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird. Lediglich reine Gefälligkeits dienstleistungen sollen ausgeklammert bleiben. Der im TVTG nicht näher definierte Begriff der Berufsmässigkeit ist enger als der Begriff der » Gewerbsmässigkeit « , wie er ansonsten im Bankgesetz ( BankG ) oder im Gewerbegesetz ( GewG ) verwen det wird. Der Gesetzgeber will damit auch solche ( va grössere ) dezentrale Geschäftsmodelle erfassen, die nicht in Wiederho lungsabsicht erbracht werden ( zB Token-Emissionen über fünf Mio CHF binnen 12 Monaten ). Näher BuA 2019 / 54, 214.

11 Dabei handelt es sich um eine der in Art 2 Abs 1 Bst k–u TVTG definierten Funktionen ( vgl weiter unten Pkt V.)

12 Der liechtensteinische Gesetzgeber möchte einen Rechtsrah men bieten, in dem Dienstleister und Kunden nach vorgege benen Regeln auf VT-Transaktionssystemen agieren können; dadurch soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Das TVTG zielt darauf ab, Kunden sowie deren Investitionen und Vermö gen vor Verlust und Missbrauch im digitalen Raum zu schützen.

13 Vgl Sild, SPWR 2020, 45 ( 47 ) mit Hinweis auf BuA 2019 / 54, 62. Vgl die Definition in Art 2 Abs 1 Bst c TVTG.

14 Nämlich den Token-Emittenten, den Token-Erzeuger, den VT Schlüssel-Verwahrer, den VT-Token-Verwahrer, den VT-Pro tektor, den physischer Validator, den VT-Wechseldienstleister, die VT-Prüfstelle, den VT-Preisdienstleister, den VT-Identitäts dienstleister und den VT-Agenten.

15 Der VT-Dienstleister hat sich daher solcher Technologien zu bedienen, durch welche die Integrität von Token, die eindeu tige Zuordnung von Token zu VT-Identifikatoren sowie die Ver fügung über Token sichergestellt wird. Nur wenn ein solches Transaktionssystem geeignet ist, die sichere Übertragung und Aufbewahrung von Token sowie darauf aufbauende Dienstleis tungserbringung mittels vertrauenswürdiger Technologien zu ermöglichen, darf ein Geschäftsmodell iSd Art 2 Abs 1 Bst k–u TVTG ausgeübt werden.

16 Vgl exemplarisch den regulatorischen Ansatz der Datenschutz Grundverordnung ( Art 24 ff, 32 ), die an die Stellung des » Ver antwortlichen « ( Art 4 Nr 7 der Verordnung ) anknüpft ( Verord nung [ EU ] 2016 / 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Da tenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95 / 46 / EG [ Daten schutz-Grundverordnung ], ABl 2016 L 119, 1 ).

17 BuA 2019 / 54, 131.

18 BuA 2019 / 93, 17 f.

19 Kritisch N. Raschauer / Rainer Silbernagl, Grundsatzfragen des liechtensteinischen » Blockchain-Gesetzes « – TVTG, Zeitschrift für Finanzmarktrecht ( ZFR ) 2020, 11 ( 16 f ).

20 Gewerbegesetz ( GewG ) vom 30. September 2020, LGBl 2020.415.

21 Hier verpflichtet das TVTG auch ausländische Dienstleister, den Automatenbetrieb vorab registrieren zu lassen.

22 BuA 2019 / 54, 120. Weiterführend unten Pkt V.

23 Weiterführende Kritik bei Sild, SPWR 2020, 45 ( 48 f ).

24 Verordnung ( EU ) 2017 / 1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öf fentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003 / 71 / EG, ABl 2017 L 168, 12.

25 Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflich ten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Krimi nalität und Terrorismusfinanzierung ( Sorgfaltspflichtgesetz; SPG ), LGBl 2009.47 ( hier ist die SPG-Novelle LGBl 2019.301 von Bedeutung ).

26 Richtlinie ( EU ) 2015 / 849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Ter rorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung ( EU ) Nr 648 / 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005 / 60 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006 / 70 / EG der Kommission, ABl 2015 L 141, 73, idF Richtlinie ( EU ) 2018 / 843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie ( EU ) 2015 / 849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richt linien 2009 / 138 / EG und 2013 / 36 / EU, ABl 2018 L 156, 43.

