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I. Einführung
Gerichtsstandsvereinbarungen1 sind heute ein fester Bestandteil von Verträgen im internationalen Handels- und Geschäftsverkehr. Spätestens im Streitfall wird oftmals die Frage relevant, welches Recht auf sie Anwendung findet. Das Bundesgericht hat sich zu dieser im Schrifttum kontrovers diskutierten Thematik jüngst verschiedentlich geäussert.2 Während seine Rechtsprechung im Ergebnis zu begrüssen ist, vermag seine Herleitung nicht vollends zu überzeugen.
Im folgenden Beitrag3 wird für eine alternative Herangehensweise in Form einer selbstständigen Anknüpfung des Prorogationsstatuts plädiert. Dabei werden zunächst die für die Fragestellung relevanten Grundlagen der Gerichtsstandsabrede skizziert. Danach folgt ein Überblick über die kollisionsrechtliche Beurteilung von Gerichtsstandsvereinbarungen sowie eine kritische Auseinandersetzung mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung. Abgerundet wird der Beitrag mit der Veranschaulichung einer selbstständigen Anknüpfung des Prorogationsstatuts nach schweizerischem IPR.
II. Prolegomena
A. Rechtsquellen
Sedes materiae der Gerichtsstandsvereinbarung im schweizerischen IZPR sind Art. 5 IPRG, Art. 23 LugÜ sowie das
Footnotes
1 Im vorliegenden Beitrag ist unter «Gerichtsstandsvereinbarung» stets eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung zu verstehen, auf den Zusatz «international» wird zur besseren Lesbarkeit verzichtet. Zudem werden die Begriffe «Gerichtsstandsvereinbarung», «Gerichtsstandsabrede» und «Gerichtsstandsklausel» synonym verwendet.
2 BGE 149 III 478; BGer, 5A_45/2024; 5A_78/2023; ausführlich hierzu unten III.B.2.b.
3 Dieser Beitrag basiert auf Ausführungen im Grundlagenteil der Dissertation des Autors (Arbeitstitel: «Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen und Schadenersatz, Eine Untersuchung zum Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung nach schweizerischem Recht»), die sich derzeit im Begutachtungsverfahren an der Universität Zürich befindet.
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