27 Der nachfolgende Abschnitt entstammt den Ausführungen in Damjanovic / Pfurtscheller / N. Raschauer, ZEuP 2021, 397 ff.

28 BuA 2019 / 54, 152.

29 BuA 2019 / 54, 227.

30 BuA 2019 / 54, 153.

31 BuA 2019 / 54, 80.

32 BuA 2019 / 54, 152.

33 BuA 2019 / 54, 75.

34 BuA 2019 / 54, 77.

35 BuA 2019 / 54, 154.

36 BuA 2019 / 54, 155.

37 Vgl BuA 2019 / 54, 72.

38 Ibidem.

39 Vgl Art 17 Abs 1 Bst e TVTG.

40 Die Bereitstellung von Basisinformationen kann unterbleiben, wenn der Emittent aufgrund anderer gesetzlicher Vorgabe be reits gleichwertige Informationen für Investoren bereitstellen muss ( vgl Art 31 Abs 1 Bst d TVTG ). Angesprochen ist hier etwa die EU-Prospektverordnung.

41 Der physische Validator hat Rechtekollisionen bei der Tokeni sierung von Rechten an derselben Sache zu vermeiden. Dies beinhaltet demgemäss auch die Prüfung darauf, ob nicht be reits einmal ein Teil- oder das Vollrecht an einer bestimmten Sache tokenisiert wurde, sodass die Tokenisierung eines weite ren Teil- oder gar des Vollrechts mangels rechtmässiger Verfü gung über das Recht unterbleiben muss. Ist dies nicht der Fall, wird der physische Validator eine entsprechende Bestätigung ausstellen, sodass die Token Erzeugung erfolgen kann. Würde der so erzeugte Token, welcher das Eigentumsrecht an der Uhr repräsentiert, nunmehr übertragen, würde im Sinne der Über tragungsregeln nach Art 6 iVm Art 7 TVTG auch das Eigentum an der Uhr übergehen ( vgl zu allem BuA 2019 / 54, 235 ff ).

42 Wenn sich die Uhr bei einem Verwahrer befindet, hat der phy sische Validator dafür Sorge zu tragen, dass niemand ohne Legitimation durch den Token Zugriff auf die Uhr haben darf. Nur der Verfügungsberechtigte über den Token darf die Uhr mit Wissen des physischen Validators dem Verwahrer entneh men, sofern gleichzeitig alle damit verbundenen Token ge löscht worden sind. Das schützt auch die Rechte aller anderen Tokeninhaber, welche Rechte an der Uhr erworben haben. Im Verwahrungsvertrag zwischen physischem Validator und dem Verwahrer muss ausserdem geregelt werden, dass ohne Einbe zug des physischen Validators kein weiteres Recht an dem Ob jekt begründet werden darf. Insbesondere weitere Pfandrechte dürfen nur mit Wissen des jeweiligen physischen Validators geschaffen werden ( vgl BuA 2019 / 54, 73 ).

43 Soweit die Werte der Sachen, deren vertragsgemässe Durch setzung der physische Validator gewährleistet, den Wert von 10 Millionen Franken nicht überschreiten ( vgl Art 16 Abs 1 Bst e Ziff 1 TVTG ).

44 Soweit die Werte der Sachen, deren vertragsgemässe Durch setzung der physische Validator gewährleistet, den Wert von 10 Millionen Franken überschreiten ( vgl Art 16 Abs 1 Bst e Ziff 2 TVTG ).

45 BuA 2019 / 93, 8.

46 BuA 2019 / 54, 162.

47 BuA 2019 / 54, 162.

48 BuA 2020 / 132, 23 f.

49 BuA 2020 / 132, 23 f.

50 Vgl ua Art 24 ff der VO ( EU ) 2016 / 679 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürli cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95 / 46 / EG ( Datenschutz-Grundverordnung ), ABl 2016 L 119, 1. Diesen Ansatz verfolgt auch die Kommission in ihrem rezent veröffentlichten Vorschlag für eine Verordnung des Europäi schen Parlaments und des Rates über Märkte in Krypto-Assets ( Art 54 ff leg cit ), COM 2020 / 593.

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